{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-25_3_StR_372_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-25","aktenzeichen":"3 StR 372/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 372/98\n\nvom\n25. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Februar 1998 im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, daß\n\nder Angeklagte H. wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe und von\nMunition zur Weitergabe an Nichtberechtigte und mit unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische\nSelbstladekurzwaffe, wegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin acht Fällen verurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revi-\n\nsion des Angeklagten S. werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bewaffneten\nBetäubungsmittelhandels in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Tatkomplex D);\nden Angeklagten H. hat es wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe und von Munition zur\nWeitergabe an Nichtberechtigte und mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (Tatkomplex D),\nwegen Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer\nMenge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln\nin nicht geringer Menge in 12 Fällen (Tatkomplex A), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen (Tatkomplexe B und C), davon in vier Fällen (Tatkomplex B) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S. bleibt ohne Erfolg, die des\nAngeklagten H. führt nur zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Ände-\n\nrung des Schuldspruchs.\n\n1. Im Tatkomplex A hat der Angeklagte H. als Mitglied einer Bande in\n12 Fällen durch das Bandenmitglied Be jeweils 25 kg Haschisch (davon in\n\nvier Fällen jeweils weitere 5 kg Haschisch besonders guter Qualität) aus Hol-\n\nland in die Bundesrepublik einführen lassen und dies teilweise selbst und teilweise durch zwei unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Gewinn von insgesamt 140.000 DM weiterverkauft. Damit hat sich der Angeklagte in jedem der\n12 Fälle (nur) des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Dies gilt\nauch dann, wenn das Landgericht die beiden Mittäter nicht als Bandenmiitglieder angesehen hätte. Die Anwesenheit des Bandenmitglieds B. bei den\nVerkäufen war nicht erforderlich. In den Fällen des § 30 a BtMG verbindet der\nBandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander\nfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch\nden Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Dieser Schuldspruch\numfaßt auch die Unterstützung, die der Angeklagte allein durch den Verkauf\neines Teils des Betäubungsmittels an seinen Zwischenhändler bezüglich dessen Weiterverkäufen geleistet hat. Die vom Landgericht deshalb erfolgte Verurteilung wegen jeweils tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben in nicht ge-\n\nringer Menge muß entfallen.\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch umgestellt. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht\nhätte anders verteidigen können. Die hierfür verhängten Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und drei Monaten werden von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da sie der Tatrichter aus dem Strafrahmen des § 30 a\nAbs.1 BtMG entnommen, die fehlerhaft angenommene Verwirklichung mehrerer\nTatbestände nicht strafschärfend berücksichtigt, und sich der Gesamt-\n\nschuldumfang des Tatgeschehens nicht geändert hat.\n\n2. Im Tatkomplex B hat der Angeklagte H. , nachdem das Bandenmiitglied Be seine Tätigkeit beendet hatte, in vier Fällen durch einen Kurier jeweils 25 kg Haschisch (davon in einem Fall weitere 5 kg Haschisch besonders\nguter Qualität) aus Holland in die Bundesrepublik einführen lassen und zusammen mit seinen beiden Mittätern mit einem Gewinn von insgesamt 45.000\nDM weiterverkauft. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht eine Erörterung, ob zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Mittätern ein Bande bestanden hat, unterlassen und ihn nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlicher Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge muß jedoch entfallen, weil die insoweit allein durch die Weitergabe\ndes Rauschgifts gegebene Unterstützung des Zwischenhändlers bei dessen\n\nWeiterverkäufen vom Schuldspruch des Handeltreibens mitumfaßt ist.