{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-23_3_StR_94_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"3 StR 94/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 94/99\nvom\n23. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 30. Oktober 1998 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der in\neiner Vorverurteilung verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einmal einem Jahr\nund vier Monaten und zehnmal einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verhängt. Die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten rügt, daß die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung\nnicht festgestellt seien, und erhebt Einwände gegen den Strafausspruch. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen wurde dem mit dem Angeklagten bekannten\nZeugen B. von einem nicht näher bekannten Toni ein Kilogramm Haschisch mit Gewalt weggenommen. Er beschloß, sich an dem Zeugen T. ‚der\ndas geplante Rauschgiftgeschäft vermittelt hatte, zu rächen und über diesen an\nden Toni heranzukommen. Von mehreren Freunden begleitet und im Besitz\neiner scharfen Schußwaffe, fand er den Zeugen T. am 16. Februar 1997 in\n\neiner Telefonzelle. Die Beteiligten bemächtigten sich des Zeugen und mißhan-\n\ndelten ihn in der Folgezeit vor allem durch Schläge und Tritte in das Gesicht\nund gegen den übrigen Körper, außerdem wurde ihm mit einem Messer eine\nSchnittwunde an der rechten Wange zugefügt. Danach wurde er in eine Wohnung verbracht. Dort kam der Angeklagte hinzu und sah den verletzten Zeugen\nT. sowie die übrigen zahlreichen Anwesenden. Der Zeuge B. erzählte\nihm, daß er von Toni \"abgezogen\" und geschlagen worden sei, daß das Geschäft von dem Zeugen T. vermittelt worden sei, und zeigte seine Wunden,\ndie er durch die Schläge des Toni erlitten hatte. Daraufhin rastete der Angeklagte aus und trat den Zeugen T. mit einem Fuß, an dem er einen Turnschuh trug, in das Gesicht. Nach einiger Zeit wurde der Zeuge\nT. freigelassen. Er erlitt multiple Schnittwunden an der rechten Wange, eine\nPrellung und Schürfung des rechten Jochbeins, eine Augenbrauenplatzwunde\nlinks, eine Hörminderung des rechten Ohrs, wobei später ein Trommelfellriß\nfestgestellt wurde, sowie zahlreiche weitere Verletzungen am übrigen Körper.\nOb und gegebenenfalls welche dieser Verletzungsfolgen durch den Tritt des\n\nAngeklagten verursacht worden sind, hat das Landgericht nicht festgestellt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen einer mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt (§ 223a Abs. 1 StGB a.F., § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob der\nSchuh am Fuße als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles, z.B. auf die Beschaffenheit des Schuhes oder mit welcher\n\nHeftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten\n\nwird, an (vgl. BGHR StGB § 223a Werkzeug 1; BGH, Urt. vom 26. Juli 1979\n- 4 StR 336/79). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig\nals gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit, mit welcher Stelle des\nSchuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird, ohne daß\ndies näherer Begründung bedarf (so bereits BGH, Urt. vom 26. November 1975\n- 2 StR 604/75; vgl. zur Werkzeugeigenschaft eines Schuhs bei Tritten in das\nGesicht auch BGHSt 30, 375, 377; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223a Rdn. 11). Entsprechendes gilt für Turnschuhe der heute üblichen Art, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Hinzu kommt, daß das Opfer im Kopfbereich infolge\nder vorangegangenen Mißhandlungen - für den Angeklagten erkennbar - bereits erheblich verletzt war. Der Tritt des Angeklagten in das Gesicht des Zeugen T. war deshalb geeignet, weitere erhebliche Verletzungen herbeizufüh-\n\nren.\n\nDarauf, daß das Landgericht nicht festgestellt hat, welche Verletzungsfolgen den vorherigen Mißhandlungen und welche dem Tritt durch den Angeklagten zuzurechnen sind, kommt es für die Beurteilung, ob die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist, nicht an. Hierfür ist maßgebend, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der\nArt seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen\nherbeizuführen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 224 Rdn. 9).\n\nDer Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, eine Entschuldigung des Angeklagten sei nicht strafmildernd berücksichtigt worden, handelt es sich um eine urteilsfremde Feststellung, die bei Erhebung allein der Sachrüge nicht Grundlage der revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung ist. Entsprechendes gilt, soweit die Revision vorbringt, die\n\nAusländereigenschaft des Angeklagten habe strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Dazu trägt sie selbst zutreffend vor, daß sich aus dem schriftlichen Urteil nicht ergibt, daß der Angeklagte jugoslawischer Staatsangehöriger\nist. Nach den Feststellungen lebten seine Eltern schon lange vor seiner Geburt\nin der Bundesrepublik Deutschland, er wurde in Hannover geboren und verbrachte bis auf wenige Jahre in der Kindheit sein gesamtes Leben in Deutschland. Der Senat kann den von der Revision behaupteten Umstand deshalb als\nurteilsfremde Feststellung auf die allein erhobene Sachrüge nicht zum Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung machen. Im übrigen bestehen nach\nden Umständen des Falles erhebliche Zweifel, ob die Ausländereigenschaft\ndes Angeklagten, sofern sie tatsächlich bestehen sollte, überhaupt strafmildernd berücksichtigt werden mußte (vgl. BGH NStZ 1999, 240).\n\nSoweit schließlich eingewandt wird, das Landgericht habe bei der Strafzumessung ohne tatsächliche Grundlage zu Lasten des Angeklagten gewertet,\ndaß dieser dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht habe, hat die\nStrafkammer erkennbar darauf abgestellt, daß der Tritt mit dem beschuhten\nFuß in das bereits verletzte Gesicht des Zeugen T. jedenfalls dessen körperliches Wohlbefinden in besonders übler, unangemessener Weise durch Hervorrufen erheblicher Schmerzen beeinträchtigt hat. Dies wird von den getroffe-\n\nnen Feststellungen getragen.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-94-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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