{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-09_3_StR_89_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"3 StR 89/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 89/99\nvom\n9. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nWinkler,\nPfister,\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Oktober\n1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen worden ist, die Sicherungsverwah-\n\nrung anzuordnen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Mit ihrer hier wegen der besonderen Umstände wirksam auf den\nMaßregelausspruch beschränkten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die\nSachbeschwerde und rügt, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht geprüft hat. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte mehrfach vorbestraft, u.a.\nwurde 1973 gegen ihn wegen Mordes eine Jugendstrafe von zehn Jahren ver-\n\nhängt. Im Januar 1994 wurde er wegen versuchter Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt, außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte verbüßte zunächst zwei Jahre der\nStrafe, sodann wurde er in den Maßregelvollzug eingewiesen. Ein Strafrest und\ndie Maßregel wurden mit Wirkung zum 23. März 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte konsumierte in der Folgezeit unter Verstoß gegen die\nihm erteilten Bewährungsauflagen weiterhin Alkohol. Am Morgen des 8. Juni\n1998 beschloß er, nicht zu seiner Arbeitsstelle zu gehen und stattdessen die\nihm bekannte Zeugin S. aufzusuchen. Diese ließ ihn gegen 11.00 Uhr in\nihre Wohnung ein. Der Angeklagte und die Zeugin saßen sodann über mehrere\nStunden zusammen. In dieser Zeit faßte der Angeklagte den Entschluß, mit der\nZeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er erwartete, daß die Zeugin hierzu nicht freiwillig bereit sein würde. Er erwog, ihren Widerstand durch den Einsatz eines Messers zu überwinden, und holte sich deshalb in einem unbeobachteten Moment aus der Küche ein Steakmesser mit einer 15,5 cm langen,\nspitz zulaufenden Klinge. Dieses verbarg er über etwa zwei Stunden hinweg in\nseiner Kleidung. Seinem Plan entsprechend umfaßte er die im Bereich der\nSchlafzimmertür befindliche Zeugin von hinten, versetzte ihr mit bedingtem\nTötungsvorsatz mit dem Messer einen Stich in den Unterleib und warf sie auf\ndas Bett. Danach wollte er den Geschlechtsverkehr durchführen und die Zeugin durch weitere Stiche endgültig töten. Die Zeugin wehrte sich jedoch und\numfaßte mit der bloßen Hand das drohend auf sie gerichtete Messer. Dabei\nzog sie sich tiefe Schnittverletzungen an drei Fingern zu. Außerdem gelang es\nihr, den Angeklagten von sich wegzustoßen, aus dem Schlafzimmer zu fliehen\nund laut um Hilfe zu rufen. Hierdurch wurden Nachbarn aufmerksam, welche\ndie Polizei und einen Notarztwagen verständigten. Der Angeklagte sah sich\n\naufgrund der von ihm nicht erwarteten Entwicklung an der Vollendung der Tat\n\ngehindert und floh. Die Zeugin S. wurde durch den Stich in die Bauchhöhle erheblich verletzt, es bestand akute Lebensgefahr. Sie konnte nur aufgrund schneller ärztlicher Hilfe gerettet werden und erlitt erhebliche körperliche\nund psychische Schäden. Die schriftlichen Urteilsgründe enthalten zur Mög-\n\nlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Ausführungen.\n\nDas Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob gegen\nden Angeklagten gemäß § 66 Abs. 3 StGB die genannte Maßregel angeordnet\nwerden kann. Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung\nder maßgebenden Umstände. Denn insoweit ist der Tatrichter zur Begründung\neiner Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nur verpflichtet, wenn er\nsie anordnet oder entgegen einem gestellten Antrag nicht anordnet, § 267 Abs.\n6 Satz 1 StPO. Ein entsprechender Antrag ist von der Revision nicht vorgetragen. Das Schweigen des Urteils zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB stellt jedoch einen\nsachlich-rechtlichen Mangel dar, weil die Umstände des Falles die Anordnung\n\nder Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nahelegen.\n\nDie schriftlichen Urteilsgründe sind keine Dokumentation aller Vorgänge\nund Überlegungen, aus denen das Gericht seine Überzeugung gewonnen hat\n(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 1). Sie sollen\nsich auf das Wesentliche beschränken (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1\nStrafzumessung 13, 16) und das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben,\nwie es sich nach der Beratung darstellt. Sie dienen aber auch dazu, die revisionsrechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl.\nBGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO 8 267 Darstellung 1; BGH NStZ 1998, 51). Der\n\nTatrichter ist verpflichtet, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzuset-\n\nzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind. Diese\nPflicht kann im Einzelfall eine über § 267 StPO hinausgehende Begründungspflicht auslösen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267\nRdn. 113; BGHR StPO 8 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGHR StPO\n8 267 Abs. 3 Satz 4 Strafaussetzung 1; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Begründungs-\n\nerfordernis 1).\n\nDies gilt auch, wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl die Umstände des Einzelfalles zu einer Erörterung der maßgebenden Gesichtspunkte drängen (vgl. BGH, Urt. vom 23. Mai 1995 — 1 StR\n115/95; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 337 Rdn. 244; Schlüchter\nin SK-StPO § 267 Rdn. 82). Dabei bestimmen die Erfordernisse der revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit auch den notwendigen Umfang der Darlegungen\n(vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 35).\n\nKommt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß dem durch\ndas Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen\nStraftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in Betracht, so gilt nichts anderes. Der\nTatrichter ist in diesem Fall jedenfalls dann zur Begründung seiner Entscheidung verpflichtet, wenn er die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl\ndie formellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Stellt der Tatrichter die\nVoraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser\nNeuregelung fest, so hat er nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.\n\nBei der Ausübung seines Ermessens hat er den Willen des Gesetzgebers zu\n\nberücksichtigen, der dahin ging, unter Beachtung des Charakters der Sicherungsverwahrung als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems flexiblere Möglichkeiten zu eröffnen, um einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Intensivtätern zu gewährleisten (vgl. BT/Drucks.\n13/7559, S. 1 f., 8, 10; 13/8586, S. 1 f., 7, 8; 13/9062, S. 6 f., 9; vgl. auch\nSchöch, NIJW 1998, 1257, 1261; Hammerschlag/Schwarz, NStZ 1998, 321).\nAuch wenn die Ermessensentscheidung des Tatrichters der Kontrolle durch\ndas Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der\nTatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB 8 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2,\n4, 5; BGH, NStZ 1996, 331; NStZ-RR 1996, 196).\n\nDiesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB liegen vor.\nDie Vorschrift ist anwendbar, da jedenfalls die abgeurteilte Tat nach dem 31.\nJanuar 1998 begangen worden ist (§ 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. la\nAbs. 2 EGStGB). Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit\nmit versuchter Vergewaltigung und damit wegen eines Verbrechens zu einer\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Er war am 13. Januar 1994\nwegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, wobei hier ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe für die\nerstgenannte Tat weniger als drei Jahre betragen hat. Der Angeklagte hat sich\nauch in dem von § 66 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\nvorausgesetzten Umfang im Straf- bzw. Maßregelvollzug befunden.\n\nDie Feststellungen legen die Annahme nahe, daß die Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in\nVerbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das Landgericht führt selbst aus, daß\ndem Angeklagten \"derartige Taten nicht wesensfremd sind” (UA S. 9), was hinsichtlich seines kriminellen Werdegangs ein besonderes Gewicht erhält. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorverurteilung wegen Mordes zu zehn Jahren Jugendstrafe aus dem Jahre 1973 von Bedeutung, wenn sie auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht erfüllt.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 8 267 Abs. 6\nStGB § 66 Abs. 3 (F.: 26. Januar 1998)\n\nZur sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn die formellen Voraussetzun-\n\ngen des durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen\n\ngefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 neu geschaffenen 866 Abs. 3\nSatz 1 StGB vorliegen und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß\nder Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit\n\ngefährlich ist.\n\nBGH, Urt. vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99 - LG Duisburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-89-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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