{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-23_3_StR_212_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"3 StR 212/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 212/99\n\nvom\n23. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1999 gemäß 8 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 16. Dezember 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen\ngerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht gegen § 247 StPO verstoßen hat.\n\n1. Die Revision rügt, daß der Angeklagte fehlerhaft während der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin M. aus\nder Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei. Die Rüge ist zulässig erhoben. Die diesbezüglichen Bedenken des Generalbundesanwalts teilt der Senat nicht. Anders als in der Entscheidung BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18\nweist hier das Hauptverhandlungsprotokoll keine Äußerung des Angeklagten in\nunmittelbarem Zusammenhang mit dem fehlerhaft in seiner Abwesenheit\ndurchgeführten Teil der Hauptverhandlung aus, zu der sich die Revisionsbe-\n\ngründung hätte äußern müssen.\n\nNach dem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen (§ 274\nStPO) Vortrag der Revision hat das Landgericht den Angeklagten für die Dauer\nder Vernehmung der Zeugin M. entfernt, da zu befürchten war, daß die\nZeugin in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen würde (§ 247 Satz 1\nStPO); aufgrund weiterer Beschlüsse hat es sodann ohne den Angeklagten\nauch über die Vereidigung der Zeugin verhandelt und entschieden. Dies war\nnicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung und\nEntscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im\nSinne des § 247 Satz 1 StPO, so daß in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte während dieses\nVerhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt\n26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3). Das gilt auch, wenn die Zeugin\n- wie hier - als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist (vgl.\nBGH NStZ 1983, 181 und BGHR StPO § 247 aaO). Zwar könnte etwas anderes dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten keinen wesentlichen\nTeil der Hauptverhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen\ndes Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit\nnicht hätte beeinflussen können. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch\nnicht vor. Vielmehr wäre hier, da ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO) nicht bestand, in Betracht gekommen, daß der Angeklagte auf eine Vereidigung der\nZeugin hingewirkt hätte (BGH NStZ-RR 1997, 105).\n\nDamit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Das\nUrteil muß schon deshalb ohne weitere Prüfung auf seine Richtigkeit hin auf-\n\ngehoben werden.\n\n2. Die Revision rügt weiter die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach\n8 247 Satz 4 StPO durch den Vorsitzenden. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es für die Zulässigkeit der Rüge nicht weiteren\nVortrags. Die Notwendigkeit, vor der Vernehmung des Zeugen B. die\nbisherige Aussage der Zeugin M. zu kennen, ergibt sich bereits aus\n\nden im Urteil mitgeteilten Aussagen.\n\nAuch hier ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll der Revisionsvortrag bewiesen (§ 274 StPO), daß der Vorsitzende den Angeklagten über den\nInhalt der bisherigen, in Abwesenheit des Angeklagten erfolgten Aussage der\nZeugin M. erst unterrichtet hat, nachdem der Zeuge B. in Anwesenheit des Angeklagten vernommen und entlassen worden war. Dies ist ein\nVerstoß gegen § 247 Satz 4 StPO. Danach muß ein Angeklagter, der während\neiner Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem\nin seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden sobald er wieder anwesend ist, wenn die\nwährend seiner Ausschließung durchgeführte Vernenmung lediglich unterbrochen worden war (BGHSt 38, 260; BGH NStZ 1992, 346; BGH StV 1995, 339).\nDurch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt\nwerden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch\nim Zusammenhang mit der von den anderen Prozeßbeteiligten gehörten Zeu-\n\ngenaussage Stellung zu nehmen (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler\nberuht. Der Zeuge B. hatte als Kriminalbeamter kurze Zeit nach der\nTat mit der Zeugin M. ‚ dem Opfer, gesprochen. Die Strafkammer hält\n\nden die Taten bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Zeugin\n\nM. für überführt und bezeichnet deren Aussageverhalten als konstant.\nUnter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Angeklagte für seine\nVerteidigung wissen mußte, was die Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet\nhatte, ehe eine Vernehmungsperson zu früheren Bekundungen der Zeugin ge-\n\nhört wurde.\n\n3. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch die weitere Rüge,\ndas Landgericht habe in Abwesenheit des Angeklagten ein Notizbuch des Angeklagten in Augenschein genommen und diese Beweisaufnahme nach der\nWiederzulassung des Angeklagten nicht wiederholt, der Revision zum Erfolg\n\nverhelfen würde. Der Senat weist jedoch auf folgendes hin.\n\nDie Niederschrift über die Hauptverhandlung beweist (§ 274 StPO), daß\neine förmliche Beweisaufnahme (Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins)\nstattgefunden hat. Nachdem Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in\nZweifel ziehen könnten, nicht vorliegen, kann der Senat nicht davon ausgehen,\ndas Notizbuch sei im Rahmen der Vernehmung der Zeugin M. lediglich als Vernehmungsbehelf verwendet worden. Die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehnmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung\nbedarf (ebenso wie der Vorhalt von Urkunden) nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 273 Rdn. 8\na.E.). Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt,\n\nnur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde\n\noder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer\nund weniger mißverständlich (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5\nzu § 338 Nr. 5 StPO; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 437/98).\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-212-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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