{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-21_3_StR_268_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"3 StR 268/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 268/99\n\nvom\n21. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1999 gemäß 88 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Aurich vom 16. Dezember 1998 in den vorigen\n\nStand wiedereingesetzt.\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit\nder Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Generalbundesan-\n\nwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Juni 1999 hierzu ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte macht geltend, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2, 3 StPO\ndas letzte Wort nicht gewährt worden. Dieser Vortrag ist durch die Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung, die jedenfalls keine offensichtliche Lücke aufweist,\nbewiesen (§ 274 StPO). Die im Senatsbeschluß vom 14. April 1999 (3 StR\n70/99) erörterten Bedenken bestehen hier nicht, weil der Verfasser der Revisionsbegründung in der Hauptverhandlung nicht anwesend war und ihm mögliches Wissen seines Mitverteidigers nicht zugerechnet werden kann. Der Vermerk vom 16. April 1999 (SA Bd. IV Bl. 26) ist für das Revisionsverfahren ohne\nBedeutung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die\nNachweise bei Engelhardt in KK zur StPO, 4. Aufl. § 271 Rdnr. 26) kann eine\nProtokollberichtigung nicht dazu führen, daß einer zulässigen Verfahrensrüge\n\nnachträglich der Boden entzogen wird.\n\nDer Senat wird ausschließen können, daß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Der Angeklagte\nhat in der Hauptverhandlung eingeräumt, seine Ehefrau erschossen zu haben.\nDie Verteidigung hat eine Verurteilung wegen Totschlags nicht in Frage gestellt. Darauf weist auch die Revision hin (zur teilweisen Urteilsaufhebung vgl.\nBGH bei Kusch, NStZ 1993 S. 29). Nicht ausschließbar ist indes, daß eine\nverfahrensabschließende Äußerung des Angeklagten Einfluß auf den Strafausspruch genommen hätte. Ein Sonderfall, in dem ein solcher Zusammenhang\nnach dem Verfahrensablauf sicher verneint werden könnte (vgl. hierzu\nSchlüchter in SK - StPO 8 258 Rdnr. 45), liegt hier nicht vor. Im Blick auf die\nTatumstände ist die verhängte Freiheitsstrafe zwar sehr milde; sie liegt aber\nnoch über der Hälfte des durch § 213 StGB n.F. eröffneten Strafranmens und\n\nübersteigt die Höchststrafe, die die Vorschrift bis zum Inkrafttreten des\n6. StrRG vorgesehen hat. Deshalb erlaubt es auch die Höhe der Strafe nicht,\n\ndie Möglichkeit des Beruhens mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die\n1. Alternative des § 213 StGB nicht in Betracht kommt. Daß die Ehefrau des\nAngeklagten die Annäherungsversuche des H. hingenommen und nicht\nzurückgewiesen hatte, stellt keine Kränkung von dem Gewicht dar, wie sie\n8 213 1. Alt. StGB erfordert, zumal der dabei anwesende Angeklagte seinerseits nicht eingeschritten war und den H. so behandelte, als sei nichts\ngeschehen. Im übrigen war der Angeklagte auch nicht auf der Stelle zur Tat\nhingerissen, da sich der Vorfall mit dem H. am Sonntag und das Tö-\n\ntungsgeschehen erst am folgenden Mittwoch ereignet hatte.\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-21/3-str-268-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-21/3-str-268-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.166262+00:00"}}