{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-14_3_StR_209_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"3 StR 209/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 209/99\nvom\n14. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Dezember 1998 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen\nversuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und hierbei Einzelfreiheitsstrafen von zwölf Jahren (Totschlag) und zwei Jahren (versuchte gefährliche\nKörperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung) festgesetzt. Mit ihrer auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit an, als das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngegen den als gefährlichen Hangtäter beurteilten Angeklagten wegen Fehlens\n\nder formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt im Ergebnis, jedoch\nmit anderer rechtlicher Begründung vertreten wird, ist wegen der hier zu bejahenden inneren Abhängigkeit der Sicherungsverwahrung von der Strafzumessung nicht beschränkbar auf die Entscheidung in der Maßregelfrage, sondern\nerfaßt zum Nachteil des Angeklagten den gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nEs hat in diesem Umfang Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der unter anderem wegen Gewaltdelikten wiederholt verurteilte Angeklagte am 2. Mai 1998 gemeinsam mit seinem Bekannten K. in der S. er Innenstadt unterwegs, um dort - allerdings vergeblich - Ausschau nach hochwertigen Fahrrädern zu halten, die sie entwenden und gewinnbringend veräußern wollten. Dabei kam es aus nichtigem Anlaß zu einer Konfrontation mit Passamten, darunter\ndie späteren Tatopfer Bl. und der deutlich alkoholisierte\n\nB. . Der Angeklagte versetzte dem Zeugen Bl. ohne rechtfertigenden Grund und für diesen völlig überraschend einen heftigen Faustschlag\ngegen das Kinn, ehe er aus seiner Hosentasche ein Butterflymesser zog und\nhiermit schnelle Stichbewegungen in Richtung des Zeugen Bi. ausführte, die dessen Kleidung an mehreren Stellen in Brusthöhe beschädigten.\nHierbei nahm er die Möglichkeit einer Stichverletzung des Zeugen Bl.\nbilligend in Kauf. Nachdem der Geschädigte die Flucht ergriffen hatte, wandte\nsich der Angeklagte dem etwa 20 Meter entfernt stehenden B.\nzu, der von K. gerade einen schmerzhaften Schlag mit einem mitgeführten Bolzenschneider gegen den Oberkörper erhalten hatte.\n\nB. kehrte dem im Laufschritt hinzueilenden Angeklagten den Rücken zu, als\ndieser ihn mit einem mit äußerster Wucht zugefügten Messerstich in den Ober-\n\nkörper tödlich verletzte. Der Angeklagte, der durch diese Aktion seine im Ver-\n\nlauf des Tages aufgestaute Frustration und Aggression abreagieren wollte,\n\nnahm den Tod seines Opfers billigend in Kauf. Im Anschluß daran versetzte\n\nder Angeklagte dem Verletzten noch einen Fußtritt, ehe er sich mit K.\nentfernte. Trotz einer alsbald eingeleiteten Notoperation erlag\n\nB. noch am selben Tag den Folgen der Stichverletzung.\n\nIl. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB, aber auch nach Absatz 2 dieser Vorschrift rechtsfehlerfrei verneint (Il 1). Der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zwingende sachlichrechtliche Mangel liegt jedoch darin, daß es\ndie naheliegende Möglichkeit, auf Sicherungsverwahrung nach der durch das\nGesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl | 160) neu geschaffenen Regelung in § 66\nAbs. 3 Satz 2 StGB zu erkennen, nicht geprüft hat (II 2).\n\n1. Sachlichen Anlaß, sich mit der Frage der Sicherungsverwahrung des\nAngeklagten eingehend zu befassen, hatte das Landgericht - unbeschadet des\nallerdings erst in der Hauptverhandlung und nicht schon mit der Anklage gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung dieser Maßregel - deshalb, weil es trotz des noch jungen Alters des Angeklagten dessen Hang zu\nerheblichen Straftaten, insbesondere Gewaltdelikten, sowie eine hieraus folgende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit mit sachverständiger Hilfe festgestellt und damit die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung\nnach 8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat. Der strafrechtlich voll verantwortliche\nAngeklagte weist - so das Landgericht - eine bereits seit früher Jugend ausgeprägte Neigung zu Gewalttaten auf, die als Ventil für aufgestaute Wut- und\n\nFrustrationsgefühle über sein von ihm als gescheitert empfundenes Leben die-\n\nnen und zur Befriedigung von Persönlichkeitsdefiziten eingesetzt werden. Seit\nseinem dreizehnten Lebensjahr beging er - teilweise als Anführer einer sog.