{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-30_3_StR_231_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"3 StR 231/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 231/99\n\nvom\n30. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 11. September 1998 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer zweiten im Jahr 1992 zum Nachteil von Katja R.\nbegangenen Straftat verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte in neun Fällen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenund Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage\n\nentspricht.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seiner\nRechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n- abgesehen von der vorgenommenen Teileinstellung - keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Zur\nReichweite der Anklage hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme\n\nvom 14. Juni 1999 ausgeführt:\n\n\"Der Einwand der Revision, 'nicht alle verurteilten Taten (seien) von der\nzugelassenen Anklage umfaßt', trifft insofern zu, als in der Anklageschrift vom\n12. Januar 1993 ausweislich des letzten Satzes unter 3. für das Jahr 1992 nur\nein einziger Fall aufgeführt ist, in dem sich der Beschwerdeführer an Katja\nR. vergangen hat. Soweit daher eine Verurteilung wegen zweier derartiger Delikte aus dem Jahr 1992 erfolgt ist, bedarf es wegen des Fehlens der\nProzeßvoraussetzung einer wirksamen Anklage der beantragten teilweisen\nEinstellung des Verfahrens, die ihrerseits die beantragte Änderung des\nSchuldspruchs und den Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten\nzur Folge hat. Letzteres nötigt allerdings nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen\nund in Anbetracht von deren straffen Zusammenfassung auszuschließen ist,\ndaß die Strafkammer, hätte sie das Verfahrenshindernis erkannt, eine noch\n\nniedrigere Gesamtstrafe als geschehen verhängt hätte.\n\nIm übrigen greifen die hinsichtlich der 'Reichweite der Anklage' geltend\ngemachten Beanstandungen der Verteidigung nicht durch. Dabei ist zu berück-\n\nsichtigen, daß die Anklage über ein Jahr vor dem die Annahme einer fortge-\n\nsetzten Handlung ausschließenden Beschluß des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 40, 138) erhoben und zur Hauptverhandlung zugelassen worden\nist, daß sie den damals gestellten Anforderungen genügt hat und daß sie daher\n-was ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umschreiben, angeht -\n'noch hinzunehmen!' ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 9).\n\nDas gilt auch für die beiden Vorfälle, die sich im Fall Meike H.\nnach der Sommerfreizeit 1989 zugetragen haben (wobei klarzustellen ist, daß\nentgegen dem Revisionsvorbringen keine Verurteilung wegen eines Ereignisses 'in der Sommerfreizeit 1989 auf Norderney' erfolgt ist). Insoweit sind in\nNr. 1 des Anklagesatzes (neben zahlreichen weiteren Delikten, die dem Angeklagten als zum Nachteil von Meike H. begangen zur Last gelegt werden) am Ende als Einzelakte der angeklagten fortgesetzten Handlung (auch)\n'mindestens drei Fälle' geschildert, in denen der Angeschuldigte 'nach der\nFreizeit 1990 ... die Geschädigte (veranlaßte), ihre Hose herunterzuziehen und\nihr Gesäß zu entblößen'. Daß sich im Laufe der Hauptverhandlung eine Verringerung der Zahl der in Betracht kommenden Fälle herausgestellt und außerdem eine zeitliche Verschiebung (\"nach den Sommerferien 1988 oder 1989')\nergeben hatte, hat der Tatrichter, seiner sich aus § 265 Abs. 4 StPO ergebenden Verpflichtung genügend, durch den auf S. 61 der Revisionsbegründung\n\nmitgeteilten Beschluß vom 18. Februar 1998 klargestellt.\"\n\nDem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:\n\nSoweit der Beschwerdeführer beanstandet, bei den zwei Taten z.N. der\n\nSchülerin Meike H. sei der abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage\n\nnicht erfaßt, läßt er die in Urteil und Anklage übereinstimmend enthaltene Kon-\n\nkretisierung außer acht, wonach der Angeklagte diese Taten - anders als bei\nden sonstigen Vorfällen auf den Schülerfreizeiten - während des Klavierunterrichts, den er ihr zunächst im M. -Haus und später in seiner\n\nWohnung inV. erteilte, verübt hatte.\n\nAuch im übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts. Zu der nachgereichten Sachrüge, die angefochtene Entscheidung entspräche nicht den Anforderungen an ein freisprechendes\nUrteil, soweit es den Freispruch von Taten zum Nachteil der Geschädigten\nMaike und Britta D. zum Gegenstand hat, bemerkt der Senat, daß\n- abgesehen von einer fehlenden Beschwer des Angeklagten - diese so nicht\nbegründet ist. Grundsätzlich genügt bei einem abgekürzten, freisprechenden\nUrteil die pauschale Feststellung, daß der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267\nRdn. 44). Fraglich ist lediglich, ob hier nicht ausnahmsweise aus Gründen einer lückenlosen Beweiswürdigung zu den abgeurteilten Taten eine Erörterung\nder zum Freispruch führenden Gründe erforderlich gewesen wäre, weil sich\nhieraus Rückschlüsse auf die Schuldfrage in diesen Fällen ergeben könnten;\nindes ist weder den Urteilsgründen, noch den Ausführungen in der Revision ein\n\nsolcher Zusammenhang zu entnehmen.\n\nEs gefährdet den Bestand des Urteils auch nicht, daß die Strafkammer\ndie - außerordentlich umfangreiche - Einlassung des Angeklagten, soweit sie\nGegenstand der Hauptverhandlung geworden war, nicht ausführlich, sondern\nnur kurz zusammengefaßt dargestellt hat. Die Wiedergabe von Einzelheiten ist\nnur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls\n\nzur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist (vgl.\n\nEngelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Solche besonderen Umstände sind hier weder ersichtlich, noch der Revisionsbegründung zu entnehmen. Die Urteilsgründe lassen zudem erkennen, daß die Strafkammer bei der\nBeweiswürdigung zu Einzelaspekten die bestreitende Einlassung des Angeklagten berücksichtigt hat; ihnen ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte\nnicht den Körperkontakt zu seinen Schülerinnen, wohl aber die ihm zur Last\ngelegten sexuell erheblichen Handlungen bestritten hat. Entsprechendes gilt\nfür die nur zusammengefaßte Darstellung der Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin Katja R. zu dem Rahmengeschehen, in die die sexuellen Übergriffe eingebettet waren. Auch hier hängt es von den Umständen des\nEinzelfalls ab, welche revisionsrechtliche Anforderungen an die Detaillierung\nder Schilderung zu stellen sind. Da die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf der Aussage dieses Mädchens, sondern auf einer Vielzahl von Zeugen,\nunter anderem einer Betreuerin einer anderen Gruppe in dem Schullandheim\nauf Norderney, beruht, liegt in der fehlenden Wiedergabe aller Einzelheiten der\n\nWidersprüche kein Rechtsfehler.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-30/3-str-231-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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