{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-08-11_3_StR_253_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-08-11","aktenzeichen":"3 StR 253/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 253/99\n\nvom\n\n11. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHildesheim vom 8. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision\nist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO. Anlaß zu weiterer Erörterung geben nur\ndie Ausführungen des Landgerichts zur Bestimmung des anzuwendenden\nRechts.\n\nDas Landgericht hat bei der Entscheidung, § 177 StGB in der zur Tatzeit\n(1981 und 1983) geltenden Fassung als das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB)\nanzuwenden, darauf abgestellt, daß § 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG bei Verwirklichung eines Regelbeispiels nach Abs. 2 nicht mehr die Annahme eines\nminder schweren Falles eröffne. Diese Beurteilung ist in zweifacher Hinsicht\nfehlerhaft.\n\n1. Ob ein Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB milder ist, läßt sich nicht\ndurch einen abstrakten Vergleich der Tatbestände und Strafdrohungen ermitteln. Entscheidend ist vielmehr, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zuläßt (Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2\nRdn. 30 m.w.Nachw.). Der Tatrichter muß hierzu erwägen, welchen Strafrahmen er für eine Tat unter Anwendung des alten und des neuen Rechts jeweils\n\nzugrundelegen würde.\n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene abstrakte Betrachtung geht zudem von einem nicht zutreffenden Ausgangspunkt aus. Auch nach neuem\nRecht ist die Beurteilung eines erzwungenen Geschlechtsverkehrs als Verge-\n\nwaltigung in einem minder schweren Fall rechtlich möglich.\n\nBereits durch das 33. StrÄndG ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1\nStGB) zum alleinigen Grundtatbestand gemacht und die Vergewaltigung als\nbloßes Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ausgestaltet worden\n(8 177 Abs. 3 [seit dem 6. StrRG: § 177 Abs. 2] StGB). Danach ist bei Anwendung des neuen Rechts zu prüfen, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels\nwegen anderer, erheblicher schuldmildernder Umstände der Strafrahmen des\n8 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem des Absatzes 1 auszugehen ist. Liegt ein solcher Fall vor, so ist es nicht ausgeschlossen, die Tat\ndarüber hinaus als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zu beurteilen. Umstände, die der\nTat trotz Erfüllung eines Regelbeispiels das Gepräge eines minder schweren\nFalles geben könnten, müßten allerdings in einem ganz außergewöhnlichen\nUmfang schuldmildernd sein. Nach der hier gewählten Gesetzestechnik sind\nsie jedenfalls nicht unmöglich. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als bei\n§ 176 StGB a.F. (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 22 m.w.Nachw.;\n\nBGH, Beschl. vom 1. Oktober 1992 - 4 StR 477/92). Bei dieser Strafvorschrift\nüber den sexuellen Mißbrauch von Kindern hat der Gesetzgeber allerdings\ndurch das 6. StrRG genau die umgekehrte Gesetzestechnik gewählt und Regelbeispiele (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) zu Qualifikationen (§ 176 a StGB n.F.)\n\numgestaltet.\n\n3. Der unzutreffende Ausgangspunkt gefährdet den Strafausspruch\nnicht. Das Landgericht hat minder schwere Fälle der Vergewaltigung nach\n8 177 Abs. 2 StGB a.F. jeweils mit ausführlicher Würdigung rechtsfehlerfrei\nabgelehnt. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß das Landgericht - hätte\nes die Anwendung des neuen Rechts als möglich in Betracht gezogen - einen\nFall, bei dem trotz Erfüllung des Regelbeispiels der Strafranmen des § 177\nAbs. 2 StGB n.F. nicht zur Anwendung kommt, angenommen hätte. Der besonders schwere Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB n.F. (zur\nTenorierung vgl. BGH NStZ 1998, 510; NStZ-RR 1999, 78) eröffnet denselben\n\nStrafrahmen wie die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren). Das neue Recht ist deshalb nicht milder, so\ndaß es aus diesem Grund bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden\nRechts verbleibt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nRiBGH Winkler ist durch Urlaub Pfister\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/3-str-253-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-11/3-str-253-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.089671+00:00"}}