\nStraßengang - eine Vielzahl ihrer kriminellen Intensität nach ständig zunehmender Delikte, darunter neben Serien von Diebstählen wiederholt auch\nRaubtaten und räuberische Erpressungen unter Einsatz eines Messers und\nbrutaler Körpergewalt. Es verschafft ihm innere Befriedigung, in seiner Kindheit\nselbst empfundene Angst nunmehr bei seinen Opfern zu erleben. Nach eigenen Erklärungen, die nach Beurteilung des Sachverständigen und angesichts\nder abgeurteilten Taten nicht als bloßes Imponiergehabe abgetan werden können, spürt der Angeklagte das Bedürfnis, einen weiteren Menschen zu töten.\nUnmittelbar vor dem erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin wurde bei ihm\nein selbstgefertigtes Stichwerkzeug gefunden, das er bei einem für die Hauptverhandlung erwogenen Fluchtversuch gegebenenfalls unter Geiselnahme einsetzen wollte. Bei der daraufhin veranlaßten Durchsuchung seiner Zelle wurden in der Deckenbeleuchtung versteckt ein weiteres Stichinstrument und eine\naus einer Coladose geschnittene 1 Meter lange und 0,5 Zentimeter breite\n\nscharfkantige Metallschlinge sichergestellt.\n\na) Die hohe Gefährlichkeit des Angeklagten reicht indes für die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 866 Abs. 1 StGB noch\nnicht aus. Es fehlt nach den Feststellungen des Landgerichts an zusätzlich\nnotwendigen Voraussetzungen nach 8 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die früheren Verurteilungen des Angeklagten erfüllen nicht die formellen Anforderungen dieser\nRegelung, wonach der Täter wegen vorsätzlicher Taten, die er vor der neuen\nTat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein muß. Die Ausführungen, mit denen das\n\nLandgericht dies dargelegt hat, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nZwar verurteilte das Amtsgericht Marburg den Angeklagten am\n9. Februar 1993 wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls in achtzehn Fällen, versuchten Diebstahls in sieben Fällen sowie wegen Sachbeschädigung zu einer\nJugendstrafe von zwei Jahren. Auch verhängte das Amtsgericht Aachen gegen\nihn am 12. Oktober 1995 wegen späterer Taten, nämlich gemeinschaftlichen\nRaubes in zwei Fällen und gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes,\nunter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung eine Jugendstrafe von drei\nJahren und zehn Monaten. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene\neinheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens\nbei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt\nworden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB 8 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998,\n343).\n\nDies festzustellen, ist eine im wesentlichen tatrichterliche Aufgabe, die\ndem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter obliegt. Davon,\ndaß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe\nvon mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter\ndes Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen\n(BGH bei Holtz MDR 1980, 628 f.; BGH bei Holtz MDR 1987, 799; BGHR StGB\n8 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2). Diesen in der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs entwickelten Grundsätzen, an denen der Senat auch nach der\n\nNeuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung festhält, ist das Landgericht gerecht geworden. Die tatrichterliche Beurteilung, den Entscheidungen\ndes Amtsgerichts Marburg und des Amtsgerichts Aachen sei nicht in ausreichendem Maße zu entnehmen, wie die Straftaten bei der Bemessung der Jugendstrafe im einzelnen bewertet und gewichtet worden seien, und deswegen\nkönne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß der Angeklagte für eine\nder begangenen Straftaten allein eine Jugendstrafe von mindestens einem\nJahr verwirkt habe, läßt bei Berücksichtigung der näher mitgeteilten jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen, der Höhe der Einheitsjugendstrafen\nsowie der Zahl und der Art der damals abgeurteilten Taten, Rechtsfehler nicht\nerkennen. Es muß hingenommen werden, daß sich hier - wie in zahlreichen\nanderen Fällen - die erforderlichen Nachprüfungsmöglichkeiten nicht ergeben,\nweil bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern\nohnehin Zurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).