{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-23_3_StR_132_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-23","aktenzeichen":"3 StR 132/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 132/99\nvom\n23. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\n\nals Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 30. Oktober 1998 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, der Ehefrau des Tatopfers, rügen die\nVerletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung hätte der Angeklagte wegen\nMordes, jedenfalls aber wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall\nverurteilt werden müssen. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß sich der in einem finanziellen Engpaß\nfühlende Angeklagte dazu entschlossen hatte, einen Raubüberfall zu begehen. Er\nklingelte am 18. Dezember 1997 um 9.00 Uhr an der Haustüre der Zeugin S.\nund beabsichtigte, zunächst in das Haus einzudringen und sodann unter Anwendung körperlicher Gewalt Geld zu verlangen. Der Zeugin, die die Türe geöffnet\nhatte, dann aber mißtrauisch wurde, gelang es, die Haustüre zuzudrücken, woraufhin der Angeklagte unverzüglich den Tatort verließ. Insoweit ist das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingestellt worden.\n\nAm Abend des nächsten Tages entschloß sich der Angeklagte erneut, einen\nsolchen Raubüberfall durchzuführen. Da er wegen seiner Erfahrung am Vortage mit\ndem Widerstand der Hausbewohner rechnete, steckte der Angeklagte, der als\nSchlachter über Erfahrung im Umgang mit Messern verfügte, ein Fleischmesser mit\neiner Klingenlänge von 18 cm ein, um damit zu drohen und Widerstand zu brechen.\nKurz vor 20.00 Uhr zog er sich einen Damenstrumpf über den Kopf, nahm das\nMesser aus der Jackentasche und klingelte an der Haustüre der Nebenklägerin, der\nZeugin M. . Der Angeklagte, der -wie die Kammer rechtsfehlerfrei\nfestgestellt hat- zu diesem Zeitpunkt trotz genossenen Alkohols voll schuldfähig\nwar, hatte die Absicht, die sich im Hause aufhaltenden Personen durch Vorhalten\ndes Messers zu bedrohen und auf diese Weise zur Herausgabe von Geld zu\nveranlassen. Die den Besuch einer Nachbarin erwartende Nebenklägerin öffnete die\nHaustüre. Der Angeklagte drängte sofort durch die Tür, hielt der Zeugin das Messer\nin Brusthöhe vor den Körper und sagte mehrmals \"ich will Geld\". Während die\nZeugin zurückwich, setzte der Angeklagte mit vorgehaltenem Messer nach und\n\nwiederholte die Geldforderung. Als die Nebenklägerin laut nach ihrem Ehemann rief,\n\nerkannte der Angeklagte, daß er es zumindest mit zwei Hausbewohnern zu tun\nhatte. Er schlug die Zeugin mit einem kräftigen Faustschlag nieder; diese fiel\n\nbewußtlos zu Boden.\n\nDurch die offene Wohnzimmertüre sah der Angeklagte nun, wie sich das\nspätere Tatopfer, der 80jährige Ehemann der Nebenklägerin, vom Sofa erhob. Der\nAngeklagte ging einige Schritte, mindestens zwei bis drei Meter, auf ihn zu. Das\nLandgericht ist der Überzeugung, \"daß der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt\nnoch an seinem Erpressungsvorhaben festgehalten (hat) und nunmehr Herrn\nN. bedrohen und Geld von ihm verlangen wollte\" (UA S. 24). Entgegen der\nErwartung des Angeklagten zeigte sich das spätere Tatopfer aber nicht eingeschüchtert, sondern es ging mit vorgestreckten Armen auf den Angeklagten zu.\nDieser versuchte nun, den Ehemann der Nebenklägerin zum Sofa zurückzudrängen.\nDabei kam es zu einem kurzen Handgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte\nseinem Opfer einen wuchtigen Stich, der einen 24 cm langen Stichkanal verursachte, in die linke Körperseite in Höhe des Bauchnabels versetzte. Dabei nahm der\nAngeklagte zumindest billigend in Kauf, daß der Getroffene durch den Stich tödliche\n\nVerletzungen erlitt.\n\n\"Die Kammer vermochte nicht festzustellen, daß es dem Angeklagten bei der\nAusführung des Stichs darum ging, sein ursprüngliches Ziel, die Erlangung von\nGeld, weiter zu verfolgen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, daß der\nAngeklagte Herrn N. niedergestochen hat, um nunmehr selbst in der\nWohnung nach Geld oder Wertgegenständen suchen zu können. Auch vermochte\ndie Kammer nicht sicher festzustellen, daß der Angeklagte Herrn N. deshalb\nniedergestochen hat, weil er sich einem Festhalten und einer Bestrafung wegen der\n\nbereits begonnenen Tat entziehen wollte. Vielmehr hält es die Kammer auch für\n\ndenkbar und möglich, daß der Angeklagte angesichts der unerwarteten Reaktion\ndes Herrn N. spontan und impulsiv reagierte und den Stich nur deshalb\nausgeführt hat, weil er sich aus dem Handgemenge lösen wollte, ohne sich jedoch in\ndiesem Moment weitergehende Vorstellungen über eine etwaige Festnahme und\n\nanschließende Strafverfolgung zu machen\" (UA S. 17).