{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-25_3_StR_222_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-25","aktenzeichen":"3 StR 222/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 222/99\n\nvom\n25. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 15. Januar 1999 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen im\nZeitraum vom 19. Juni bis 12. Juli 1992 verurteilt worden ist;\nim Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nin vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-\n\nbefohlenen in 28 Fällen schuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-\n\nren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung,\nund wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision hat lediglich in\n\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen im Fall Il. 5 der Urteilsgründe sind eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in 30 Fällen. Das Landgericht hat aufgrund der Angaben der\nZeugin und dem daraufhin erfolgten Geständnis des Angeklagten festgestellt,\ndaß sich der Angeklagte über einen Zeitraum von zwei Jahren der Zeugin alle\nzwei bis drei Wochen in sexueller Absicht näherte, und daraus die Überzeugung gewonnen, daß jedenfalls weniger als 30 Taten in diesem Zeitpunkt nicht\nbegangen worden sind. Eine willkürliche Schätzung (vgl. BGHR StGB 8 176\nSerienstraftaten 8; BGH NStZ-RR 1999, 79) liegt darin nicht.\n\nBezüglich zweier dieser 30 Taten ist das Verfahren indes einzustellen.\nSie sind angesichts der festgestellten Tatfrequenz nicht ausschließbar in dem\nZeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 12. Juli 1992 begangen worden. Die\nVerjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3\nNr. 4 StGB fünf Jahre. Sie ist erstmals durch die Anordnung der Vernehmung\n\ndes Angeklagten vom 11. Juli 1997 unterbrochen worden.\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert. Dadurch sind\nzwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe\nentfallen. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt kann der Senat\n\nangesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamt-\n\nstrafe auf dem Wegfall dieser beiden Einzelstrafen beruht. Verjährte Tatteile\ndürfen zudem - in eingeschränktem Umfang - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11 und 20; BGH, Beschl.\nvom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96).\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Ge-\n\nneralbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision ist im Fall Il. 3 der Urteilsgründe\n8 176a StGB i.d.F. des 6. StrRG bei konkreter Betrachtung nicht das mildere\nRecht. Das Landgericht hat den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit dem\nKind als besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach\n8 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung beurteilt und mit\nausführlicher Würdigung dargelegt, daß keine Umstände vorliegen, um entgegen der Indizwirkung des Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu\nverneinen und den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Frei-\n\nheitsstrafe anzuwenden. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß das Landgericht,\n\nhätte es die Tat als Qualifikation nach 8 176a StGB i.d.F. des 6. StrRG\n(schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern) beurteilt, einen minder schweren\nFall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe\n\nfür angemessen erachtet hätte.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-25/3-str-222-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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