\n\nb) Auch soweit das Landgericht die formellen Voraussetzungen für eine\nfakultativ vorgesehene Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 8 66 Abs. 2\n\nStGB verneint hat, hält die Entscheidung rechtlicher Prüfung stand.\n\n2. Das Urteil hat im Rechtsfolgenausspruch dennoch keinen Bestand,\nweil das Landgericht nicht geprüft hat, ob gegen den Angeklagten gemäß 8 66\n\nAbs. 3 Satz 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.\n\nUnbeschadet der aus verfahrensrechtlicher Regelung folgenden Verpflichtung sich unter bestimmten Voraussetzungen in den Urteilsgründen mit\nder Frage einer Maßregel der Sicherung und Besserung zu befassen (§ 267\n\nAbs. 6 StPO), ist der Tatrichter aus sachlichrechtlichen Gründen auch im Falle\n\nder Nichtanordnung gehalten, die Beurteilung der Maßregelfrage in einer für\ndas Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise im Urteil darzulegen, wenn die\nUmstände des Falles eine solche Prüfung nahelegen. Geschieht dies nicht, ist\nein sachlichrechtlicher Mangel begründet (vgl. BGH, Urt. vom 9. Juni 1999\n- 3 StR 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt, m.Nachw.). So liegen die Dinge\nhier, soweit die Neuregelung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Frage steht. Danach kann Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Hangtäter im Sinne des 8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB - unabhängig von früherer Verurteilung - schon\ndann angeordnet werden, wenn er zwei im Katalog des 866 Abs. 3 Satz 1\nStGB genannte Straftaten - darunter neben allen Verbrechen und schwerwiegenden Sexualdelikten auch die gefährliche Körperverletzung - begangen hat,\ner für jede der beiden Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nverwirkt hat und insgesamt eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe erfolgt. Eine Strafe ist verwirkt, wenn wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem\ndie Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird\n(Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 66 Rdn. 9).\n\na) Daß die formellen Voraussetzungen des 8 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 StGB durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren zum Teil erfüllt sind, liegt auf der\nHand. Auch sind sowohl der Totschlag als auch die weitere Tat des Angeklagten nach Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten eingefügten Neuregelung (31. Januar\n1998, Art. 2 Nr. 2, Art. 8 des Gesetzes) begangen, so daß die neue Vorschrift\n\nauf den Angeklagten grundsätzlich anwendbar ist.\n\n-10-\n\nFraglich ist allein, ob auch die versuchte gefährliche Körperverletzung in\nTateinheit mit Körperverletzung sowie die deswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB erfüllt, da die gefährliche Körperverletzung auch in Gestalt des Versuchs (vgl.\nTröndle/Fischer aaO 8 66 Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n8 66 Rdn. 6, 48) zwar zu den Katalogtaten des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu\nrechnen ist, diese neue Vorschrift jedoch außerdem verlangt, daß wegen der\nKatalogtat Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt ist. Der gesetzliche Wortlaut läßt offen, ob dies in dem hier gegebenen Fall weiterer mit der\nKatalogtat tateinheitlich konkurrierender Gesetzesverletzungen bedeutet, daß\nausschließlich wegen des vom Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfaßten\nNormverstoßes eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verwirkt sein muß oder ob\nes ungeachtet der ideell konkurrierenden Gesetzesverletzungen außerhalb des\nKatalogs generell genügt, wenn insgesamt für alle in Tateinheit stehenden\nNormverstöße mindestens eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt\n\nwird.