{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-09_3_StR_536_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"3 StR 536/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 536/98\nvom\n9. Juni 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 10. Juli 1998 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 34 Fällen der Beihilfe zum\nBetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen wirkte er bei der Begehung von sog. Stoßbetrügereien mit einem\nGesamtschaden in Höhe von über 1 Million DM dadurch mit, daß er sich als\nStrohmann für Hintermänner, darunter der ihm bekannte C. ,‚ zur\nVerfügung stellte, insbesondere nach außen als Geschäftsführer einer Scheinfirma\nauftrat und unter anderem Schreiben über umfangreiche Bestellungen von Waren\nunterzeichnete, die von den Haupttätern vorgefaßter Absicht gemäß nicht bezahlt\n\nund innerhalb kurzer Zeit wieder unter Preis abgestoßen wurden.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die\n\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit welcher der Angeklagte geltend macht, daß\n\nC. ‚ einer der Haupttäter, nicht als Zeuge geladen und in der Hauptverhand-\n\nlung zu seinem - des Angeklagten - Vorbringen zur subjektiven Tatseite vernommen\nworden ist, hat keinen Erfolg. Dabei braucht möglichen Bedenken gegen ihre\nZulässigkeit nicht weiter nachgegangen zu werden. Zweifel können insoweit deshalb\nbestehen, weil Umstände, die für die Beurteilung, ob die Aufklärungspflicht verletzt\nist, wesentlich sein können, nicht mitgeteilt worden sind. Die Verfahrensbeschwerde\n\ndringt jedenfalls in der Sache nicht durch.\n\nDer Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt, jedoch zur\nsubjektiven Tatseite bestritten, von Anfang an in das betrügerische Vorhaben seiner\nHintermänner eingeweiht gewesen zu sein. Nach seiner Behauptung durchschaute\ner ihr betrügerisches Vorgehen erst gegen Mitte des Tatzeitraums und wurde dann\ndurch Drohungen und Schläge zur weiteren Mitwirkung gezwungen. Diese Einlassung hat das Landgericht nach den Umständen des festgestellten Tatgeschehens\nals widerlegt angesehen, dabei aber als für den Schuldnachweis unerheblich offen\ngelassen, ob der Angeklagte ab einem bestimmten Zeitpunkt sich nur unter Druck an\nden weiteren Betrugstaten beteiligte. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang aufgezeigten Umstände und die dabei angestellten Beweiserwägungen\nbegründen in einer Gesamtschau eine so erdrückende Beweislage für einen von\nAnfang an gegebenen Betrugsvorsatz des Angeklagten, daß das Gericht, ohne\ngegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht zu verstoßen, annehmen durfte, bei\nlebensnaher Betrachtung bestehe keine beachtenswerte Möglichkeit, daß die\naufgrund der Beweise in der Hauptverhandlung gewonnene tatrichterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten durch die vermißte Beweisaufnahme in Frage\ngestellt werden würde (vgl. BGHR StPO § 244 Il Umfang 1, insoweit in BGHSt 40, 3\nnicht abgedruckt). Im einzelnen hat das Landgericht zu den aus dem äußeren\nTatgeschehen folgenden Hinweisen auf einen von Anfang an bestehenden Betrugs-\n\nvorsatz des Angeklagten im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer zwar aus Rußland stammende, jedoch bereits seit 1990 in Deutschland\nlebende Angeklagte verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, er hat eine\nabgeschlossene Berufsausbildung und hat sich in seiner Heimat durch das Fernstudium an einer Hochschule beruflich weiter qualifiziert. Noch in Rußland, aber auch\nspäter in Berlin war er als selbständiger Kaufmann tätig gewesen. Schon angesichts\ndieses persönlichen Hintergrunds liegt bei der Art der Tatbegehung die Möglichkeit\nfern, daß der Angeklagte lediglich als ein geschäftlich unerfahrener, gutgläubiger\nStrohmann tätig war. Auch die Art und Weise, wie er bereits bei der Vorbereitung\ndes betrügerischen Unternehmens, aber dann auch bei der Begehung der einzelnen\nBetrugstaten eingebunden war, legen es nahe, daß er von Anfang an in das auf\nBetrug angelegte Vorhaben eingeweiht war. Nachdem der Angeklagte auf Betreiben\nvon C. und eines nur dem Vornamen \"G. \"nach bekannten Mannes\nals Alleingesellschafter und Geschäftsführer eine GmbH mit Sitz in D.