{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-09_3_StR_88_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"3 StR 88/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 88/99\nvom\n9. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Flensburg vom 3. Dezember 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-Bigen Einschleusens nach § 92 b Abs. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat hiergegen Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die\nUnanwendbarkeit der Strafvorschriften der 88 92 a, 92 b AusIG, geltend macht.\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keine\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere die Strafvorschriften der 88 92 a, 92 b AusIG über das Einschleusen\nvon Ausländern zu Recht auf die Durchschleusungshandlungen des Ange-\n\nklagten angewandt.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte an der\nSchleusung von Ausländern aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland nach Skandinavien beteiligt. Die Ausländer, die\n\nfür Deutschland weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung besaßen\n\nund auch ohne Paß oder Ausweisersatz waren, haben für die Schleusung Geld\nbezahlt. Der Angeklagte, dessen Einbindung in die Schleuserorganisation im\neinzelnen nicht festgestellt werden konnte, hat die Ausländer im Bereich von\nFlensburg übernommen, für ihren Zwischenaufenthalt gesorgt, die Aufteilung in\nkleine Gruppen zum Grenzübertritt sowie Transportfahrer und Fahrzeuge organisiert und teilweise den Antransport der Ausländer zu den Fahrern über-\n\nnommen.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten sei von den Vorschriften der § 8§ 92 a, 92 b AusIG nicht erfaßt, da der illegale Aufenthalt der\nAusländer bei Beginn seiner Tätigkeit bereits bestanden habe, durch sein Tun\nnicht verfestigt, sondern im Gegenteil alsbald beendet worden sei. Diese Argumentation greift, wie der Generalbundesanwalt zu Recht dargelegt hat, zu\nkurz. Nach dem Wortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der Strafnormen\nwird das Handeln des Angeklagten als strafbare Schleusertätigkeit nach den\n88 92 a, 92 b AusIG erfaßt. Diese Vorschriften sind auch auf das Durchschleusen von Ausländern anwendbar (ebenso OLG Zweibrücken OLGSt AuslIG 8 92\na Nr.1; vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 92 a AuslG\nRdn. 5).\n\nWie der Senat mit seinem u.a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil\nvom 26. Mai 1999 - 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt)\nentschieden hat, erfaßt die Strafvorschrift des § 92 a Abs. 1 AusIG über das\nEinschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die\nsich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Paß oder Ausweisersatz aufhalten\n(§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG). Die in diesem Verfahren gegen den Ange-\n\nklagten verhängte Strafe wird mit der im vorliegenden Verfahren erkannten\nStrafe durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 460 StPO auf\n\neine Gesamtstrafe zurückzuführen sein.\n\nKutzer Blauth Miebach\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-88-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-88-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.771080+00:00"}}