\n\nNach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollten mit der Neuregelung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung dem Tatrichter unter Absenkung der formellen Voraussetzungen dieser Maßregel und Erweiterung ihrer Anordnung ein flexibleres Vorgehen ermöglicht und dadurch der Schutz der\nBevölkerung vor besonders gefährlichen Intensivtätern im Bereich der schweren Sexualstraftaten und der Gewaltdelikte verstärkt werden, da sich die bislang bestehenden Regelungen als nicht ausreichend erwiesen haben. Zugleich\nsollte aber auch der Charakter der Sicherungsverwahrung als \"ultima ratio\" des\n\nstrafrechtlichen Sanktionensystems und als letzte Notmaßnahme der Kriminal-\n\n-11-\n\npolitik (BGHSt 30, 220, 222) aufrechterhalten bleiben, die weiterhin nur in den\nFällen angeordnet werden darf, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit\nvor gefährlichen Straftätern unerläßlich erscheint (vgl. BT-Drucks. 13/7559,\nS.1 f., 8, 10 f.; 13/8586 S. 1 f., 7 f.; 13/9062 S.6 f., 9; ferner Hammerschlag/Schwarz NStZ 1998, 321, 322; Schöch NJW 1998, 1257, 1261; Schneider JZ 1998, 436, 444; Eisenberg/Hackethal ZfStrVO 1998, 196, 199). Beiden\nBestrebungen, nämlich, die Anordnungsmöglichkeiten der Sicherungsverwahrung zum Schutz der Allgemeinheit einerseits zu erweitern, andererseits aber\nden Charakter dieser Maßregel als \"letzte Notmaßnahme\" zu wahren, gilt es\n- trotz gewisser gegenläufiger Tendenzen, die ihnen innewohnen - bei der\nAuslegung der neuen Vorschriften Rechnung zu tragen. Für § 66 Abs. 3 Satz 2\nStGB könnte sich dies in dem Sinne auswirken, daß den formellen Erfordernissen der Katalogtaten und der damit verknüpften Gewichtung durch eine Mindeststrafengrenze deshalb erhöhte Bedeutung beigemessen werden müßte,\nweil diese Neuregelung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, die Sicherungsverwahrung unabhängig von Vorverurteilungen bereits aufgrund der Begehung\nvon zwei Katalogtaten anzuordnen, und weil damit die Grundlage für das weitere materielle Erfordernis der Gefährlichkeitsprognose nach 8 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB sehr schmal sein kann. Daraus folgt in solchen Fällen, daß die Prüfung,\nob der Angeklagte als gefährlicher Hangtäter einzustufen ist, mit besonderer\nSorgfalt vorzunehmen ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung - zumal als Versuch - derart unterschiedliche Schweregrade der Verwirklichung zuläßt, daß es durchaus möglich\nist, daß einer in Tateinheit stehenden, aber vom Katalog nicht erfaßten Gesetzesverletzung das Übergewicht bei der Strafzumessung zukommt und erst diese der Grund dafür ist, daß die Mindestgrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe\n\nerreicht oder überschritten wird. Deshalb könnte die Auffassung vertreten wer-\n\n-12-\n\nden, daß in solchen Fällen die Indizwirkung der Tat für die Gefährlichkeit des\nTäters, die der Gesetzgeber den formellen Erfordernissen in § 66 Abs. 3 Satz 2\n1.V.m. Satz 1 StGB beigemessen hat, nicht von der Verwirklichung einer Katalogtat allein, sondern von der in der verwirkten Strafe zum Ausdruck kommenden Gewichtung gerade unter dem Gesichtspunkt der Katalogtat abhängt. Der\n\nSenat folgt dieser Auffassung jedoch nicht.\n\nb) Hinweise darauf, ob § 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, sind dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten nicht zu entnehmen. Auch Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich. Im Schrifttum wird lediglich die ähnlich gelagerte Frage zu § 66 Abs.1\nNr. 1 StGB behandelt, wie zu verfahren ist, wenn mit einer abgeurteilten vorsätzlichen Straftat Fahrlässigkeitsdelikte ideell konkurrieren. Hierbei wird die\nAuffassung vertreten, es sei ähnlich wie bei einer einheitlichen Jugendstrafe\nnach § 31 JGG vorzugehen. Den Urteilsgründen müsse zu entnehmen sein,\ndaß der Täter wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verwirkt habe (Horn in SK-StGB 21. Lfg. § 66 Rdn. 8). Der Senat hat deshalb geprüft, ob eine an den zu § 31 JGG entwickelten Grundsätzen orientierte Auslegung des § 66 Abs. 3 StGB dogmatisch vertretbar und praktisch ausführbar ist,\n\nhat dies aber im Ergebnis verneint.