{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-30_3_StR_139_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-30","aktenzeichen":"3 StR 139/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 139/99\n\nvom\n30. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 1999 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs,\nAufhebung des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 1999 sowie auf\nAnberaumung eines Termins zur Revisionshauptverhandlung wird\n\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. November 1998 mit Beschluß vom 9. Juni 1999\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit dem Verlangen, nachträglich rechtliches\nGehör zu gewähren und im weiteren den Verwerfungsbeschluß unter Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins aufzuheben. Er macht im wesentlichen\ngeltend, daß der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Verwerfung der\nRevision gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf einzelne Punkte des Revisionsvorbringens nicht oder nur unzureichend eingegangen sei und deshalb im angegriffenen Senatsbeschluß eine entsprechende Begründung für die Verwerfung des\n\nRechtsmittels hätte gegeben werden müssen.\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\nEin nach 8 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt\n17, 94, 97; BGHR StPO 8 349 Il Beschluß 2 m.w.Nachw.). Die Voraussetzun-\n\ngen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des\nVerwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen entgegen der\nMeinung des Angeklagten nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung\nüber die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen\nder Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können.\nInhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zwar auch, daß das entscheidende Gericht das Vorbringen des betroffenen Verfahrensbeteiligten in vollem\nUmfang zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muß. Dies hat der Senat auch getan; er hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen berücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das entscheidende Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG 7. Aufl. Art. 103 Rdn. 558 m.w.Nachw.). Auch bedeuten der besondere Umfang der Revisionsbegründung und die große Zahl\nder Verfahrensrügen für sich kein Hindernis für ein Verfahren nach § 349\nAbs. 2 und 3 StPO.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten zur Begründung seines Verlangens auf\nNachholung rechtlichen Gehörs hätte im übrigen selbst im Falle der Geltendmachung noch vor der Entscheidung über die Revision nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung geführt. Der Senat merkt insoweit lediglich an, daß die\nwiederholt erhobene Rüge des Verstoßes nach § 245 Abs. 2 StPO zur Voraussetzung hat, daß Beweispersonen, deren Vernehmung vermißt wird, auf dem in\n§ 38 StPO vorgeschriebenen Weg geladen waren und daß dies in der Revisionsbegründung dargelegt wird (vgl. Herdegen in KK-StPO 4. Aufl. § 245\nRdn. 11 m.w.Nachw.).\n\nDas weiter gestellte Akteneinsichtsgesuch geht ins Leere, weil die\n\nSachakten dem Senat nicht mehr vorliegen.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-30/3-str-139-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-30/3-str-139-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.779760+00:00"}}