{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-14_3_StR_188_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"3 StR 188/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 188/99\nvom\n14. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten K.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden\n\nsind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue (Ziff. 1\nder Anklage) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120 DM verurteilt.\nVom Vorwurf der Untreue und des Betruges zum Nachteil der ©. -GmbH\n(Ziff. 2 der Anklage) hat es beide Angeklagte freigesprochen. Gegen diesen\nFreispruch richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft; das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte Kr. faktischer Geschäftsführer der T. -GmbH, formal war seine Ehefrau Alleingesellschafterin\nund Geschäftsführerin. Diese Gesellschaft erwarb von der Treuhand sämtliche\nGeschäftsamteile der ©. -GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge L.\nwar, und verpflichtete sich, ein Grundstück dieser Gesellschaft an einen Bauunternehmer zum Preis von 1,5821 Millionen DM zu verkaufen, wobei der Erlös\n\nzur Begleichung der ca. 1,9 Millionen DM betragenden Altverbindlichkeiten der\n\nO. -GmbH verwendet werden sollte. Ursprünglich beabsichtigte der Angeklagte Kr. , den Verkaufserlös für die ©. -GmbH vorübergehend bis zur\nTilgung dieser Verbindlichkeiten bei einer Bank anzulegen. Bei der Abwicklung\ndieses Grundstücksverkaufs wurde die Firma ©. -GmbH von dem mitangeklagten Rechtsanwalt K. ‚ der auch mit der Firma T. -GmbH einen Beratungsvertrag hatte, vertreten. Ihm gegenüber erklärte der Angeklagte Kr.\n\n‚ er sehe nicht ein, daß die T. -GmbH ihrerseits teure Kredite aufnehmen\nmüsse, während die OÖ. -GmbH bei einer Bankanlage nur eine geringe Rendite erzielen könne. Der Angeklagte K. hielt es für unbedenklich, wenn\ndieO. -GmbH der T. -GmbH das Geld als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stelle. Nach Eingang des Verkaufserlöses wies der Angeklagte Kr.\nden Zeugen L. telefonisch an, 1,5 Millionen DM auf das Anwaltskonto\ndes Angeklagten K. zu überweisen, wobei er ihm erklärte, der Betrag\nsolle \"bankmäßig”, genaueres ist hierzu den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, mit einem Zinssatz von 15 % angelegt werden (UA S. 13, 20). Tatsächlich\nbeabsichtigte der Angeklagte Kr. ‚ diesen Betrag in der T. -GmbH als\nDarlehen der Tochterfirma ©. -GmbH zu belassen. Der Zeuge L. befolgte diese Anweisung, wobei nach den Feststellungen der Strafkammer für\nihn allein entscheidend war, daß Kr. als faktischer Geschäftsführer der\nbestimmenden Gesellschaft ihn dazu aufgefordert hatte; er hätte das Geld der\nT. -GmbH auch als Darlehen zur Verfügung gestellt, wenn Kr. dies von\nihm verlangt hätte. K. leitete den Betrag auf ein Konto der T. -GmbH\nweiter, das sich zu diesem Zeitpunkt mit ca. einer Million DM im Soll befand.\nEin Teilbetrag von 500 000 DM wurde später als Teiltiigung zurückbezahlt, ab\nMitte 1993 verschlechterte sich jedoch die finanzielle Situation der T. -GmbH;\nam 11. April 1994 wurde schließlich das Konkursverfahren über das Vermögen\n\nder Gesellschaft eröffnet.\n\n1. Daß die Strafkammer den Tatbestand der Untreue zum Nachteil der\n\nO. -GmbH verneint hat, läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Angeklagte Kr. hat sich dadurch, daß er den Geschäftsführer\nder ©. -GmbH, den Zeugen L. ‚ dazu veranlaßt hat, 1,5 Millionen DM\naus einem Grundstücksverkauf an den Mitangeklagten K. weiterzuleiten,\ndie dann entgegen der - nach den Urteilsgründen festgestellten - Behauptung\nKr. 's nicht bei einer Bank angelegt, sondern der T. -GmbH als Darlehen\nzur Verfügung gestellt wurden, nicht wegen Untreue zum Nachteil der O. -\nGmbH oder wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zur Untreue oder wegen versuchten\n\nBetruges strafbar gemacht.