{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-23_3_StR_147_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"3 StR 147/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 147/99\nvom\n23. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 17. Dezember 1998 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden\n\nist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlages und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n13 Jahren und einem Monat verurteilt. Mit ihrer zu Lasten der Angeklagten eingelegten, zulässig auf die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts beschränkten\nund mit sachlichrechtlichen Beanstandungen begründeten Revision erstrebt die\nStaatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten insoweit wegen Mordes.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte nicht in\n\nder Lage, Ordnung in die finanziellen Angelegenheiten ihrer Familie zu brin-\n\ngen, sondern gab ständig mehr Geld aus, als sie und ihr Ehemann verdienten.\nAus Angst, ihr Ehemann würde sie verlassen, wie er es ihr angesichts des im\nSoll befindlichen Gehaltskontos schon einmal angedroht hatte, hatte die Angeklagte zur Verheimlichung von Fehlbeträgen bereits 1997 die Großeltern ihres\nEhemannes um 15.000 DM bestohlen. Nach Entdeckung der Tat hatten diese\ndavon abgesehen, die Tat anzuzeigen oder den Ehemann der Angeklagten zu\nunterrichten. Um die Ehe der Angeklagten nicht zu gefährden, hatten sie der\nAngeklagten vielmehr großzügige Rückzahlungsraten eingeräumt und ihr im\nHerbst 1997 nochmals 7.000 DM zur Deckung eines Dispositionskredites zur\nVerfügung gestellt. Auch die Mutter der Angeklagten war ihr finanziell behilflich\ngewesen, ohne dem Ehemann etwas darüber zu erzählen. Im Februar 1993\nhatte die damals im neunten Monat schwangere Angeklagte erneut 800 DM zur\nBezahlung der Kraftfahrzeugsteuer benötigt. Sie hatte deshalb in der Wohnung\nihres eigenen 81jährigen Großvaters, der aufgrund einer Parkinsonschen\nKrankheit schwerbehindert war, unbemerkt die Kontokarte für dessen Konto an\nsich genommen, ein Vollmachtsformular gefälscht, sich unter Vorlage der Vollmacht in dem Geldinstitut 800 DM auszahlen lassen und später die Kontokarte\n\nwieder zurückgelegt.\n\nAls die Angeklagte einige Tage später ihrem Großvater diese Tat eingestand, war dieser zu ihrer Überraschung sehr verärgert und kündigte an, das\nGeschehen dem Ehemann der Angeklagten zu berichten. Eine Strafanzeige\nwollte er nicht erstatten, wovon auch die Angeklagte ausging. Sie war aber von\nder Angst erfüllt, ihr Ehemann werde sie verlassen. Sie ging davon aus, daß\nsie dann mit ihrem Sohn sowie mit dem in etwa zwei Wochen auf die Welt\nkommenden Kind allein sein würde. Die Angeklagte geriet in Panik und ent-\n\nschloß sich, ihren Großvater mit einem außerhalb des Hauses vorgefundenen\n\nBeil zu töten, um zu verhindern, daß ihr Mann von dem Vorfall erfahren würde.\nSie ging mit dem Beil in das Wohnzimmer und erschlug ihren Großvater mit\nmindestens sieben, teilweise mit erheblicher Wucht geführten Schlägen. Dann\nreinigte sie das Beil, täuschte Aktivitäten des Opfers im Haus vor, verließ das\nHaus und gab alsbald ihrer Mutter gegenüber eine Schilderung ihres Besuches\nbeim Großvater, mit der sie nach der Entdeckung der Tat einige Zeit lang er-\n\nfolgreich die Ermittlungen der Polizei von sich ablenken konnte.\n\nFehlerhaft hat das Landgericht das Mordmerkmal des Verdeckens einer\nStraftat mit der Begründung verneint, das besondere Unrecht der Verdekkungsabsicht sei nicht gegeben, \"selbst wenn grundsätzlich auch die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen zur Erfüllung dieses Merkmals ausreichend sein sollte” (UA S. 23).