{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-09_3_StR_78_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"3 StR 78/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 78/99\nvom\n9. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1998\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihrer Revison\nerstrebt die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge eine Verurteilung auch wegen\nerpresserischen Menschenraubs und eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel hat\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen begab sich der Angeklagte am 22. April 1996\nzu der Stadtsparkasse N. inN. -U. ‚ um diese zu überfallen. Er\nwollte eine beträchtliche Beute erlangen, um sein weiteres Leben auf der Insel\nlle verbringen zu können. Zuvor hatte er sein Aussehen verändert, eine Schreckschußpistole erworben und eine Bombenattrappe gebastelt. Der\nAngeklagte gelangte in das Büro des Filialleiters, des Zeugen S. . Dort\nrichtete er die ungeladene Schreckschußpistole auf den Zeugen und legte die\n\nBombenattrappe auf den Tisch. Er wies darauf hin, es handele sich um eine\n\nZeitbombe, die in drei Minuten explodieren werde. Der Zeuge S. , der die\nSchreckschußpistole für eine scharfe Waffe und die Bombenattrappe für echt\nhielt, bat telefonisch die Kassiererin Sch. in sein Büro. Auch diese\nglaubte, auf dem Tisch liege eine gefährliche Bombe. Sie fühlte sich dadurch\nebenso bedroht wie der Zeuge S. . Dieser forderte die Zeugin Sch.\nauf, das Geld aus der Kasse zu holen. Die Zeugin entfernte sich aus dem\nBüro, begab sich in den Kassenbereich und legte nach ihrer Rückkehr etwa\n50.000,-- DM auf den Tisch. Der Angeklagte verlangte nunmehr, ihm ebenfalls\ndas Geld aus dem Tresor auszuhändigen. Die Zeugin, die weiter unter der Anspannung stand, daß die von ihr für echt gehaltene Bombenattrappe nach drei\nMinuten explodieren werde, lieferte dem Angeklagten daraufhin befehlsgemäß\nweitere etwa 250.000,-- DM aus dem Tresor aus. Sodann verließ der Angeklagte mit der Beute in Höhe von insgesamt 307.000,-- DM und dem Zeugen\nS. die Sparkasse. Er gab den Zeugen bald darauf frei. Der Angeklagte\nbegab sich auf die Ile und erwarb von einem Teil des erbeuteten Gel-\n\ndes ein Segelboot.\n\nDie Strafkammer hat dies als schwere räuberische Erpressung gemäß\n88 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. gewertet und einen minder schweren\nFall gemäß § 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen. Die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB hat das Tatgericht im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Schwergewicht der\nHandlung des Angeklagten habe auf der Bedrohung und nicht auf dem Tatbestandsmerkmal \"sich bemächtigen” gelegen. Der Bemächtigungssituation sei\nebenfalls bezüglich der Zeugin Sch. ‚ die sich auch selbst bedroht ge-\n\nfühlt habe, keine eigenständige Bedeutung zugekommen.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich\nbegangenen erpresserischen Menschenraubs verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen des § 239a StGB sind erfüllt. Der Angeklagte hat sich des Zeugen S. bemächtigt, um die Sorge der Zeugin Sch. um dessen\n\nWohl zu einer Erpressung auszunutzen.\n\nEin Sichbemächtigen im Sinne des § 239a StGB liegt vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine\nOrtsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung\nerfüllt sein muß (vgl. BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 5; BGH, Beschlüsse vom 10. März 1999 - 2 StR 613/98 und 2 StR 614/98; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 239a Rdn. 7). Hierzu reicht es aus, daß der Angeklagte den Zeugen S. durch die Bedrohung mit der vorgehaltenen Pistole und das Deponieren der Bombenattrappe auf dem Schreibtisch verbunden mit der Ankündigung, diese werde in drei Minuten explodieren, am Verlassen des Büros gehindert und zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt hat.\nDabei spielt es keine entscheidende Rolle, daß sich das Opfer aufgrund der\nUngefährlichkeit der benutzten Tatwerkzeuge objektiv nicht in Gefahr befand.