\n\nEine Strafbarkeit wegen Untreue scheidet nicht schon deshalb aus, weil\nder Angeklagte Kr. nur faktischer Geschäftsführer der T. -GmbH, nicht\naber auch der OÖ. -GmbH war. Der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1\nAlt. 2 StGB knüpft nämlich nicht an die formale Position des Geschäftsführers\nan, sondern an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist (BGH NStZ 1996, 540). Der\nAngeklagte Kr. hat aber eine solche vermögensbezogene Pflichtenstellung gegenüber der ©. -GmbH nicht eingenommen. Er hat sich vielmehr auf\ndie Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen der T. -GmbH beschränkt\nund keine dominierende Position innerhalb des beherrschten Unternehmens\n\nausgeübt; die Leitung der ©. -GmbH oblag vielmehr dem Zeugen L.\n\nAnstiftung bzw. Beihilfe zur Untreue durch den Angeklagten Kr.\n\nkommt mangels einer rechtswidrigen Haupttat des Zeugen L. ‚ von de-\n\nren Vorliegen auch die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft nicht ausgeht,\nnicht in Betracht. Dementsprechend kann auch der mitangeklagte Rechtsanwalt K. nicht wegen Beihilfe zu einer Untreuehandlung des Angeklagten\nKr. ‚bzw. des Zeugen L. verfolgt werden. Da er bei der Weiterleitung des Geldbetrags von der ©. -GmbH an die T. -GmbH nur letztere vertrat und nicht die Vermögensinteressen der ©. -GmbH wahrzunehmen hatte,\nist auch kein Raum für eine täterschaftliche Untreuehandlung zum Nachteil der\nO. -GmbH.\n\n2. Dagegen hält das Urteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand,\nsoweit die Strafkammer eine Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs bzw.\nBeihilfe hierzu abgelehnt und insbesondere versuchten Betrug nicht geprüft\nhat.\n\nDas Landgericht hat einen vollendeten Betrug zum Nachteil der O. -\nGmbH mit der Begründung verneint, es fehle an einer Kausalität zwischen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, da deren Geschäftsführer L.\nden Geldbetrag auch dann dem Angeklagten Kr. zur Verfügung gestellt\nhätte, wenn er von vornherein gewußt hätte, daß dieser der T. -GmbH als\nDarlehen dienen sollte, da für ihn allein die Anweisung des Angeklagten Kr.\n\nausschlaggebend gewesen sei. Die dieser Erwägung zugrundeliegende\nBeweiswürdigung ist jedoch unklar und lückenhaft. Es wird bereits nicht ausreichend mitgeteilt, was der Angeklagte Kr. dem Zeugen L. bei der\ntelefonischen Zahlungsanweisung Ende Januar 1992 im einzelnen über die\nvorgesehene Verwendung des Geldbetrages erklärt hatte. Auf UA S. 12, 13 ist\n\nnur die Rede davon, das Geld solle zu einem Zinssatz von 15 % \"angelegt”\n\nwerden, wobei der Zeuge L. von einer \"bankmäßigen” Anlage ausge-\n\ngangen sei.\n\nEs ist bereits unklar, was unter einer \"bankmäßigen” Anlage zu verstehen ist, bzw. der Zeuge L. hierunter verstanden hatte, nämlich die Anlage bei einer Bank oder wie bei einer Bank, also unter vergleichbaren Bedingungen hinsichtlich Verzinsung, Tilgung, Kündbarkeit u.ä. . Letztgenannte\nMöglichkeit, wonach der Geldbetrag bei der T. -GmbH wie bei einer Bank,\netwa wie Festgeld angelegt werden sollte, hätte insbesondere deswegen in\nBetracht gezogen werden müssen, weil die Beteiligten, auch der Zeuge L.\n\n‚ später - in Kenntnis einer Darlenensgewährung an die T. -GmbH -\ngleichwohl von einer ”Festgeldanlage” gesprochen haben, und dem Mitangeklagten K. von der Strafkammer zugebilligt worden war, er könne unter\ndem Begriff \"Festgeldanlage” lediglich die buchungsmäßige Erfassung des\nRestdarlehens bei der T. -GmbH verstanden haben. Für eine solche Möglichkeit sprach weiter die bei einer Bank nicht realisierbare Höhe des Zinssatzes von 15 % und der Umstand, daß der Geldbetrag an den Angeklagten Kr.