{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-14_3_StR_66_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"3 StR 66/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n3 StR 66/99\n\nvom\n14. Juli 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nOldenburg vom 13. Juli 1998 wird\n\na) das Verfahren im Fall 24 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\n\nzur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur\n\nBörsenspekulation in 31 Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Börsengesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Gegenstand des Urteils sind Verkäufe von\nWarenterminoptionen in insgesamt 32 Fällen. Die Revision des Angeklagten\n\nrichtet sich mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen den Schuldspruch wegen\n\nVerstoßes gegen das Börsengesetz sowie gegen den Strafausspruch. Die Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg.\n\n1. Das Verfahren ist im Fall 24 der Urteilsgründe (Geschädigter M. ,\nGeschäft vom 14. Februar 1992) wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist das Verfahren durch Gerichtsbeschluß\nvom 13. Juli 1998 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden, ein\nWiederaufnahmebeschluß ist nicht ergangen (vgl. BGHSt 30, 197, 198).\n\n2. Der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur\nBörsenspekulation (in den nach der Verfahrenseinstellung durch den Senat\n\nverbliebenen 31 Fällen) hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als\nTelefonverkäufer der O. ‚ Beratungs- und Vermittlungs-GmbH 15 Personen in insgesamt 31 Fällen dazu veranlaßt, Optionen zu erwerben und dafür insgesamt knapp 400.000 DM zu zahlen. Er hatte den Kunden bewußt wahrheitswidrig die Gewinnchancen als außerordentlich hoch und\ndas Risiko als gering geschildert, obwohl die Gewinnchancen angesichts eines\nAufschlags der O. GmbH von 81,8 % auf die Originalprämie nur ganz gering, wenn nicht überhaupt ausgeschlossen waren. Er hatte zudem bewußt\nwahrheitswidrig behauptet, die Mitarbeiter der O. GmbH seien besonders\ngut qualifiziert. Die Kunden, die aufgrund dieser Täuschungen die Optionen\nerwarben, verloren bis auf geringe Restbeträge das gesamte eingesetzte Ka-\n\npital.\n\na) Das Landgericht ist mit den Feststellungen den insoweit geständigen\nEinlassungen des Angeklagten gefolgt. Danach ist den potentiellen Kunden\nzwar zuerst in einer umfangreichen Broschüre (UA S. 8 bis 41) und einem mit\n“Risikobelehrung” überschriebenen Text (UA S. 49) mitgeteilt worden, daß der\nAufschlag von 81,8 %, den die O. GmbH auf die Prämie erhob, die Gewinnerwartung verschlechtere und sich die Optionsprämie in diesem Umfang\nverteuern müsse, damit die Kunden zumindest das eingesetzte Kapital wieder\nzurückerhielten; in den sich daran anschließenden telefonischen Verkaufsgesprächen sind den Kunden hingegen entsprechend den Vorgaben der Geschäftsleitung der O. GmbH die tatsächlichen Gewinnchancen nicht objektiv\nund richtig dargestellt worden. Der Umstand, daß durch den Aufschlag der\nOÖ. GmbH “letztlich die Gewinnchance gegen Null tendiere, sei den Kunden\njedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit erklärt worden” (UA S. 60). Dieses Geständnis des Angeklagten, die Kunden über die reale Werthaltigkeit der Optionen getäuscht zu haben, ist durch die Aussagen von vier Kunden gestützt worden, die den Abschluß von insgesamt 11 Optionsgeschäften mit dem Angeklagten geschildert haben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen\nist in den Telefonaten von einem erheblichen Verlustrisiko nie die Rede gewesen, vielmehr ist auf eine hohe Gewinnchance hingewiesen worden. Der Aufschlag auf die Prämie ist mit einer besonderen Kompetenz der O. GmbH\nund der von ihr gewährten ausgezeichneten Beratung begründet worden. Aufgrund dieser Angaben haben die Kunden jeweils die vorgeschlagenen Optionen erworben. Diese Zeugenaussagen haben ihre Bestätigung auch in dem\nvom Landgericht festgestellten Verkaufsleitfaden der ©. GmbH für Telefonverkäufer gefunden: Danach waren potentielle Kunden, die bekundeten, an\nOptionen kein Interesse zu haben, zu fragen, ob sie wirklich kein Interesse\n\ndaran hätten, “in den nächsten 6 bis 8 Wochen 30 bis 40% nettosteuerfrei zu\n\nverdienen” (UA S. 45). Damit ist in den diese Zeugen betreffenden Fällen (Fälle 2-4, 11, 18-21, 26-28 der Urteilsgründe) jeweils ein durch den Angeklagten\n\nbegangener Betrug belegt.\n\nb) Gleiches gilt auch für die Einzeltaten, bei denen die Geschädigten\nvom Landgericht nicht als Zeugen vernommen worden sind. Die Bedenken des\nGeneralbundesanwalts, es fehle insoweit an der gebotenen Mitteilung der konkreten Sachverhalte, insbesondere der jeweils kausalen Täuschungshandlung\ndes Angeklagten, teilt der Senat nicht. Der Sachverhalt ist nicht mit dem\ngleichzusetzen, der der Entscheidung des Senats BGHR StPO § 267 I 1 Sach-\n\ndarstellung 6 zugrundelag.