\n\nDie Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß es die Voraussetzungen des Verdeckungsmordes verkannt hat. Der Bundesgerichtshof\nhat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht voraussetzt, daß der Täter für den Fall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet, es vielmehr genügt,\ndaß es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht\n(BGHSt 41, 8; BGH, Beschl. vom 12. Januar 1999 - 1 StR 622/98; vgl. auch\nJähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 15). Der Bundesgerichtshof hat dies damit\nbegründet, daß Mord in keiner Begehungsform ein gegen die Belange der\nRechtspflege gerichtetes Delikt ist, daß vielmehr die den Verdeckungsmord\ncharakterisierende Verknüpfung von Unrecht (aus der Vortat) mit weiterem Unrecht (durch die Tötung) auch dann vorliegen kann, wenn der Täter einen an-\n\nderen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen seiner Straftat tötet. Dieser\n\nRechtsprechung schließt sich der Senat ungeachtet der an ihr geübten Kritik\n(Küper JZ 1995, 1158; Brocker MDR 1996, 228) an.\n\nDie Mordmerkmale der dritten Gruppe zeichnen sich durch die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung (Ermöglichung oder Verdeckung einer\nStraftat) aus. Steht schon die Tötung eines Menschen zur Verhinderung der\nStrafverfolgung in einem krassen Zweck-Mittel-Mißverhältnis, so ist die Tötung\nzur Verdeckung aus rein außerstrafrechtlichen Gründen, der regelmäßig ein\ngeringerer Konfliktdruck zugrundeliegt, in einem noch höheren Maße verwerflich (Saliger StV 1998, 19, 20; ders. ZStW 109 (1997), 302, 308). Der besondere Schutzzweck, dem die hohe Strafe für den Verdeckungsmord dient, besteht\ndarin, dem angesichts der Stärke des Antriebs zum Selbstschutz erhöhten Tötungsanreiz entgegenzutreten (vgl. BGH NJW 1999, 1039 = Urt. vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Streben des Täters, außerstrafrechtliche Folgen seines Verhaltens zu vermeiden,\nderart stark ist, daß sich daraus für ihn ein Anreiz zur Tötung eines Dritten ergibt.\n\nSoweit das Landgericht aufgrund der Motivationslage der Angeklagten\nund ihrer besonderen persönlichen Struktur sowie ihres Zustandes das\n\"besondere Unrecht ... der Verdeckungsabsicht” nicht als gegeben angesehen\n\nhat, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nZur Motivationslage führt das Landgericht aus, der Gedanke, die Trennung des Ehemannes zu vermeiden, nicht der, jetzt und aktuell eine Straftat zu\n\nverheimlichen, habe die Angeklagte beherrscht. Dies steht im Widerspruch zu\n\nder kurz zuvor getroffenen Feststellung, die Angeklagte fürchtete, wegen ihrer\n\ndann aufgedeckten Straftat von ihrem Mann verlassen zu werden.\n\nSoweit das Landgericht auf die persönliche Struktur der Angeklagten\nabhebt, bleibt außer Betracht, daß das Landgericht, sachverständig beraten,\nzwar eine seelische Abnormität (sog. narzißtisch-hystrionische Persönlichkeit)\nbei der Angeklagten festgestellt, dieser aber den Charakter einer schweren\nanderen seelischen Abartigkeit abgesprochen und auch sonst keine Gesichtspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten\nfestgestellt hat. Zwar kann ein Zustand hoher affektiver Erregung des Täters\nselbst bei erhaltener Schuldfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen, daß ein in Betracht kommendes Mordmerkmal aus\nsubjektiven Gründen nicht verwirklicht ist (BGH NJW 1999, 1039). Dahinstehen\nkann, ob die bislang für die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen\nBeweggründe angestellten Erwägungen auch für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht Geltung haben können. Vorliegend hat das Landgericht nämlich Umstände nicht berücksichtigt, die gegen eine derartige Beeinträchtigung\nder subjektiven Seite des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht sprechen\nkönnten: Zwischen der Erkenntnis der Angeklagten, daß ihre Straftat nicht vor\nihrem Ehemann verheimlicht bliebe, und der Tötung des Opfers, bestand eine\nzeitliche und räumliche Zäsur. Alsbald nach der Tat begann die Angeklagte mit\nVeränderungen im Haus, um einen ordnungsgemäßen Tagesablauf des Opfers\nvorzutäuschen und damit die Entdeckung der Tat hinauszuzögern, und erzählte\n\nihrer Mutter wahrheitswidrig, es sei ein ihr unbekannter Mann im Haus des\n\nGroßvaters erschienen. Diese Erzählung war so schlüssig, daß die Polizei mit\n\neinem nach Angaben der Angeklagten gefertigten Phantombild nach dieser\nPerson fahndete.\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-147-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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