\n\nEs könnte zunächst daran gedacht werden zu verlangen, daß der\nTatrichter, wenn er für eine Katalogtat, die mit einer Nichtkatalogtat tateinheitlich zusammentrifft, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, klarstellen\nmuß, ob auch ohne die nicht unter den Katalog fallenden Gesetzesverletzun-\n\ngen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erreicht worden wäre. Zu\n\n-13 -\n\neiner solchen Klarstellung ist regelmäßig nur der Tatrichter, der zugleich über\ndie Straffestsetzung entscheidet, zuverlässig in der Lage. Dem Revisionsgericht, aber auch dem Tatrichter, der nach revisionsgerichtlicher Zurückverweisung ausschließlich über den Maßregelausspruch zu befinden hätte oder der\nauf der Grundlage einer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB berücksichtigungsfähigen Vorverurteilung anläßlich einer einschlägigen Rückfalltat über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheiden muß, ist eine solche strafzumessungsähnliche Bewertung mangels umfassender Kenntnis der für die Gewich-\n\ntung erheblichen Strafzumessungsgesichtspunkte in aller Regel nicht möglich.\n\nEine Handhabung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in dem Sinne, daß bei\ntateinheitlichen Gesetzesverletzungen stets klarzustellen ist, ob auch ohne die\nnicht unter den Katalog fallende Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt worden wäre, erweist sich jedoch nach Auffassung des Senats als dogmatisch problematisch und in der Praxis kaum umsetzbar. Eine Parallele zu\n8 31 Abs. 1 Satz 1 JGG kann jedenfalls nicht ohne weiteres gezogen werden.\nNach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen\nmehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle\nder Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar\naus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl. § 31 Rdn. 9 ff.). In\nden Fällen der Tateinheit gemäß § 52 StGB ist hingegen nur eine Handlung,\nd.h. nur eine Tat, die mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, Gegenstand der Aburteilung. Für sie ist deshalb eine Strafe nach\nden Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 4; Sam-\n\n-14 -\n\nson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29; Stree in Schönke/Schröder, StGB\n25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32). Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und\ndeshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434;\nBGHR StGB § 46 Il Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur\nklarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl.\nBGHSt 39, 100, 109; BGH NStZ 1993, 537). Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene\nStraftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der\nHöhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB\nhingegen fremd. Der Lösungsansatz, fiktive Strafzumessungserwägungen für\neine einzelne tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzung anzustellen, würde zudem in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - vorherige Verurteilung\nwegen einer tateinheitlich begangenen Katalogtat - versagen, weil der frühere\nTatrichter keinen Anlaß hatte, vorsorglich und hypothetisch solche Erwägungen\nim Hinblick auf eine künftig mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung\nanzustellen. Hinzu kommt folgendes: Da bei der Verurteilung nur wegen einer\nKatalogtat auch außerhalb der Katalogtat liegende Umstände - z.B. etwaige\nVorverurteilungen wegen einer Nichtkatalogtat - strafschärfend herangezogen\nwerden können, ohne daß dadurch die formellen Voraussetzungen des 8 66\nAbs. 3 Satz 2 StGB entfallen, ist es sachgemäß, dies bei gleichzeitiger Abur-\n\nteilung einer tateinheitlichen Nichtkatalogtat nicht anders zu beurteilen.\n\nDer Senat hält es daher bei tateinheitlicher Verurteilung wegen einer\nKatalogtat und einer Nichtkatalogtat zur Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB für ausreichend, daß gemäß 852 Abs. 2\n\n-15 -\n\nStGB auf eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt wird; die\ntateinheitliche Verurteilung wegen eines weiteren, nicht dem Katalog des § 66\nAbs. 3 Satz 1 unterfallenden Delikts hindert für sich genommen die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nicht, wenn im übrigen die abgeurteilten Taten eine\nhinreichend sichere Grundlage für die notwendige Gefährlichkeitsprognose\nbilden.