{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-30_3_StR_272_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"3 StR 272/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 272/99\n\nvom\n30. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30.\nJuli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht Celle vom 24. März 1999 mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung verurteilt worden ist, und\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das\nAusländergesetz (Fall Il 1 der Urteilsgründe - Freiheitsstrafe von zwei Jahren)\nsowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall Il 2 der Urteilsgründe - Freiheitsstrafe von drei Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit es die Verurteilung im Fall Il 1 der Urteilsgründe betrifft. Es\ngreift aufgrund einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO im aus dem\n\nBeschlußtenor ersichtlichen Umfang durch; auf die weiteren insoweit erhobe-\n\nnen Rügen kommt es deshalb nicht an.\n\nDas Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Tatzeit\ngegenüber dem Erpressungsopfer, der Zeugin E. ‚ keine berechtigte Geldforderung besessen hatte. Dem hält die Verteidigung entgegen, daß der Angeklagte Schulden in Höhe von 6.300 DM, die er bei der Zeugin hatte, durch die\nZahlung eines Betrags von 10.000 DM beglichen und der Zeugin den überschießenden Betrag von 3.700 DM geliehen habe. Zum Beweis der Übergabe\nder 10.000 DM an die Zeugin E. hat er die Zeugin T. benannt, die bei\nder Übergabe des Geldes dabeigewesen sei und der er bei dieser Gelegenheit\nein Goldkettchen geschenkt habe. Nachdem diese Zeugin ihre polizeiliche\nAussage berichtigt und unter Eid bekundet hatte, sie sei bei einer solchen\nGeldübergabe nicht anwesend gewesen, an die Schenkung des Goldkettchens\nkönne sie sich erinnern, beantragte der Angeklagte die Ladung und Vernehmung der Zeuginnen R. und P. , die bestätigen werden, daß \"am Tage, als der Angeklagte der Zeugin E. einen Betrag in Höhe von 10.000,00\nDM in bar übergab, er zugleich auch der Zeugin T. eine Kette geschenkt\"\nhat. \"Sowohl Geldübergabe als auch Geschenk der Kette hat die Zeugin T.\n\nden Zeuginnen R. und P. berichtet und bestätigt.\"\n\nDiesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt:\n\"Bei dem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisamtrag, sondern um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Antrag auf weitere Beweiserhebung. Die Zeuginnen können aus eigener Wahrnehmung nichts zu der behaupteten Übergabe von 10.000,00 DM bekunden. Ihnen soll das behauptete\nGeschehen lediglich mitgeteilt worden sein: sie waren damit Zeuginnen vom\n\nHörensagen. Sie sind damit zugleich ungeeignete Beweismittel.\" Mit dieser\n\nBegründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden. Der gestellte Antrag ist\nein Beweisamtrag. Denn er enthält das Verlangen des Angeklagten, zum\nNachweis einer bestimmten Tatsache (die Zeugin T. hat den beiden Zeuginnen die Geldübergabe und das Geschenk des Goldkettchens mitgeteilt) durch\nden Gebrauch eines bestimmten Beweismittels Beweis zu erheben (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 43 f.). Der Antrag hätte daher nur aus den\nGründen des § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden dürfen.\n\nSoweit mit dem Hinweis auf die Ungeeignetheit der Beweismittel die\nStrafkammer der Sache nach ihre Bedeutungslosigkeit gemeint haben sollte,\ndurfte auch mit dieser Begründung der Antrag nicht abgelehnt werden. Für die\nzu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist eine Tatsache nur dann, wenn\nein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht\noder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (BGHR StPO 8 244 Ill S. 2 Bedeutungslosigkeit 22). So liegt es hier nicht, zumal die Zeugin T. vor der Polizei vorsätzlich falsch ausgesagt hatte. Auch ein Fall, in dem der Tatrichter nicht ge-\n\nhalten ist, Zeugen über eventuelles Lügen einer Beweisperson zu vernehmen\n\n(vgl. BGHR aaO Bedeutungslosigkeit 21), liegt ersichtlich nicht vor, da der behauptete Vorgang mit dem Tatgeschehen in einem engen Zusammenhang\n\nsteht.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-30/3-str-272-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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