{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-14_3_StR_160_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-14","aktenzeichen":"3 StR 160/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 160/99\n\nvom\n14. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am\n14. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Dezember 1998 im Maßregelausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision der Angeklagten, mit der das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben. Demgegenüber hat die Maßre-\n\ngelanordnung keinen Bestand, weil die Voraussetzungen der Unterbringung\n\nder Angeklagten gemäß § 63 StGB im Urteil nicht ausreichend dargetan wor-\n\nden sind.\n\n1. Nach den Feststellungen tötete die Angeklagte ihren Bekannten\n\nR. Anfang Juni 1998 in dessen Wohnung mit fünf Messerstichen in den Hals.\nDie Angeklagte hatte R. , der stark alkoholabhängig war, im Sommer\n1997 auf einem Szenetreff für Drogenabhängige kennengelernt. R.\nstellte in den folgenden Monaten der Angeklagten und ihrem Freund häufiger\nseine Wohnung zum Drogenkonsum zur Verfügung. Als der Freund der Angeklagten im November 1997 eine Haftstrafe antreten mußte, kümmerte sich\n\nR. vermehrt um die Angeklagte, die er nahezu täglich traf. Er gestand ihr, daß\ner sado-masochistisch veranlagt sei; es gelang ihm auch, die Angeklagte dazu\nzu veranlassen, ihn zu schlagen und ihm ihren Urin zum Trinken zu überlassen. Die Angeklagte kam diesen Wünschen teils widerwillig nach, teils fand sie\nes reizvoll, über R. auf diese Weise Macht ausüben zu können. Am\nAbend des Tattages hatte R. die Angeklagte, die schon morgens zusammen mit ihm Alkohol getrunken und im Verlauf des Tages zwei Tabletten\neines Benzodiazepinpräparates sowie 5 ml Methadon eingenommen hatte, gebeten, ihn nicht nur zu schlagen, sondern auch zu fesseln und zu knebeln; au-Berdem verlangte er, daß sie seinen Urin trinken und mit ihm sexuell verkehren\nsolle. Die Angeklagte fesselte und knebelte zwar R. wunschgemäß mit\neiner Strumpfhose, sie war jedoch erbost über die Weiterungen der sexuellen\nWünsche des R. und entschloß sich deshalb, diesen zu töten, was sie\n\nmit Hilfe eines Klappmessers aus der Wohnung des Tatopfers auch tat.\n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt, daß die Angeklagte, die bereits\nim Sommer 1985 ihren ersten Ehemann durch einen Messerstich in den Hals\n\nim Affekt getötet hatte und deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war, auch bei Ausführung des Tötungsdelikts zum Nachteil des R. inihrer Steuerungsfähigkeit\nerheblich vermindert und deshalb nur eingeschränkt schuldfähig war. Als\nGrundlage für die Anwendung des § 21 StGB hat das Landgericht eine erhebliche Persönlichkeitsstörung der Angeklagten angenommen, die in Verbindung\nmit der ergänzenden Wirkung der aktuellen Alkoholisierung von maximal\n1,76 % zum Zeitpunkt der Tat und des eingenommenen Methadons und Benzodiazepinpräparats zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe. Auch die Art der Beziehung der Angeklagten zum Tatopfer soll sich\nmindernd auf deren Schuldfähigkeit ausgewirkt haben. Nach den Urteilsausführungen handelt es sich bei der Persönlichkeitsstörung der Angeklagten, die das\nLandgericht der vernommenen Sachverständigen folgend als schwere andere\nseelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewertet hat, um eine sog.\ngemischte Persönlichkeitsstörung. Diese enthalte dissoziale Anteile mit gering\nausgeprägter Impulskontrolle und niedriger Schwelle für Aggressionen und\nweise ferner asthenische Merkmale auf mit der Neigung, Verantwortung für\nwichtige Teile des eigenen Lebens anderen zu überlassen, außerdem seien\nAnzeichen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven\n\nund vom Borderline-Typus zu finden.\n\nDie Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Landgericht damit gerechtfertigt, daß diese Persönlichkeitsstruktur die Gefahr begründe, daß es auch in Zukunft in persönlichen Beziehungen und Partnerschaften der Angeklagten, insbesondere bei\nFrustrationen im Nah- und im Intimbereich, zu elementaren Wut- und Aggressi-\n\nonsauslösungen kommen werde.\n\n2. Diese Feststellungen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu rechtfertigen. Diese setzt zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet, und ferner, daß der Täter\nin diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der 88 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang\nsteht (BGH NStZ 1999, 128; BGHR StGB § 63 Zustand 26; Gefährlichkeit 15\nund Tat 5). Dabei können zwar auch nicht pathologisch bedingte Störungen\nAnlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht\nden krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die\nDiagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch\nzunächst für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit\ndes Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385 m. Anm. Kröber/Dannhorn NStZ 1998,\n80, 81; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 67 f.). Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu\nkönnen, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit\nähnlichen Folgen wie krankhafte seelisch Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen\n(vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1996, 380 m. Anm. Winckler/Foerster in\nNStZ 1997, 334; BGH NStZ 1997, 485).\n\na) Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Sie bieten\ninsbesondere keine ausreichende Grundlage für eine Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung, des Gewichts ihrer Persönlichkeitsstörung und deren Zusammenhang mit der konkreten Tat. Die Um-\n\nschreibung der Störung als \"gemischte Persönlichkeitsstörung\" mit dissozialen\n\nund asthenischen Anteilen, sowie mit Anzeichen einer emotional-instabilen\nPersönlichkeitsstörung vom impulsiven und vom Borderline-Typus ist so knapp\nund allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob die Störungen der Angeklagten den für die Annahme des § 21 StGB erforderlichen\nSchweregrad erreichen und ob sie dauerhaft sind. Mit einer bloßen Klassifizierung einzelner Auffälligkeiten läßt sich die Frage einer erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit nicht belegen; es kommt vielmehr entscheidend auf die Beschreibung und Gewichtung der einzelnen von der Sachverständigen erhobenen Befunde und die Mitteilung der Tatsachen und Umstände an, auf die die\nSachverständige ihre Wertungen gestützt hat. In den Urteilsgründen fehlt es\naber schon an einer Darlegung der möglichen Ursachen der bei der Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsdefizite. Zwar teilt das Urteil mit, daß die\nAngeklagte seit Jahren Alkoholmißbrauch betreibt, seit 1989 heroinabhängig\nist und mehrfach vergeblich versucht hat, von ihrer Sucht loszukommen. Ob\nund in welchem Umfang diese Umstände mit den Persönlichkeitsdefiziten der\nAngeklagten im Zusammenhang stehen, erörtert das Urteil nicht, obwohl die\nfestgestellten Umstände danach drängen. Offen bleibt auch, aus welchem\nGrund die Angeklagte im Mai 1998 einen Suizidversuch unternommen hat und\nwarum sie stationär psychiatrisch behandelt wurde. Dies hätte näherer Darlegung bedurft, weil sich gerade hieraus Anhaltspunkte für die Bewertung und\n\nGewichtung der Störungen der Angeklagten ergeben könnten.\n\nb) Schließlich bleibt auch unklar, in welcher Form sich die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten bei der konkreten Tat ausgewirkt hat. Ein konkretes Wirksamwerden bei der Tat versteht sich nicht von selbst, da die Angeklagte sich zunächst auf das Verlangen des Tatopfers eingelassen und dieses\ndeshalb gefesselt und geknebelt hat. Das Urteil führt zwar weiter aus, daß die\n\nAngeklagte den Entschluß zur Tötung des R. gefaßt hat, weil sie erbost\n\nüber dessen weiter als bisher üblich gehende sexuellen Wünsche war. Eine\nsolche Reaktion ist allerdings auch normalpsychologisch zu erklären. Warum\nsie Folge einer als schwerer anderen seelischen Abartigkeit klassifizierten Persönlichkeitsstörung sein soll und auf welche die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende Art und Weise sich die Persönlichkeitsstörung auf den Tatentschluß und die Tatausführung ausgewirkt haben können, erschließt sich aus\ndem Urteil hingegen nicht. Der knappe Hinweis des Landgerichts, die Art der\nBeziehung der Angeklagten zum Opfer, durch die sie sich fortlaufend gekränkt,\nprovoziert und mißachtet gefühlt habe, stelle kein eigenständiges Krankheitsbild dar, sondern sei Folge der bestehenden Persönlichkeitsstörung (vgl. UA\nS. 16), ist ohne nähere Erläuterung nicht verständlich und vermag insbesondere den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Tat und\nmöglichen erheblichen Persönlichkeitsstörungen der Angeklagten nicht zu be-\n\nlegen.\n\nc) Schließlich ergeben sich auch aus dem Umstand, daß die Angeklagte\nbereits 1985 einmal eine Bezugsperson getötet hat, nach den bisherigen Feststellungen keine zureichenden Anhaltspunkte für einen symptomatischen Zusammenhang zwischen möglichen Persönlichkeitsstörungen der Angeklagten\nund ihrem delinquenten Verhalten; damit fehlt es auch an einer zureichenden\ntatsächlichen Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose, die eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen könnte. Wie dem Urteil lediglich zu entnehmen ist, hatte die Angeklagte 1985 ihren ersten Ehemann nach wochenlangen Demütigungen durch Schläge und Beleidigungen im Affekt getötet. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß bereits damals eine krankhafte Störung oder eine den jetzigen Persönlichkeitsstörungen vergleichbare schwere\nandere seelische Abartigkeit für die Tat von Bedeutung war, legt das Urteil\n\nnicht dar. Ob dem früheren Geschehen aus sonstigen Gründen für die jetzige\n\nBeurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten und ihrer Gefährlichkeit im\nSinne des § 63 StGB zumindest indizielle Bedeutung zukommt, hätte näherer\n\nDarlegungen bedurft.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-14/3-str-160-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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