\nBestimmte Mittel der Bemächtigung sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es\ngenügt z. B. die Bedrohung mit einer ungeladenen Schußwaffe, einer Schreckschußpistole oder einer Pistolenattrappe, wenn der Täter dadurch die Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen begründet (vgl. Schäfer in LK\n10. Aufl. § 239a Rdn. 8). Entsprechendes gilt beim Einsatz einer Bombenattrappe.\n\nDas Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, daß § 239a StGB eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse\nStabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraussetzt. Diese Kriterien dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40,\n350 ff.) dazu, vor allem bei Zweipersonenverhältnissen den Anwendungsbereich der §§ 239a, 239b StGB von demjenigen klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie den § 8§ 177, 253, 255 StGB abzugrenzen (zur Entwicklung\nder Rechtsprechung vgl. auch Heinrich, NStZ 1997, 365, 366 f. und Müller-Dietz, Jus 1996, 110 ff.). Bemächtigt sich der Täter seines Opfers, ohne es zu\nentführen, so wird allein durch das Sichbemächtigen häufig nicht schon eine\nLage entstehen, die eine gewisse Stabilität aufweist und somit geeignet erscheint, zu einer weiteren Nötigung bzw. Erpressung ausgenutzt zu werden.\nDas gilt besonders in Fällen, in denen in unmittelbarem Zusammenhang mit\ndem Sichbemächtigen qualifizierte Drohungen in weitergehender Nötigungsabsicht eingesetzt werden. Dient etwa die Drohung wie das Vorhalten einer\nSchußwaffe zugleich dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen oder Duldungen\nzu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch\ndie Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR\nStGB § 239a Sichbemächtigen 4). Eine Bestrafung nach den §§ 239a, 239b\nStGB scheidet dann aus. Erforderlich ist deshalb ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem ersten, objektiv verwirklichten Teilakt des Entführens oder\nSichbemächtigens und dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten\nTeilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung bzw. Erpressung. Der Täter\n\nmuß beabsichtigen, die durch die Entführung oder das Sichbemächtigen für\n\ndas Opfer geschaffene Lage zu einer weiteren Nötigung bzw. Erpressung auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239a Sichbemächtigen 5).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kommt bei Anwendung dieser Kriterien der Bemächtigungssituation hier die erforderliche eigenständige\nBedeutung zu. Es liegt bereits kein Zweipersonen-, sondern ein Dreipersonenverhältnis vor, bei dem der Dritte, die Zeugin Sch. ‚ nach der Vorstellung des Täters aus Sorge um das Wohl des unmittelbaren Tatopfers, des\nZeugen S. ‚ eine vermögensschädigende Handlung ausführen sollte und\ndies auch tat. Die notwendige stabile (Zwischen-) Lage als Basis für weitere\nNötigungen war dadurch entstanden, daß der Angeklagte im Büro des Zeugen\nS. über einen längeren Zeitraum ungestört die tatsächliche Gewalt über\ndiesen ausübte. Die Zeugin Sch. mag sich zwar während ihres Aufenthalts im Büro des Zeugen S. auch selbst bedroht gefühlt haben. Sie hat\ndiesen Raum jedoch zweimal verlassen, um anweisungsgemäß aus der Kasse\nbzw. dem Tresor Geld zu holen. Dabei war sie dem unmittelbaren Einfluß des\nAngeklagten entzogen. Sie hätte auch die Möglichkeit gehabt zu fliehen, zumal\nnach den Angaben des Angeklagten die Bombe erst nach drei Minuten explodieren sollte und ihr deshalb genügend Zeit zur Verfügung stand. Die Erfüllung\n\nder Forderungen des Angeklagten und die Rückkehr in das Büro des Zeugen\n\nS. läßt sich daher nach den getroffenen Feststellungen den Vorstellun-\n\ngen des Angeklagten entsprechend plausibel nur damit erklären, daß die Zeu-\n\ngin Sch. aus Sorge um das Wohl des in der Gewalt des Angeklagten\nbefindlichen Zeugen S. handelte.\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-78-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-78-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.752999+00:00"}}