{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-12_3_StR_277_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"3 StR 277/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 277/99\n\nvom\n\n12. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1999\n\ngemäß 8 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 28. Dezember 1998 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten\nB............ eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und ihn dem\nGrunde nach zu Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber den Nebenklägern verurteilt; gegen den Angeklagten L....................- hat es eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nErgänzend hierzu bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Revision bemängelt: “Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das\n\nGericht die Frage geprüft hat, ob das Kind die für das Verständnis seines\n\nZeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaß.”\n\nSoweit damit beanstandet wird, das Landgericht habe die Verstandesreife des 15jährigen Zeugen Oliver L............... überhaupt nicht geprüft, ist ein\nVerfahrensverstoß nicht bewiesen. Aus dem Fehlen diesbezüglicher Erörterungen in den Urteilsgründen kann auf ihn nicht geschlossen werden. Das Landgericht war nicht gehalten, aus Gründen der sachlichen Überprüfbarkeit des\nUrteils in den Urteilsgründen neben den Ausführungen zur Zeugentüchtigkeit\nauch solche zur Verstandesreife des Zeugen und über die dazu angestellten\nÜberlegungen des Gerichts zu machen. Aus dem vorgetragenen Protokoll der\nHauptverhandlung folgt, daß die Entscheidung des Vorsitzenden, nach der\nBelehrung des Zeugen und der Feststellung der Aussagebereitschaft mit der\nVernehmung zu beginnen, ohne eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters\neinzuholen, nicht beanstandet worden ist. Eine Anrufung des Gerichts mit der\nBehauptung, der Vorsitzende habe die Verstandesreife nicht geprüft oder unzutreffend bejaht, wäre als wesentliche Förmlichkeit in das Protokoll aufzu-\n\nnehmen gewesen.\n\nSoweit die Revision damit beanstanden will, der Zeuge sei nicht verstandesreif gewesen, behauptet sie dies nicht mit der für den Vortrag eines\nVerfahrensfehlers (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erforderlichen Bestimmtheit. Eine\nsolche Behauptung ist auch den weiteren Ausführungen im Rahmen dieser\nRüge nicht zu entnehmen. Dort wird nur vorgetragen, es bestünden angesichts\ndes aussagepsychologischen Gutachtens ganz erhebliche Zweifel an der Ver-\n\nstandesreife, so daß eine diesbezügliche Prüfung durch das Gericht notwendig\n\ngewesen wäre. Es sei “wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen”,\n\ndaß eine solche Prüfung den Mangel in der Verstandesreife ergeben hätte.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe gegen den\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) dadurch verstoßen, daß der Arzt Dr. F....... nicht als Zeuge gehört, sondern dessen Arztbericht auszugsweise verlesen worden sei. Die Revision trägt den Inhalt des ärztlichen Berichts vor und führt aus, daß die Verlesung durch § 256 Abs. 1 StPO\nnicht gerechtfertigt war. Sie behauptet weiter, auf die Vernehmung des Arztes\n\nsei durch die Verteidigung des Angeklagten nicht verzichtet worden.\n\nDer Senat neigt dazu, die Rüge als unzulässig anzusehen, weil sie nicht\nin dem nach §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt ist.\nDanach ist nicht nur erforderlich, daß der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, daß er die Fakten vorträgt, die\nfür das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen, der seiner Rüge den\nBoden entzieht (BGHR StPO 8 344 II 2 Aufklärungsrüge 8 m.w.Nachw.; Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38). Daraus könnte sich die Verpflichtung zu dem\nVortrag ergeben, daß die Verlesung des Arztberichts nicht auf einer Entscheidung nach § 251 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StPO, der Anordnung der Verlesung\naufgrund allseitigen Einverständnisses, beruhte. Hierfür spräche, daß § 251\nAbs. 2 Satz 1 StPO (eingeführt durch das StVÄG 1987) zur Vereinfachung und\nBeschleunigung der Hauptverhandlung unter Einschränkung des Grundsatzes\nder Unmittelbarkeit der Beweiserhebung gestattet, anstelle des unmittelbaren\nBeweismittels ein mitunter weniger gut zu beurteilendes Beweissurrogat zu\nverwenden (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Nachtrag zu § 251\n\nRdn. 2). Daß von dieser naheliegenden Vereinfachungsmöglichkeit kein Ge-\n\nbrauch gemacht worden ist, hätte die Revision jedenfalls dann vorzutragen,\nwenn in der Hauptverhandlung ein Verteidiger mitgewirkt hatte. Gegen eine\nsolche Verpflichtung könnte allerdings sprechen, daß dem Beschwerdeführer\nohne Beschränkung auf Besonderheiten eines Einzelfalles (so aber noch in der\nEntscheidung BGHR StPO 8 344 Il 2 Aufklärungsrüge 8) der Vortrag abverlangt wird, für Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen; eine Behauptung, die entweder nur pauschal\naufgestellt werden könnte oder die Aufzählung aller Ausnahmetatbestände\nenthalten müßte. Zu bedenken wäre zudem, ob in dem Vortrag, die Verteidigung hätte auf die Zeugenvernehmung des Arztes nicht verzichtet, nicht die\nBehauptung enthalten ist, die Zeugenaussage sei jedenfalls nicht einvernehm-\n\nlich durch die Urkundenverlesung ersetzt worden.\n\nDer Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, weil er das Beruhen\ndes Urteils auf der fehlerhaften Beweisgewinnung ausschließen kann, nachdem das Landgericht zum Beweis der Verletzung der Kinder im Afterbereich als\nIndiz für den festgestellten sexuellen Mißbrauch zwei weitere Mediziner gehört\nhat.\n\n3. Zutreffend rügt die Revision, daß das Landgericht bei dem Angeklagten Stefan L............... das zur Tatzeit geltende Recht angewandt hat. Durch\ndas 6. StrRG ist der sexuelle Mißbrauch eines Kindes in der Begehungsform\ndes Analverkehrs von einem unbenannten schweren Fall (§ 176 Abs. 3 StGB\na.F.; vgl. BGH, Urt. vom 11. August 1993 - 3 StR 325/93 - und Beschl. vom\n28. September 1993 - 1 StR 576/93) zu einer eigenständigen Qualifikation des\nschweren sexuellen Mißbrauchs (§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) gemacht\n\nworden. Diese Qualifikation ist mit der Einschränkung versehen, daß der Täter\n\nüber 18 Jahre alt sein muß. Da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch nicht so\nalt war, stellt sich seine Tat nach dem neuen Recht als sexueller Mißbrauch\neines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB dar, der mit einer Mindeststrafe von nur\nsechs Monaten bedroht ist. Damit ist nach der erforderlichen konkreten Betrachtungsweise das neue Recht das mildere Recht und als solches nach § 2\nAbs. 3 StGB anzuwenden. Der Senat kann in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aber ausschließen, daß sich der fehlerhaft gewählte\nStrafrahmen auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Die Bejahung der Schuldschwere nach § 17 Abs. 2 JGG ist davon nicht beeinflußt. Die am Erziehungsgedanken ausgerichtete Zumessung der Jugendstrafe wäre nicht geringer ausgefallen, wenn das Landgericht zutreffend einen für die Zumessung von Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht geltenden Strafranmen von sechs Monaten\nbis zu zehn Jahren anstelle eines Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn\nJahren vor Augen gehabt hätte.\nRiBGH Dr. Blauth ist durch\n\nUrlaub verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer Kutzer Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-277-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-277-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.254503+00:00"}}