{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-12_3_StR_271_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"3 StR 271/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 271/99\nvom\n12. August 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1999 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 22. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen auf nahezu 20 Seiten\nden Inhalt der Zeugenaussagen, darunter die Aussagen der\nGeschä-\n\ndigten in den einzelnen Verfahrensabschnitten (Aussagen vor der\nPolizei, bei der Exploration durch die Sachverständige und in der\n\nHauptverhandlung), referiert. Dessen bedurfte es hier nicht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die\nUrteilsgründe nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme dienen,\nsondern deren Ergebnis wiedergeben und die Nachprüfung der\ngetroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen sollen;\neine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den\nUrteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung ist\ndeshalb regelmäßig verfehlt (vgl. BGH NStZ 1997, 377; BGH,\nBeschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 StR 193/97 - und 4. Mai 1999\n-1 StR 104/99). Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen\nersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter - hier\n\nwegen der Erwägungen auf S. 32 - 34 des Urteils nicht gegebenen -\n\n-3-\n\nUmständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die\nBesorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine\nbreite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene\neigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ-RR 1998,\n277, NStZ 1998, 475).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-271-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/3-str-271-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.232039+00:00"}}