\n\nund nicht an die vorgesehene Bank geleitet worden ist.\n\nOb der Angeklagte Kr. daher bei seiner telefonischen Anweisung\nausdrücklich oder sinngemäß, jedenfalls aber bewußt wahrheitswidrig, erklärt\n\nhatte, er wolle das Geld bei einer Bank anlegen, oder ob der Zeuge L.\n\nseine Erklärungen lediglich in diesem Sinne verstanden haben könnte, bleibt\nunklar. Diese Unklarheit wird auch durch die pauschalen Ausführungen der\nStrafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung, der Angeklagte Kr. habe\ndie \"bankmäßige” Anlage vorgespiegelt, was auch durch die Aussage des Zeu-\n\ngen L. bestätigt werde (UA S. 20), nicht beseitigt, da abgesehen von\n\nder oben dargelegten Mehrdeutigkeit des Begriffes ”\"bankmäßige Anlage” weder mitgeteilt wird, was der Angeklagte Kr. konkret eingeräumt, noch was\n\nder ZeugeL. konkret bestätigt hat.\n\nDie Beweiswürdigung zu dieser Frage ist auch deswegen lückenhaft,\nweil sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht mit Umständen auseinandergesetzt hat, deren Erörterung sich aufgedrängt hätte. So fehlt es an\neiner Erörterung, welchen Sinn die Vorspiegelung einer Geldanlage bei einer\nBank gehabt haben kann, wenn der Zeuge L. ohnehin allein auf Anweisung des Angeklagten Kr. den Geldbetrag - auch als Darlehen an die\nT. -GmbH - zur Verfügung gestellt hätte und welche Erklärung der Angeklagte Kr. hierzu abgegeben hat, zumal Anhaltspunkte dafür, dieser habe\nseine dominierende Rolle gegenüber dem Zeugen L. nicht erkannt,\nnicht mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an einer näheren Darstellung zu den vertraglichen Abmachungen mit der Treuhand über die\n\nBehandlung des Verkaufserlöses.\n\nEin weiterer Erörterungsmangel liegt darin, daß die Strafkammer ihrer\nBeweiswürdigung ohne weiteres zugrunde gelegt hat, der Zeuge L. sei\nals Geschäftsführer der O. -GmbH davon ausgegangen, der Geldbetrag\nwerde von dem Angeklagten Kr. bei einer Bank zu einem Zinssatz von\n15 % angelegt werden, wobei im Schreiben dieses Zeugen vom 8. Oktober\n1992 der Begriff \"Festgeldanlage” gebraucht wird, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß eine solche Vorstellung einer bei einer Bank 1992 zu erzielenden Guthabensverzinsung von 15 % - insbesondere als Festgeld - derart\nirreal ist, daß sie bei einem im Geschäftsieben stehenden GmbH-\n\nGeschäftsführer kaum vorstellbar erscheint. Dabei hätte sie weiter zu beden-\n\nken gehabt, daß der Sinn, eine solche Bankanlage nicht direkt durch die ©. -\n\nGmbH vorzunehmen, sondern den Betrag zunächst an den Angeklagten Kr.\nzu leiten, nicht erkennbar ist. Hätte dieser auf die Art der Geldanlage bei\n\neiner Bank Einfluß nehmen wollen, hätte er dies auch durch eine entsprechen-\n\nde Weisung erreichen können.\n\n3. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht dargelegt hat, liegt ein weiterer, zur Aufhebung des Freispruchs nötigender Rechtsfehler darin, daß die\nStrafkammer, die davon ausgeht, die angenommene Täuschung sei für die\nVermögensverfügung nicht kausal gewesen, das Verhalten der Angeklagten\n\nnicht unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Betrugs geprüft hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, daß es nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, wenn die Täuschung für\ndie Vermögensverfügung des Getäuschten wenigstens mitbestimmend gewe-\n\nsen war; ein solcher Beweggrund büßt seine rechtliche Bedeutung nicht des-\n\n-10-\n\nwegen ein, weil daneben ein anderer bestand, der von dem Irrtum nicht berührt\n\nwurde und für sich allein zu demselben Entschluß geführt hätte (BGHSt 13,\n13).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/3-str-188-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/3-str-188-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.433621+00:00"}}