{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-23_3_StR_169_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"3 StR 169/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 169/99\nvom\n23. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einschleusens von Ausländern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des AngeklagtenH. G. ,\n\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des AngeklagtenK. G. ;\n\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 27. November 1998 mit den Feststellungen, soweit die Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in den Fällen Il. 1, 2, 3 und 4 der Urteilsgründe verurteilt\nworden sind sowie im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. G. wegen Einschleu-\n\nsens von Ausländern in vier Fällen, wegen \"Verstoßes gegen das Waffengesetz\" sowie wegen Beihilfe zum \"Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz\"\nunter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, und den Angeklagten K.\n\nG. wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und wegen \"Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die sie\nauf die Verurteilung in den Fällen des Einschleusens von Ausländern beschränkt hat. Sie beanstandet, daß die weitere Tatbestandsalternative des\n\nwiederholten Handelns nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AusIG sowie die Qualifikatio-\n\nnen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handelns nach § 92 a Abs. 2 Nr. 1\nund 2, 8 92 b Abs. 1 AuslIG nicht angenommen worden seien. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nEs kann hierbei offenbleiben, ob es sich bei der als materiellrechtlichen\nVerstoß bezeichneten Rüge, die Strafkammer habe den Inhalt verlesener Protokolle der überwachten Telefongespräche unrichtig wiedergegeben und diese\nUrkunden mit einem anderen als dem tatsächlichen Inhalt gewürdigt, nicht tatsächlich um eine Verfahrensrüge handelt, die allerdings den Zulässigkeitserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht, da jedenfalls die\n\nSachrüge zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang führt.\n\nDie Urteilsgründe enthalten zum Vorteil, aber auch zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) Mängel, die eine ausreichende revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs nicht ermöglichen. Sie lassen insbesondere besorgen, daß die Strafkammer die rechtlichen Voraussetzungen gewerbs- und bandenmäßigen Handelns nach § 92 a Abs. 2 und 8 92 b Abs. 1\nAuslG verkannt hat. Im Fall Il. 1 der Urteilsgründe hat sie die Tatbestandsalternative des Handelns zugunsten von mehreren Ausländern nach § 92 a Abs. 1\nNr. 2 AusIG zu Unrecht angenommen, andererseits aber in den Fällen Il. 2 bis\n4beiH. G. bzw. in den Fällen Il. 3 bis 4 bei K. G. die weitere\nTatbestandsalternative des wiederholten Handelns nicht angewandt und damit\n\neinen zu geringen Schuldumfang zugrundegelegt.\n\nNach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Urteilsgründe die für erwiesen\nerachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\n\nStraftat gefunden werden. Die Sachverhaltsschilderung soll zwar kurz, klar und\n\nbestimmt sein, alles Unwesentliche fortlassend, darf aber andererseits nicht\nlediglich ein bloßes Gerippe bilden und den Sachverhalt in flüchtigen Umrissen\netwa mit den Worten der Anklageschrift wiedergeben (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 88, 89). So verhält es sich aber\nhier; die Strafkammer hat sich damit begnügt, lediglich den Anklagesatz -\nabgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen - wortwörtlich einzurükken. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Urteilsbegründung\nnicht und erlaubt keine ausreichende revisionsrechtliche Nachprüfung. Dabei\nbestimmt sich der Umfang der Darstellung nach den konkreten Umständen des\nEinzelfalls, insbesondere den Erfordernissen der jeweiligen Tatbestandsmerk-\n\nmale.\n\nSo wird zum Fall Il. 2 der Urteilsgründe lediglich mitgeteilt, daß die Angeklagten die Fahrt der drei Iraker von Braunschweig nach Flensburg \"organisierten\", wobei dannK. G. die Fahrt durchführte. Worin die Organisationsleistung der beiden Angeklagten jeweils bestand und insbesondere welchen konkreten Tatbeitrag der Angeklagte H. G. erbrachte, ist nicht\nersichtlich. Zum Fall Il. 3 der Urteilsgründe wird über die Verbringung von drei\nAusländern von Flensburg über die Grenze nach Dänemark lediglich mitgeteilt,\ndaß diese durch die Angeklagten nach Dänemark geschleust wurden. Konkrete\nTatbeiträge der jeweiligen Angeklagten sind auch hier nicht ersichtlich. In den\nFällen Il. 3 und 4 wird zu dem ausländerrechtlichen Status der \"ausländischen\nPersonen\" nichts näheres festgestellt, insbesondere welche Staatsangehörigkeit sie besaßen, ob sie gegebenenfalls als Angehörige eines Staates der sog.