{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-26_3_StR_110_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"3 StR 110/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 110/99\nvom\n26. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Oktober\n1998 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 1. November 1995\neine Sparkassenfiliale in Osnabrück-Su. überfallen und 18.840 DM erbeutet\nzu haben, freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am 20. Mai 1996 eine Sparkassenfiliale in Osnabrück-S. mit einer Waffe überfallen und dabei 24.150 DM\nerbeutet; er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn\nMonaten rechtskräftig verurteilt. Wegen Ähnlichkeiten in der Tatbegehung kam er in\nden Verdacht, bereits den Banküberfall vom 1. November 1995 begangen zu haben,\nweil in beiden Fällen der Täter eine schwarze Lederjacke getragen hatte, mit einem\n\nMotorradhelm maskiert gewesen war, die Waffe jeweils nicht drohend in der Hand\n\ngehalten, sondern auf den Tresen gelegt hatte und sich die Beute in eine mitgebrachte schwarze Geldtasche hatte packen lassen. Nach der Tat vom 20. Mai 1996\nhatte der Angeklagte von der Beute einen Teilbetrag von 6.100 DM an seine\nLebensgefährtin ausgehändigt, zwei Tage nach der Tat vom 1. November 1995\nhatte der Angeklagte einen Betrag von 6.300 DM auf das Konto seiner Lebensgefährtin von einem Konto seines Geschäftspartners überwiesen, über das er\n\nVerfügungsmacht hatte.\n\nEin Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. über den Vergleich\nder Aufnahmen einer Raumüberwachungskamera von der Tat vom 1. November\n1995 mit einer anthropometrischen Untersuchung des Angeklagten kam zum\nErgebnis, daß mit einer Sicherheit von 99,6 % die Hypothese beibehalten werden\nkann, daß das beim Tatverdächtigen und beim Täter festgestellte Körpermaß-\n\nMerkmalsmuster ein- und derselben Person angehört.\n\nDie Strafkammer hält dieses Gutachten für überzeugend, aber nicht zur\nÜberführung des Angeklagten ausreichend, da die Wahrscheinlichkeitslücke von\n0,4% nur durch \"sichere\" und \"eindeutige\" Beweisanzeichen geschlossen werden\nkönne, die in den Tatparallelen und Hinweisen auf den Angeklagten nicht erblickt\nwerden könnten. Dementsprechend hat sie die einzelnen Übereinstimmungen beider\nTaten und die sonstigen Hinweise auf den Angeklagten als Täter auch des ersten\nBanküberfalls lediglich daraufhin untersucht, ob sie - bei isolierter Betrachtung für\nsich allein - auch eine andere Erklärung hätten finden können und mit der Täterschaft eines Dritten vereinbar sind. Dies hat die Strafkammer jeweils bejaht und\ndarauf verzichtet, den verbleibenden Verdachtsgrad und seine -wenn auch\neingeschränkte - Beweiskraft herauszuarbeiten und in eine Gesamtwürdigung\n\neinzubeziehen.\n\nDies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat\nhierdurch ihre Pflicht nach § 261 StPO zu einer umfassenden Würdigung der\nBeweismittel verletzt. Sie hat ferner nicht die erforderliche Gesamtbewertung aller\nbe- und entlastenden Beweisanzeichen mit dem ihnen jeweils zukommenden\nBeweiswert vorgenommen und dabei offensichtlich nicht bedacht, daß diese\nIndizien, auch wenn sie - einzeln für sich betrachtet - nicht zum Nachweis der\nTäterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende\nÜberzeugung vermitteln können (st. Rspr. vgl. BGHR StPO 8 261 Beweiswürdigung 2 m.w.Nachw.). Dabei hat der Tatrichter zu beachten, daß der Zweifelssatz\nnicht auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Gewinnung der\nÜberzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation anzuwenden ist (BGH NStZ\n1999, 205, 206). Sind die dem Indiz zugrundeliegenden Ausgangstatsachen\nnachgewiesen, so muß der Tatrichter das sich aus ihnen ergebende Verdachtsmoment im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise berücksichtigen (vgl. Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 261 Rdn. 114 m.w.Nachw.). Wenn also wie\nhier aufgrund der Beweisaufnahme bestimmte Übereinstimmungen zwischen beiden\nTaten festgestellt sind (z.B. schwarze Lederjacke, Motorradhelm, schwarze Geldtasche, Waffe auf dem Tresen, Geldzuwendungen in Höhe von jeweils etwa 6.000 DM\nan seine Lebensgefährtin kurz nach beiden Tatzeitpunkten u.s.w.), so darf der\nhierdurch begründete Verdacht nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil diese\n\nUmstände jeweils auch bei einem dritten Täter vorgelegen haben könnten.\n\nDarüber hinaus leidet die Beweiswürdigung zu den einzelnen Beweisanzei-\n\nchen an weiteren Mängeln:\n\nDie Strafkammer zieht die Bekundung der Kassiererin B. ‚ sie habe\nbeim Täter braune Augen beobachtet (der Angeklagte hat braune Augen), deswegen\nin Zweifel, weil der Bankangestellte M. in dem Moment, als er am Täter vorbeigegangen war, ein geschlossenes Helmvisier wahrgenommen haben will. Sie hätte\nsich dabei damit auseinandersetzen müssen, daß die Raumüberwachungskamera\nden Täter im Vorraum mit offenem Visier erfaßt hatte, dieser somit während der\nTatausführung den Zustand des Visiers verändert hatte, wenn die Beobachtung des\nZeugen M. zutreffend war. Dann aber wäre der Kassiererin durchaus die\n\nMöglichkeit zu einem Erkennen der Augenfarbe verblieben.\n\nSoweit die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe im November 1995 keine bedrückenden finanziellen Probleme und damit kein Motiv gehabt,\nals unwiderlegt hingenommen hat, hätte sie erörtern müssen, daß er bereits seit\nSommer 1995 an seine Lebensgefährtin die fälligen Mietanteile entgegen seinen\n\nBeteuerungen nicht bezahlt hatte.\n\nDie Urteilsgründe werden darüber hinaus den Anforderungen an die Darlegung von Gutachten nicht gerecht. Auch wenn sich ein Tatrichter dem Gutachten\neines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, hat er\ndie wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der\njeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung\nzukommt (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).\n\nZu dem Gutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsen über Überein-\n\nstimmungen zwischen einem Zettel, den der Täter des Banküberfalls der Kassiererin\n\nzugeschoben hatte, und einem vom Angeklagten verfaßten Schreiben fehlt es an\neiner ausreichenden Darstellung der fraglichen Übereinstimmungen und ihrer\ngutachterlichen Bewertung in den Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht die\nPrüfung ermöglicht, ob insoweit belastende Umstände unberücksichtigt geblieben\nsind.\n\nEntsprechendes gilt für die Darstellung des anthropologischen Gutachtens\ndes Sachverständigen Prof. Dr. H. . Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, auf\nwelches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung\ndes Sachverständigen stützt (vgl. zu dem Problem der Merkmalshäufigkeit Knußmann, NStZ 1991, 175, 176; vgl. ferner zu den Standards der Arbeitsgruppe für die\nanthropologische Identifikation NStZ 1999, 230). Bei der Beurteilung des Beweiswertes der durch die Berechnung ermittelten Wahrscheinlichkeitszahlen ist zu\nberücksichtigen, daß diese in der Regel nur als Anhaltswerte verstanden werden,\nweil die ihnen zugrunde liegenden Häufigkeiten - sowohl hinsichtlich der Merkmalsdefinition als auch der Bevölkerungsabgrenzung - nur geschätzt werden können\n(Knußmann aaO S. 177).\n\nIn die Gesamtwürdigung wäre schließlich auch die indizielle Bedeutung der\n\nBegehung einer gleichartigen Tat am 20. Mai 1996 einzubeziehen gewesen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/3-str-110-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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