\n\nc) In diesen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen und darzulegen, ob\nder Täter einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, namentlich der in\n8 66 Abs. 3 Satz 1 StGB benannten Art, aufweist. Daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 3 StGB nur bei Vorliegen eines solchen Hanges zulässig ist, hat der Gesetzgeber schon durch den\nVerweis auf § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB klargestellt (vgl. Hammerschlag/Schwarz\nNStZ 1998, 321, 322; Schöch NJW 1998, 1257, 1261). Ob diese materielle\nVoraussetzung der Sicherungsverwahrung anzunehmen ist, beurteilt sich bei\n8 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB wie in den Fällen des § 66 Abs. 1 und 2 StGB\ndanach, ob die Vorverurteilung und/oder die abzuurteilenden Anlaßtaten symptomatisch für die verbrecherische Neigung des Täters und die von ihm ausgehende Gefährlichkeit sind. Dies hat zur Folge, daß in den Fällen des § 66\nAbs. 3 Satz 2 StGB die Anlaßtaten daraufhin zu würdigen sind, ob aus ihnen\nbereits auf einen Hang zur Begehung \"erheblicher Straftaten”, namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen, geschlossen\nwerden kann, d.h., ob sich bereits in ihnen ein solcher Hang hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHSt 24, 153, 156 zu § 42 e StGB a.F.; Hanack in\nLK 11. Aufl. 8 66 Rdn. 46 und 162 zu § 66 Abs. 1 und 2 StGB m.w.Nachw.). Bei\ntateinheitlich begangenen verschiedenartigen Delikten, kann der Charakter\n\neiner Katalogtat als symptomatisch für den erforderlichen Hang des Täters un-\n\n-16 -\n\nter Umständen nur schwer zu beurteilen sein und bedarf, wie auch sonst bei\nverschiedenartigen Taten (vgl. Hanack aaO Rdn. 163; BGHR StGB § 66 Abs. 1\nHang 10), besonders sorgfältiger Prüfung nach Anlaß und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit. Je größeres Gewicht der Nichtkatalogtat im Vergleich zu der unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallenden Tat im Rahmen des Gesamtgeschehens zukommt, desto zweifelhafter\nist der Charakter der Katalogtat als Symptomtat und als ausreichende Grundlage für eine Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB. Diese Grundsätze wird der zur neuen Entscheidung berufene Tatrichter bei der Prüfung der\n\nVoraussetzungen des 8 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu berücksichtigen haben.\n\n3. Die fehlerhaft unterlassene Prüfung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB führt\nnicht nur zur Aufhebung der Einzelstrafe für die versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und soweit die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung unterblieben ist, sondern zur Aufhebung des gesamten\n\n-17-\n\nRechtsfolgenausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, daß die Einzelstrafe für den vollendeten Totschlag und die Gesamtstrafe niedriger ausfallen, wenn der neue Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung anordnen sollte.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nRiBGH Winkler ist durch Urlaub Pfister\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 66 Abs. 3 Satz 2 (F. 26.1.1998)\n\nDie formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3\nSatz 2 StGB - Begehung von zwei Straftaten der im Katalog des § 66 Abs. 3\nSatz 1 StGB genannten Art und Verwirkung von jeweils mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe für diese Taten - setzen bei tateinheitliichem Zusammentreffen einer Katalogtat mit einer Nichtkatalogtat zwar nicht die Klarstellung in\nden Urteilsgründen voraus, daß auch ohne die nicht unter den Katalog des\n8 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallende Gesetzesverletzung eine Freiheitsstrafe von\nmindestens zwei Jahren erreicht worden wäre; es ist jedoch näher zu prüfen\n\nund im Urteil darzulegen, daß es sich bei der Katalogtat um eine symptomati-\n\n-18 -\n\nsche Tat handelt, die den Hang des Täters zur Begehung erheblicher Taten,\nnamentlich der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, belegt.\n\nBGH, Urt. vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99 - LG Wuppertal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/3-str-209-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":25},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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