{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-21_3_StR_246_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-21","aktenzeichen":"3 StR 246/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 246/99\n\nvom\n21. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1999 gemäß 8 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 1999 wird im Fall I2 b der\nUrteilsgründe das Verfahren auf die beiden am 17. Februar\n1998 gegen 15.14 Uhr und 22.03 Uhr vorgenommenen Betäu-\n\nbungsmiittel-Verkaufshandlungen beschränkt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nZur Begründung der Verfahrensbeschränkung im Fall I 2 b der Urteils-\n\ngründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Antrag auf Beschränkung der Strafverfolgung ist durch die zutreffenden Darlegungen der Revision veranlaßt, wonach auf UA S. 7 als Beleg für\ndie unter I2 b) aufgeführten drei Verkaufshandlungen lediglich die Tonüberwachungsprotokolle Nr. 300 und 309 angegeben sind, nicht aber das Protokoll\nNr. 306, das als einziges die Feststellung des gegen 20.41 Uhr erfolgten Ver-\n\nkaufs von weiteren zwei Gramm Heroin ermöglicht hätte. Der Beschränkungsbeschluß hat zwar zur Folge, daß sich die für den 17. Februar 1998 festgestellte Tat (dann) nur noch auf das Handeltreiben mit insgesamt vier Gramm\nHeroin und mit einem Gramm Kokain bezieht, doch nötigt das nicht zur Aufhebung der in diesem Fall erkannten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten; da die Strafkammer für vergleichbare, zum Teil noch geringere\nRauschgiftmengen betreffende Taten rechtlich einwandfrei (Einzel-)Strafen von\ngleicher Höhe verhängt hat (UA S. 11), ist auszuschließen, daß im Fall | 2 b)\neine niedrigere Einzelstrafe ausgesprochen worden wäre, wenn der Tatrichter\n\nselbst die Beschränkung vorgenommen hätte.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-21/3-str-246-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-21/3-str-246-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.136583+00:00"}}