\n\nNach dem Stich wandte sich der Angeklagte von seinem Opfer, das kurze Zeit\nspäter durch inneres Verbluten verstarb, ab und bemerkte, daß die Nebenklägerin\ninzwischen aus ihrer Bewußtlosigkeit erwacht war und das Haus verlassen hatte. Da\ner alsbald mit dem Eintreffen der Polizei rechnete, hielt er es für ausgeschlossen,\n\nnunmehr noch Geld oder Wertgegenstände zu finden, und verließ das Haus.\n\nDie Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil\nzu besorgen ist, daß die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt\n\nworden sind.\n\nDie Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung\nausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht\nlaut werden können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die eines\nrealen Anknüpfungspunktes entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer\nbloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH NStZ 1988,\n236 f. m.w.Nachw.). Ein auf die Sachrüge zu beanstandender Rechtsfehler liegt vor,\nwenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der\nSchuld des Angeklagten gestellt hat (vgl. BGHR StPO 8 261 Überzeugungsbildung\n\n25, 22, 5). Die bloße gedankliche Möglichkeit, daß der Tathergang auch anders\ngewesen sein könnte, kann die Verurteilung nicht hindern (BGH bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1984, 212 (Nr. 25) m.w.Nachw.). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene\n\nUrteil nicht gerecht.\n\nNach den getroffenen Feststellungen war das Landgericht der Überzeugung,\ndaß der Angeklagte, als er auf den Ehemann der Nebenklägerin zuging, an seinem\nErpressungsvorhaben festhielt, ihn bedrohen und Geld von ihm verlangen wollte.\nUnmittelbar danach stach er wuchtig und mit tödlicher Wirkung auf sein Opfer ein.\nDaß bei festgestellter fortbestehender Erpressungsabsicht Sekunden vor dem\nZustechen ein Täter, der geplant und zielgerichtet sein Tage vorher überlegtes\nErpressungsvorhaben (nun zum zweiten Mal) in die Tat umsetzt, ganz plötzlich den\nStich nur deshalb geführt haben könnte, weil er sich aus dem von ihm provozierten\nHandgemenge lösen wollte, ohne sich in diesem Moment weitergehende Vorstellungen zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Mit der Lebenserfahrung ist mangels\ngegenteiliger realer Anhaltspunkte die Erwägung der Kammer unvereinbar, daß der\nAngeklagte nur spontan und impulsiv deshalb zugestochen haben könnte, weil das\nTatopfer mit vorgestreckten Armen auf ihn zugekommen ist und dies für ihn eine\nunerwartete Reaktion des Opfers darstellte. Dies gilt um so mehr, als es sich bei\ndem Angeklagten um einen zur Tatzeit 27jährigen Mann handelte, der sich gegen\nein 80 Jahre altes Tatopfer zur Wehr gesetzt hat. Angesichts der Vorerfahrung des\nAngeklagten am Vortage, dem Verhalten der Nebenklägerin und seiner bereits ihr\ngegenüber gezielt eingesetzten Gewalt, seiner Bewaffnung, um seiner Erpressung\nbesonderen Nachdruck verleihen zu können, sowie seiner festgestellten fortbestehenden Erpressungsabsicht stellt diese im übrigen nicht näher begründete Erwä-\n\ngung eine bloße theoretische Möglichkeit dar.\n\nFür die Auffassung der Strafkammer fehlt es auch in der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist, an\nkonkreten Anhaltspunkten. Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe Angst gehabt,\nvon dem Ehemann der Nebenklägerin festgehalten zu werden. Er habe den Mann,\nals dieser vom Sofa aufgestanden war, nicht mehr bedrohen oder berauben wollen,\nsondern nur noch weggewollt. Er habe sein Opfer deshalb auf das Sofa zurückdrücken wollen, an das Messer in seiner Hand habe er nicht mehr gedacht.\nAngesichts des Tatbildes und des Sachverständigengutachtens hält die Kammer\ndiese Aussage für widerlegt und stellt rechtsfehlerfrei fest, daß der Angeklagte nicht\netwa \"aus Angst\", festgehalten zu werden, sofort zugestochen hat, sondern zunächst\nmehrere Schritte - zwei bis drei Meter - auf sein Opfer zugegangen ist und es erst\ndann zu dem Handgemenge kam, in dessen Verlauf der Angeklagte zugestochen\nhat. Wäre die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten - unerwartetes\nHandgemenge unmittelbar nach dem Niederschlagen der Ehefrau - gefolgt, hätten\nihre Überlegungen konkrete Anhaltspunkte. Diese fehlen jedoch, wenn die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten gerade in diesem Punkt für widerlegt\nansieht und in Übereinstimmung mit dem Tatbild davon ausgeht, daß der Angeklagte\nmit gezückter Waffe vor dem Beginn des Handgemenges bei fortbestehender\n\nErpressungsabsicht mehrere Meter auf sein Opfer zugegangen ist.\n\nIm übrigen steht das Streben des Täters, sich zu befreien und loszukommen,\nder Annahme der Verdeckungsabsicht nicht entgegen (BGH NJW 1999, 1039, 1040\n\nm.w.Nachw.).\n\nRissing-van Saan Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-132-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-23/3-str-132-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:00.308422+00:00"}}