{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-25_3_StR_239_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-25","aktenzeichen":"3 StR 239/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 239/99\n\nvom\n25. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 1999 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Juli 1998 wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafe\naus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Januar 1999\ndieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. Die neu entscheidende\nStrafkammer hat die gleiche Strafe verhängt und in den Gründen ausgeführt,\ndaß sie zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (einschließlich der\nVorstrafen und der einbezogenen Strafe) auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1998 verweist, und hat diese sodann eingerückt\nwortwörtlich wiedergegeben. Lediglich zur weiteren Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\n\nhat sie eigene Feststellungen getroffen.\n\nMit Recht beanstandet der Generalbundesanwalt dieses Verfahren. Vom\nRevisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dürfen\nnicht dem neuen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH\nNStZ 1987, 220 Nr. 19; BGHR StPO § 353 Il Teilrechtskraft 15, 16); denn sonst\nbehandelt sie der Tatrichter entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des\nRevisionsgerichts als nicht aufgehoben. Insoweit muß er vielmehr in prozeß-\n\nordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen.\n\nWas den durch die Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftigen\nSchuldspruch anbelangt, wäre es ausreichend gewesen, auf die insoweit durch\ndas frühere Urteil bindend gewordenen Feststellungen zum Sachverhalt lediglich Bezug zu nehmen. Einer Wiedergabe dieser Passagen im neuen Urteil\nhätte es nicht bedurft (vgl. BGHSt 30, 225, 227).\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-25/3-str-239-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-25/3-str-239-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.470522+00:00"}}