{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-26_3_StR_97_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"3 StR 97/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 97/99\nvom\n26. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nWinkler,\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 30. Oktober 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in dreißig Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.\n\nSeine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer der \"A.\n\nGmbH”, die Versicherungen und Fertighäuser vertrieb. Der Angeklagte vermittelte zudem die Anlage von Kundengeldern. Ab dem Jahreswechsel 1990/1991 sammelte er die ihm von Kunden für Anlagezwecke zur\nVerfügung gestellten Geldbeträge zunächst in einem Pool, um für die so angesammelten, größeren Beträge bei Geldinstituten günstigere Zinskonditionen zu\nerhalten, als sie bei der jeweils getrennten Anlage der Einzelbeträge zu erzielen gewesen wären. Nach Ablauf der jeweils vereinbarten Anlagezeiträume\nzahlte der Angeklagte die ihm überlassenen Geldbeträge vereinbarungsgemäß\nwieder an die Kunden aus. Als die A. Anfang bis Mitte 1993 in eine finanzielle Krise geriet, ging der Angeklagte dazu über, den Mangel an Liquidität\n\nbei der A. dadurch zu überbrücken, daß er nach Ablauf der Anlagezeit-\n\nräume die Rückzahlung angelegter Kundengelder abredewidrig je nach Liquiditätsbedarf hinauszögerte und damit zuerst Verbindlichkeiten der A. erfüllte. Im Verlauf der Zeit wuchsen die Zeiträume und der Umfang der verzögert\nzurückgezahlten Beträge. Im Frühjahr 1994 hatte der Angeklagte den Überblick\nverloren und zahlte nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr zurück bzw.\nnur in den Fällen, in denen die Kunden mit Strafanzeigen drohten. Im einzelnen\nhat das Landgericht 27 Fälle festgestellt, in denen der Angeklagte bei Fälligkeitszeitpunkten zwischen Ende Juli 1994 und September 1998 keine Rückzahlungen geleistet hatte; in zwei Fällen (Fälle 6 und 29) hatte der Angeklagte\nTeilleistungen erbracht; in einem Fall (Fall 25) hatte der Angeklagte die ihm zur\nAnlage übergebene Summe abredewidrig gar nicht erst angelegt, wobei den\nFeststellungen nicht entnommen werden kann, daß der Angeklagte dies bereits\n\nbei der Entgegennahme des Geldes vorgehabt hatte.\n\nDanach hat das Landgericht zutreffend Untreue in 30 Fällen angenommen. Der Angeklagte hatte aus dem Anlagegeschäft heraus die Treupflicht, die\nVermögensinteressen der Anleger wahrzunehmen, insbesondere die Gelder\nnach Ablauf der Festlegungszeiträume einschließlich der Zinserträge und unter\nAbzug seiner Provision an die Anleger zurückzuzahlen, sobald sie von den\nKreditinstituten an ihn überwiesen worden waren. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte verletzt, indem er die Geldbeträge stattdessen\nabredewidrig nicht an die Anleger zurückleitete bzw. im Fall 25 von vor-\n\nneherein nicht anlegte, sondern jeweils für andere Zwecke verwendete.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kommt es für den\nTatbestand der Untreue nicht darauf an, daß der Angeklagte bereits bei Ab-\n\nschluß der jeweiligen Geschäftsbesorgungsverträge und der Anlage der Gelder\n\ndamit rechnete, die Anlagebeträge nicht zurückzahlen zu können. In einem solchen Fall hätte der Angeklagte jeweils einen Betrug begangen, hinter den die\nUntreue als mitbestrafte Nachtat zurückgetreten wäre, falls sie sich ohne Zufügung eines neuen Nachteils lediglich als die Weiterführung des Betrugs dargestellt hätte (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 54.).\n\nAuch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Zu einer Erörterung des § 46 a Nr. 2 StGB bestand kein Anlaß, da der Angeklagte den Schaden nicht zum überwiegenden Teil wiedergut-\n\ngemacht hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/3-str-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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