\ngegründet und sich dort zum Schein polizeilich angemeldet hatte, wurden Geschäfts- und Lagerräume in Wi. angemietet. Der vom Angeklagten unterzeichnete Mietvertrag wurde später auf die von ihm auf Veranlassung seiner Hinterleute\ndurch notarielle Übertragung sämtlicher Geschäftsamteile erworbene W.\n\n-GmbH (im folgenden: W. ) umgeschrieben. Die neu erworbene\nGmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte war, verlegte ihren Sitz\nnach M. ‚ obwohl dort - wie dem Angeklagten bekannt - kein Geschäftsbetrieb unterhalten und lediglich ein Büroservice im Sinne einer Briefkastenfirma in\nAnspruch genommen wurde. Auf Anweisung seiner Hintermänner, zu denen außer\n\nC. noch weitere dem Angeklagten zunächst völlig fremde Personen\ngehörten, richtete er bei zwei Banken Geschäftskonten ein; einen größeren dort\neinbezahlten Geldbetrag hob er alsbald wieder ab. Nach außen trat der Angeklagte\n\nals Geschäftsführer auch insofern auf, als er von anderen verfaßte Schreiben der\n\nW. zur Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zu zahlreichen Firmen und über\numfangreiche Warenbestellungen in einer Vielzahl von Fällen unter der ihm nicht\nzustehenden Bezeichnung als Diplom-Kaufmann unterzeichnete. Einen in acht\nJahren aufgebauten Kundenstamm, auf den in diesen Schreiben zum Beleg der\nVertrauenswürdigkeit der W. hingewiesen wurde, gab es, wie der Angeklagte\nwußte, nicht. Intern hatte er hingegen keinen Einfluß auf die Abwicklung der\nGeschäfte, sondern war nur mit untergeordneten Aufräum- und Reinigungstätigkeiten beschäftigt und hielt sich im Hintergrund. Er bekam jedoch mit, daß keine\nRechnungen über Weiterverkäufe geschrieben wurden, obwohl immer wieder im\ngroßen Umfang neue Waren bestellt und nach einiger Lagerzeit weitertransportiert\n\nwurden.\n\nDrängen die Umstände des äußeren Tatgeschehens und die Feststellungen\nzur Person des Angeklagten in ihrer Gesamtheit schon zu dem Schluß, daß der\nAngeklagte von vornherein in das betrügerische Vorhaben eingeweiht war, gewinnen diese Gesichtspunkte durch weitere in sich schlüssige Beweiserwägungen des\nLandgerichts zusätzliches Gewicht. Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise darauf abgehoben, daß die Haupttäter mit dem Firmenerwerb, der Anstellung von Personal und mit anderen Einrichtungen zur Vorspiegelung\neines seriösen Geschäftsbetriebs beträchtliche Aufwendungen hatten, diese aber in\nhohem Maße gefährdet gewesen wären, wenn sie sich eines nicht eingeweihten,\njedoch über alle rechtlichen Möglichkeiten verfügenden Strohmannes bedient hätten\nund damit das naheliegende Risiko eingegangen wären, daß der Gutgläubige\nwegen des notwendigen Einblicks in die Geschäftstätigkeit Verdacht schöpfen und\nzu seiner Absicherung die Strafverfolgungsbehörden einschalten würde. Auf dieser\nGrundlage ist die vom Landgericht vorgenommene Wertung, es sei angesichts der\n\numfangreichen Investitionen anders nicht vorstellbar, als daß die Haupttäter sich\n\nvon Anfang an der Bereitschaft des Angeklagten zur Mitwirkung am kriminellen\n\nGeschehen versicherten und ihn in ihre Pläne einweihten, naheliegend und fundiert.