{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-26_3_StR_122_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"3 StR 122/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wiederholtes Handeln im Sinne des Straftatbestandes des Einschleusens von\nAusländern nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt voraus, daß bei der vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2\nAusIG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe geleistet worden ist; die\nVortat braucht keine der besonderen Merkmale des § 92 a Abs. 1 AusIG erfüllt\n\nzu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 122/99\nvom\n26. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 27. Oktober 1998\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern und wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier\nvollendeten und einem versuchten Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten ist unzulässig, soweit sie allgemein die Verletzung formellen\n\nRechts rügt; die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet.\n\nFür die erste abgeurteilte Schleusungsfahrt am 1./2. Juli 1995 hat die\nStrafkammer den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern nach § 92 a\nAbs. 1 Nr. 2 AusIlG angenommen, weil der Angeklagte fünf Personen geschleust und damit zugunsten \"von mehreren Ausländern” gehandelt habe, obgleich dieses Tatbestandsmerkmal erst durch das Änderungsgesetz vom\n29. Oktober 1997 (BGBl | S. 2584) eingeführt wurde und somit zur Tatzeit noch\nnicht galt. In der zur Tatzeit geltenden Fassung war Voraussetzung, daß sich\n\ndie Tat auf \"mehr als fünf Personen” bezieht, dies war bei genau fünf Auslän-\n\ndern nicht erfüllt. Doch beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht, da jedenfalls die Tatbestandsmodalität ”wiederholte” Tatbegehung gegeben ist,\ndenn der Angeklagte hatte nach den getroffenen Feststellungen zuvor am\n17. Juni 1995 bereits seine Nichte A. eingeschleust, die sich entgegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AusiG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet\n\naufgehalten hat.\n\nWiederholtes Handeln nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AusIG liegt vor, wenn\nder Täter mehr als einmal zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder\nAbs. 2 AuslIG bezeichneten Handlungen anstiftet oder Hilfe leistet (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 92 a AusIG Rdn. 8). Daß er bereits\nbei der vorausgegangenen Einschleusung zusätzlich eine der Tatbestandsmodalitäten des § 92 a Abs. 1 AusIG wie Handeln wegen eines Vermögensvorteils, zugunsten von mehreren Ausländern oder wiederholtes Handeln erfüllt\nhatte, ist nicht erforderlich. Auch ohne das Vorliegen dieser qualifizierenden\nMerkmale des § 92 a AusiG ist die Teilnahme an Verstößen gegen § 92 Abs. 1\nNr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 AusIG nach den allgemeinen Regeln der §§ 26, 27\nStGB - wenn auch mit einem geringeren Strafrahmen — mit Strafe bedroht. Aus\ndem Umstand, daß durch § 92 a AusIG die Teilnahme an bestimmten Delikten\ndes § 92 AuslG verselbständigt worden ist, ergibt sich nicht, daß diese Teilnahme nur noch unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 92 a AuslG\nstrafbar ist. Eine Zurücknahme der sich aus allgemeinen Regeln ergebenden\nStrafbarkeit einer einmaligen und nicht wegen eines Vermögensvorteils geleisteten Beteiligung an einer unerlaubten Einreise ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sie war vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt (BGH, Urt. vom\n25. März 1999 — 1 StR 344/98 m.w. Nachw.).\n\nWürde man dagegen die Auffassung vertreten, daß im Falle wiederholter Tatbegehung bereits die vorausgegangene Handlung nach § 92 a Abs. 1\nAusIG strafbar gewesen und daher - bei dieser Tatvariante - ihrerseits wiederholt begangen worden sein müsse, könnte ein Täter, der fortlaufend Einzelpersonen ohne Entgelt schleust und somit weder eines Vermögensvorteils wegen\nnoch zugunsten mehrerer Personen handelt, nicht wegen wiederholter Tatbegehung bestraft werden. Die Annahme wiederholter Tatbegehung setzt weiterhin nicht voraus, daß die vorher durchgeführte Einschleusung bestraft worden\nist (Hailbronner, AusIR § 92 a AusiG Rdn. 18; Kanein/Renner, AusIR § 92\nAuslIG Ran. 17).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\nder wiederholten Begehung aufrechterhalten. Er hat mit der Ladung zur Revisionshauptverhandlung auf diese mögliche Änderung hingewiesen, auch in der\nRevisionshauptverhandlung hat der Verteidiger hiergegen keine Einwendungen erhoben. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Angeklagte anders\nals geschehen hätte verteidigen können, wenn er bereits im ersten Rechtszug\n\nauf die mögliche Änderung hingewiesen worden wäre.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nAusIG 8 92 a Abs. 1 Nr. 2\n\nWiederholtes Handeln im Sinne des Straftatbestandes des Einschleusens von\nAusländern nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt voraus, daß bei der vorausgegangenen Schleusung zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2\nAusIG bezeichneten Handlungen angestiftet oder Hilfe geleistet worden ist; die\nVortat braucht keine der besonderen Merkmale des § 92 a Abs. 1 AusIG erfüllt\n\nzu haben.\n\nBGH, Urt. vom 26. Mai 1999 - 3 StR 122/99 - LG Mönchengladbach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/3-str-122-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/3-str-122-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.245187+00:00"}}