\n\nAuch hier beeinträchtigt die Korrektur des Schuldspruchs die Einzel-\n\nstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten nicht.\n\n3. Im Tatkomplex C hat der Angeklagte H. , nachdem die Geschäftsbeziehungen zu dem Zwischenhändler abgebrochen waren, in vier Fällen durch\neinen Kurier jeweils 25 kg Haschisch (davon in einem Fall weitere 5 kg Haschisch besonders guter Qualität) aus Holland in die Bundesrepublik einführen\nlassen und zusammen mit seinen beiden Mittätern an einzelne Abnehmer mit\neinem Gewinn von insgesamt 45.000 DM weiterverkauft. Der Schuldspruch\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in vier Fällen und der Strafausspruch von jeweils drei Jahren und drei\n\nMonaten enthalten keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nIm Tatkomplex D hatten die beiden Angeklagten mit dem gesondert\nVerfolgen EE während mehrerer Tage über den Ankauf von 25 kg Kokain für\n500.000 DM verhandelt. Im Verlauf der Gespräche verlangte EE neben einer\nVorauszahlung von 100.000 DM auch die Übergabe einer Schußwaffe und eines Kraftfahrzeugs. Die Angeklagten übergaben deshalb 100.000 DM anE.\nDer Angeklagte H. erwarb einen 38er Revolver und 50 Schuß Munition. Beides brachte er mit, als er mit dem Angeklagten S. wenige Tage später\nmit einem Kraftfahrzeug zu einem Treffen mit E. in ein Hotel fuhr, um über\ndie Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes im Detail zu sprechen. Nach dem\nVerlassen des Wagens übergab der Angeklagte H. die zusammen mit der\nMunition in einem Leinenbeutel befindliche Schußwaffe an den Angeklagten\nS. ‚ der sie ins Hotel trug und dort während des Gespräches, bei dem\nalle Beteiligten über Details des Rauschgiftgeschäfts verhandelten, an E.\nweitergab. Das Rauschgiftgeschäft wurde wegen der Festnahme des E.\nnicht abgewickelt. Das Landgericht ist zugunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, daß sie durch EE nur getäuscht worden waren und dieser\n\ntatsächlich nicht über Rauschgift verfügt hatte.\n\n1. Die Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels (§ 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG) hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDie Angeklagten haben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nHandel getrieben. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften ge-\n\nkommen sein muß; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr,\n\ndaß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte Anoder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240;\nBGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.Nachw.). Die Angeklagten hatten sich in Gewinnerzielungsabsicht ernsthaft um den Umsatz von\n25 kg Kokain bemüht und für das Geschäft auch bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Die Fahrt der Angeklagten im Auto zu dem Treffen mit dem Lieferanten und das im Hotel durchgeführte Gespräch dienten der Absprache letzter\nModalitäten für die Übergabe des Rauschgifts und waren damit Teilakte des\nHandeltreibens. Hierbei haben die Angeklagten die Schußwaffe auch mit sich\n\ngeführt.\n\nWegen der besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Mitsichführen einer Schußwaffe auch bei Tätigkeiten, die\nden eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nur vorbereiten sollen, von § 30 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG erfaßt (vgl. BGHR BtMG § 30 a Il Mitsichführen 2). In dieser\nEntscheidung hat der 1. Strafsenat dahinstehen lassen, ob dies für alle denkbaren Akte des Handeltreibens, etwa auch für eine telefonische Absprache des\nRauschgifthändlers mit einem Abnehmer zu gelten habe. Zu einer entsprechend einschränkenden Anwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht der\nSenat für den vorliegenden Fall keinen Anlaß. Die Angeklagten trafen mit ihrem\nHandelspartner, dem sie bereits 100.000 DM Anzahlung geleistet hatten, persönlich zusammen. Dieser hatte sich bei einem früheren Zusammentreffen angeboten, als Vertrauensbeweis eine andere Person zu töten, und prahlte nun\nmit der Erfüllung des Versprechens. Die Angeklagten empfanden die Lage als\nbedrohlich.\n\nDie Angeklagten führten bei der Tat auch eine Schußwaffe mit sich. Ein\nMitsichführen liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen\nkann. Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt,\nwenn sie sich in Griffweite befindet (BGHR BtMG § 30 a Il Mitsichführen 2). Der\nWille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich\n(vgl. BGHR BtMG § 30 a Il Mitsichführen 1). Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte H. bis zur Erreichung des Hotels unmittelbaren Zugriff auf die\nSchußwaffe. Von da an hatte der Angeklagte S. unmittelbaren Zugriff.\nNach den Feststellungen liegt es nahe, daß die Waffe durch den Angeklagten\nS. so verwahrt wurde, daß der Angeklagte H. auf sie bei Bedarf hätte\nzugreifen können, so daß vor der Übergabe der Waffe an den Handelspartner\nbeide Angeklagte Mitbesitz an der Schußwaffe hatten (vgl. BGHSt 42, 368\n= BGHR BtMG 8 30 a Il Mitsichführen 3).\n\nEine einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin,\ndaß der Täter das Betäubungsmittel und die Schußwaffe in jedem Fall zugleich\nverfügbar haben müsse, kommt nicht in Betracht (Lenckner NStZ 1998, 257,\n258). Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht das Mitsichführen beim Handeltreiben aus. Dem Gesetzgeber war bei Schaffung der Vorschrift die weite Auslegung, die das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Rechtsprechung erfahren hatte, bekannt. Hinweise, daß er dem § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\neinen engeren Begriff des Handeltreibens zugrundelegen wollte, sind nicht\nvorhanden. Die besondere Gefahr, die von bewaffneten Drogenhändlern ausgeht, liegt auch dann vor, wenn diese - was je öfter vorkommt, je höher der\nTäter in der Hierarchie der Drogenhändler angesiedelt ist - selbst keinen Besitz\nam Betäubungsmittel haben (Weber, BtMG 8 30 a Ran. 100).\n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats vom 16. September 1997 - 1 StR\n427/98 (StV 1997, 638) steht der Verwerfung der Revision nicht entgegen. Wie\nder 1. Strafsenat auf Anfrage des Senats ausgeführt hat (Beschl. vom 13. April\n1999 - 1 ARs 3/99), hält er, soweit der Begründung der Entscheidung ein entgegenstehender Rechtssatz entnommen werden könnte, an dieser Auffassung\n\nnicht fest.\n\nEin Fall, in dem für das geschützte Rechtsgut schlechterdings keine\nGefahr bestehen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 13. April 1999 - 1 ARs\n3/99), liegt nicht vor.\n\n2. Auch die für diesen Tatkomplex verhängten Strafen halten rechtlicher\nÜberprüfung stand. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen minder\nschweren Fall des bewaffneten Betäubungsmittelhandels (§ 30 a Abs. 3 BtMG)\nabgelehnt. Es hat dabei zu Gunsten der Angeklagten u.a. deren mögliche Täuschung durch den gesondert Verfolgten E. ‚die schwere Körperbehinderung\ndes Angeklagten H. , die untergeordnete Rolle des Angeklagten S.\nund die Umstände, die zur Beschaffung der Schußwaffe führten, erörtert und\ngegen die erschwerenden Umstände, insbesondere den ganz erheblichen\nUmfang des in Aussicht genommenen Geschäfts, die professionelle Betätigung\ndes Angeklagten H. auf der Großhändlerebene sowie das zweifache Bewährungsversagen des Angeklagten S. ‚ abgewogen. Einen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten enthält die ausführlich begründete Strafrahmenwahl nicht; gleiches gilt für die Erwägungen zur Strafzumessung im engeren\nSinn. Die verhängten Einzelstrafen von acht Jahren für den Angeklagten H.\n\nund sieben Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten S. können\n\n-10-\n\nauch noch nicht als außerhalb des Rahmens schuldangemessener Sanktion\n\nbefindlich angesehen werden.\n\nBei der Zumessung der Gesamtstrafe für den Angeklagten H. hat das\nLandgericht zu Gunsten dessen schwere Körperbehinderung berücksichtigt\nund ausgeführt, daß es allein deswegen von einer Verhängung einer Freiheitsstrafe an der absoluten Obergrenze abgesehen hat. Angesichts der Menge des\ngehandelten Rauschgifts und der von dem Angeklagten dabei erzielten Ein-\n\nnahmen bestehen dagegen keine Rechtsbedenken.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 8 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\n-11-\n\nDer Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels setzt nicht voraus,\ndaß der Täter die Schußwaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem\n\nBesitz hat.\n\nBGH, Beschl. vom 25. Juni 1999 - 3 StR 372/98 - LG Kiel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-25/3-str-372-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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