\n\nBei dieser Sachlage mußte sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen,\nNachforschungen darüber anzustellen, ob der tatbeteiligte C. unter der\nursprünglich bekannt gewordenen Adresse noch erreicht und als Zeuge geladen\nwerden konnte. Dies gilt um so mehr, als C. und seine verschwundenen\nHelfershelfer dem Angeklagten nach dessen Darstellung nach Beendigung der\nbetrügerischen Geschäftstätigkeit dringend nahegelegt hatten unterzutauchen, so\ndaß von vornherein wenig für die Annahme sprach, C. habe sich selbst\nnicht an den dem Angeklagten erteilten Rat gehalten und sei nicht untergetaucht. In\ndieser Beurteilung durfte sich das Landgericht dadurch bestärkt sehen, daß auch\nder Angeklagte und der Verteidiger es nicht für erforderlich hielten, einen Beweisamtrag auf Vernehmung von C. als Zeugen zu stellen. Die mit der Revision\naufgestellte Behauptung, sie seien durch eine mißverständliche Äußerung des\nStrafkammervorsitzenden davon abgehalten worden, einen entsprechenden\nBeweisamtrag zu stellen, ist bei Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt\n\neingeholten dienstlichen Äußerungen nicht bewiesen.\n\n2. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Würdigung der Beweise rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die behaupteten Widersprüche und Denkfehler liegen in Wahrheit\n\nnicht vor.\n\nAuch in den Fällen 10 bis 14 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den\n\nSchuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug: Nachdem mit zwei vom Angeklagten als\n\nGeschäftsführer der W. unterzeichneten Fax-Schreiben unter Hinweis auf\nangeblich der W. bereits vorliegende Aufträge die geschäftliche Verbindung zur\nFirma P. in F. hergestellt worden war, wurden bei\ndieser Firma mit Schreiben, die \"überwiegend\" vom Angeklagten unterzeichnet\nwaren, insgesamt sieben Bestellungen über Süßwaren aufgegeben. Auf die jeweils\numgehend nach den Bestellungen im Zeitraum vom 1. August bis 12. September\n1997 durchgeführten Lieferungen im Gesamtwert von über 640.000 DM erfolgte\nkeine Zahlung. Auch wenn nicht festgestellt ist, daß jedes der Bestellschreiben die\nUnterschrift des Angeklagten trug, ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht eine Mitwirkung des Angeklagten an allen Fällen der betrügerischen Schädigungen der Firma P. angenommen hat. Die\nBestellungen wurden nach der dem Angeklagten bekannten betrügerischen Praxis\ndurch die ersten beiden von ihm stammenden Schreiben vorbereitet. Die einzelnen\nBestellungen standen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang\nund bedeuteten jeweils eine über die einzelnen Lieferungen hinausreichende und\nvon den Tatbeteiligten offensichtlich erstrebte Festigung des betrügerisch erlangten\nVertrauens dieser Firma, das für die jeweils nachfolgende Bestellung bewußt\nausgenutzt wurde. Unter diesen Umständen hat der Angeklagte durch seine\nMitwirkung in den die Firma P. betreffenden Fällen zu jeder\nder betrügerischen Warenbestellungen im Sinne des § 27 StGB Hilfe geleistet, auch\n\nwenn er nicht jedes der Bestellschreiben selbst unterzeichnet hat.\n\nSachlichrechtlicher Prüfung hält auch der Strafausspruch stand. Die mit der\nRevision insoweit erhobenen Einwände sind unbegründet. Daß das Landgericht die\nFestsetzung der Einzelstrafen an der jeweils verursachten Schadenshöhe ausgerichtet hat, ist entgegen den zum Teil auf urteilsfremdes Vorbringen über die\n\nRücknahme von Waren gestützten Einwänden der Revision rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden. Das \"positive Nachtatverhalten\" des Angeklagten hat das Landgericht\nentgegen der Behauptung der Revision nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 28).\nSoweit der Beschwerdeführer die Erörterung weiterer strafmildernder Gesichtspunkte vermißt, läßt er außer acht, daß lediglich die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil anzugeben sind, so daß aus dem Schweigen des Urteils zu\nbestimmten Gesichtspunkten nicht gefolgert werden kann, diese seien übersehen\n\nworden.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-536-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-09/3-str-536-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.731385+00:00"}}