\n\nDas Landgericht hat die jeweiligen Geschäftsabschlüsse aufgrund der\nAngaben des Angeklagten festgestellt. Damit ist die Beteiligung des Angeklagten an ihnen belegt. Von der Kausalität der wahrheitswidrigen Angaben\ndes Angeklagten auch für diese Geschäfte hat sich die Kammer angesichts der\nstets gleichbleibenden Täuschungsmethode des Angeklagten dadurch überzeugt, daß das generelle Geständnis des Angeklagten bezüglich der anderen\nFälle durch die Angaben der Geschädigten bestätigt worden ist. Dieser naheliegende Schluß ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht\nhat es zwar unterlassen, diese Schlußfolgerung im Urteil niederzuschreiben;\ndies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs hier indes nicht, da sie sich aus\n\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe noch deutlich genug ergibt.\n\nAuch die Feststellung zum Umfang der mit dem Geschädigten Mü.\ngetätigten Geschäfte (Fälle 12 bis 17 der Urteilsgründe) erweisen sich auf-\n\ngrund der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils als rechtsfehlerfrei. Zwar\n\nhat der Angeklagte nach den Urteilsgründen nur einen um ca. 40 % geringeren\nGeschäftsumfang eingeräumt. Die Feststellungen können jedoch auf verlesenen Urkunden über die Geschäftsabschlüsse beruhen. Eine diesbezügliche\n\nVerfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.\n\nc) Die Urteilsgründe belegen auch den jeweils tateinheitlich zu dem Betrug begangenen Verstoß gegen § 89 BörsenG (Verleitung zur Börsenspekulation). Von der Börsenunerfahrenheit der Geschäftspartner hat sich das Landgericht durch die Aussage der vier als Zeugen vernommenen Geschädigten überzeugt, die allesamt vorher keinen Kontakt mit Optionsgeschäften hatten und\ndiesbezüglich völlig unerfahren waren (UA S. 66). Auch hier haben die Zeugen\ndas Teilgeständnis des Angeklagten gestützt, der eingeräumt hatte, nicht umfassend informiert zu haben. Von der Börsenunerfahrenheit der nicht zeugenschaftlich Vernommenen konnte sich das Landgericht aufgrund der jeweils\ngleichartigen, in Form von Geschäftsabschlüssen erfolgreichen Vorgehensweisen des Angeklagten überzeugen. Bei diesen Geschädigten handelte es sich\n(von drei Ausnahmen abgesehen) um Personen aus den neuen Bundesländern. Die Taten wurden im ersten und zweiten Jahr nach der Wiedervereinigung begangen. Eine Börsenunerfahrenheit dieses Personenkreises lag nahe\nund bedurfte deshalb keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Dem steht\nnicht entgegen, daß einige Geschädigte trotz Totalverlustes ihrer ersten Option\nweitere Optionsgeschäfte tätigten. Die telefonischen Verkaufsgespräche trugen\nnicht zur Börsenerfahrung bei, sondern waren darauf angelegt, sachliche Informationen aus der Werbebroschüre wieder zunichtezumachen. Wären die\nGeschädigten im Zusammenhang mit dem Erstgeschäft börsenerfahren geworden, hätten sie in Erkenntnis von der Wertlosigkeit der Optionen weitere Ge-\n\nschäfte unterlassen.\n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Der Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe kann bestehen bleiben.\n\na) Durch die Einstellung des Verfahrens im Fall 24 der Urteilsgründe ist\neine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe entfallen. Der Senat kann\nausschließen, daß die Gesamtstrafe darauf beruht. Das Landgericht hat für die\nübrigen Taten milde Einzelstrafen zwischen zwei Monaten und acht Monaten\nFreiheitsstrafe verhängt. Es hat sich dabei wesentlich an der Höhe des im Einzelfall verursachten Schadens orientiert und zu Lasten des Angeklagten auch\ngewertet, daß die Geschädigten teilweise existenzbedrohende Schäden erlitten\nhaben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, daß eine rechnerische Logik bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht zu erkennen sei, ist dieser Einwand unbegründet. Eine solche Mathematisierung widerspräche dem\n\nWesen der Strafzumessung.\n\nb) Unbegründet sind auch die beiden anderen Beanstandungen, die die\n\nRevision gegen die Strafzumessung erhebt.\n\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Die\nUrteilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte\nwiedergeben. Der Umstand, daß sich einige der Opfer trotz Totalverlustes beim\nersten Optionsgeschäft zum Erwerb weiterer Optionen haben bewegen lassen,\nbrauchte deshalb von Rechts wegen nicht als ein den Angeklagten entlasten-\n\nder Umstand erörtert zu werden, zumal sich daraus auch auf eine besondere\n\nGeschicklichkeit des Angeklagten bei der Täuschung der Opfer hätte schließen\n\nlassen.\n\nDas Landgericht konnte angesichts der zahlreichen Taten und der von\nden Geschädigten geschilderten intensiven telefonischen Aquisitionsbemühungen des Angeklagten auch die systematische und planmäßige Vorgehens-\n\nweise des Angeklagten ohne Rechtsfehler strafschärfend würdigen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/3-str-66-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/3-str-66-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.496351+00:00"}}