{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-06-01_3_StR_159_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-06-01","aktenzeichen":"3 StR 159/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 159/99\n\nvom\n1. Juni 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 1999\ngemäß 88 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1998 wird\n\na) das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB) beschränkt,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der Förderung der Prostitution, der\nsexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in drei Fällen\n\nschuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im\nFall 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Förderung der Prostitution beschränkt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Der Strafausspruch\nwird hierdurch nicht berührt. Da die Strafkammer zum Fall 1 der Urteilsgründe\nausgeführt hat, daß das Schwergewicht der Tat in der Förderung der Prosti-\n\ntution und nicht in dem Verstoß gegen das Ausländergesetz liege, wobei sie\n\ndavon ausgeht, daß die hierfür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten auch bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 180 a Abs. 1 StGB\nangemessen wäre, kann der Senat ausschließen, daß sie bei Wegfall des\nStraftatbestandes des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer noch milderen Ein-\n\nzelstrafe gelangt wäre.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-01/3-str-159-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-06-01/3-str-159-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.347264+00:00"}}