\nPositivliste zu § 3 Abs. 1 AuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften oder\ndurch die vorherige Stellung eines Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung\n\nnach 8 55 Abs. 1 AsylVfG erlangt haben könnten. Zwar erscheint es möglich,\n\ndaß ein Tatrichter aufgrund der festgestellten Umstände einer Schleusung zu\nder Überzeugung gelangen kann, daß es sich nur um illegal in Deutschland\naufhaltende Personen handeln kann, doch fehlt es auch an solchen Feststel-\n\nlungen; diese Lücke zu schließen, ist dem Revisionsgericht verwehrt.\n\nEs ist insbesondere nicht nachprüfbar, ob die Strafkammer die Voraussetzungen banden- und gewerbsmäßigen Handelns nach § 92 a Abs. 2, 8 92 b\nAbs. 1 AusIG zu Recht verneint hat. Es fehlt an jeglichen Feststellungen zur\nVorgeschichte, insbesondere über die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung der\nBeteiligten, zu etwaigen Abreden, zu den Motiven der Angeklagten und dazu,\nauf welche Weise die Ausländer jeweils Kontakt zu ihren Schleusern bekamen;\nohne solche Feststellungen ist eine Beurteilung nicht möglich, ob banden- oder\n\ngewerbsmäßiges Handeln vorgelegen hat.\n\nDie Strafkammer teilt lediglich mit, daß sie im Gegensatz zur Anklagevertretung den Protokollen der Telefonüberwachung nicht entnehmen konnte,\ndaß die Angeklagten mit den gesondert Verfolgten Ga. und\nZ. eine Bande gebildet hätten, ohne den Inhalt der entsprechenden\nPassagen auch nur ansatzweise wiederzugeben und zu würdigen. Soweit sie\ndabei ausschließlich darauf abhebt, daß nur entsprechende Gespräche mit\n\nGa. , nicht aber mit Z. aufgezeichnet worden seien, so\nläßt dies - unabhängig von der Richtigkeit dieser Feststellung - besorgen, daß\nsie die Möglichkeit der Bildung einer Bande nur aus drei Personen, gegebenenfalls sogar nur aus den beiden Angeklagten nicht bedacht hat (vgl. zur\nBande bei zwei Personen BGHR AuslIG § 92 b Einschleusen 1 m.w.Nachw. =\nNStZ 1998, 305).\n\nZur Verneinung gewerbsmäßigen Handelns teilt die Strafkammer mit,\ndaß eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben durch die Bezirkskriminalinspektion den Schluß auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht zulasse, weil\nbestimmte Positionen nicht berücksichtigt worden seien, ohne daß die Berechnung wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt wird. Dies läßt eine Überprüfung nicht zu. Im übrigen begegnet die Erwägung, daß auf die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem\nUmfang zu verschaffen, deswegen nicht geschlossen werden könne, weil nur in\nden beiden ersten Fällen Geldzahlungen nachzuweisen gewesen waren, rechtlichen Bedenken. Feststellungen dazu, ob in den übrigen Fällen wenigstens\nZahlungsversprechen gegeben worden sind oder ob Anhaltspunkte für ein\nausschließlich altruistisches Handeln der Angeklagten vorgelegen haben, fehlen. Ohne solche Hinweise liegt bei derartigen Schleusungen eine Gewinnerzielungsabsicht so nahe, daß angesichts der nachgewiesenen Zahlungen in\nden beiden ersten Fällen gewerbsmäßiges Handeln nicht mit einer derart unzureichenden Begründung abgelehnt werden durfte. Hierzu in Widerspruch stehen auch die Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung.\nDort hat sie für die ersten beiden Fälle die Tatbestandsalternative des Handelns für einen Vermögensvorteil im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausdrücklich bejaht und sodann dargelegt, daß die Fälle Il. 3 und 4 der Urteilsgründe rechtlich gleich zu beurteilen seien. Dies würde bedeuten, daß die\nStrafkammer auch in diesen Fällen Handeln wegen eines Vermögensvorteils\nannehmen wollte, was in Widerspruch zu den Ausführungen zur Gewerbsmä-\n\nBigkeit stehen würde.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht berücksichtigt, daß die Angeklagten je-\n\nweils mehrere Schleusungen vorgenommen hatten und somit nach ihrer jeweils\n\nersten Tat \"wiederholt\" im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AusIG gehandelt und\n\ndamit eine weitere Tatbestandsalternative erfüllt hatten.\n\nIm Fall Il. 1 der Urteilsgründe hat sie andrerseits zu Unrecht als weitere\nTatbestandsalternative das Handeln zugunsten von \"mehreren Ausländern\"\nnach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AusIG bejaht. Sie hat dabei übersehen, daß dieses\nTatbestandsmerkmal erst durch das Änderungsgesetz vom 29. Oktober 1997\n(BGBl | S. 2584) eingeführt wurde und somit zur Tatzeit am 3. April 1997 noch\nnicht galt. In der damals geltenden Fassung war Voraussetzung, daß sich die\nTat auf \"mehr als fünf Personen\" bezieht, dies war bei zwei Ausländern nicht\n\nerfüllt.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-169-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-169-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.348615+00:00"}}