{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-07-07_3_StR_219_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-07-07","aktenzeichen":"3 StR 219/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 219/99\n\nvom\n7. Juli 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDaß die Strafkammer die verhängte Freiheitsstrafe nicht im\nHinblick auf im einzelnen festgestellte Verzögerungen während\ndes Verfahrens herabgesetzt hat, sondern lediglich die lange\nVerfahrensdauer als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSie hat eingehend dargelegt, daß die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa vier Jahren von der Bekanntgabe der Ermittlungen im November 1994 bis zu ihrem Urteil trotz gewisser\nVerzögerungen in bestimmten Verfahrensabschnitten in Anbetracht des sehr schwerwiegenden Verbrechens, der durch das\nSchweigen des Angeklagten bedingten Schwierigkeit der Ermittlungen (mit der Einholung mehrerer Gutachten) noch nicht\nals übermäßig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1\nSatz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 | 1 Verfahrensverzögerung\n9 m.w.Nachw.) bewertet werden mußte. Die erneute Einholung\neines Gutachtens zur Schuldfähigkeit war dabei geboten, da\n\nzum einen die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten\n\nzu berücksichtigen war und zum anderen auch die konkrete\nAuswirkung der festgestellten Persönlichkeitsstörung auf die\nbegangene Straftat beurteilt werden mußte. Das Landgericht\ndurfte insbesondere auch berücksichtigen, daß der Angeklagte\nwährend des Verfahrens wegen anderer Verfahren einschlägiger Art ohnehin nach § 63 StGB untergebracht war und unabhängig von diesem Verfahren weder mit einer Entlassung noch\nmit Vollzugslockerungen rechnen konnte. Es hat zu Recht darauf abgehoben, daß die mit dem Verfahren verbundene Belastung für den Angeklagten im wesentlichen lediglich darin bestand, daß er damit rechnen mußte, daß seine ohnehin minimale Chance auf Erlangung der Freiheit in absehbarer Zeit\nnoch etwas geringer wurde. Bei dieser Sachlage mußte sie\nnicht von einer erheblichen Fristüberschreitung i.S. des Art. 6\nAbs. 1 Satz 1 MRK ausgehen, die eine Herabsetzung der\n\nStrafhöhe erfordert hätte.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/3-str-219-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-07/3-str-219-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:01.030957+00:00"}}