{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-26_3_StR_108_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-26","aktenzeichen":"3 StR 108/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 108/99\nvom\n26. Mai 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der\nVerhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Stade vom 11. Mai 1998 aufgehoben,\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Ange-\n\nklagte S. freigesprochen worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S.\n\nverhängte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter\nNötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht weiteren Fällen hat das\n\nLandgericht den sämtliche Taten bestreitenden Angeklagten aus tatsächlichen\n\nGründen freigesprochen. Gegen den Freispruch, der Sache nach aber auch\ngegen die Gesamtfreiheitsstrafe, wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das vom Generalbundesanwalt ver-\n\ntretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIn den Fällen 1 bis 6 der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen\nworden, im November 1995 sowie danach ca. alle drei bis vier Wochen in insgesamt sechs Fällen in Bremen jeweils ca. 30 bis 60 g Kokain zum Weiterverkauf erworben und in einigen Fällen dem SP. ‚ der den Angeklagten jeweils nach Bremen gefahren hatte, Kokain geschenkt zu haben. Das Urteil teilt insoweit nur mit, der Hauptbelastungszeuge Sp. habe seine Beschuldigungen in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten, sondern im wesentlichen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Schon zuvor habe er seine Aussagen vor der Polizei schriftlich widerrufen, weil er dadurch Schwierigkeiten befürchtete. Die Angaben des\nZeugen seien zu ungenau und unzuverlässig, als daß eine Verurteilung auf\n\ndiese Grundlage hätte gestützt werden können.\n\nUm dem Revisionsgericht die Prüfung, ob dem Tatrichter bei dem Freispruch Rechtsfehler unterlaufen sind, zu ermöglichen (vgl. BGHR StPO § 267\nAbs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 10; BGH, Urt. vom 27. August 1997 - 3 StR 276/97),\nhätte der Inhalt der Aussagen des Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren,\ndie durch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführt worden sind, näher\ndargelegt werden müssen. Eine solche Darlegungspflicht bestand hier schon\ndeshalb, weil das Landgericht, soweit es den Angeklagten S. wegen Betäubungsmittelhandel verurteilt, feststellt, der Angeklagte betreibe \"mindestens\n\nseit Beginn des Jahres 1996” seinen Drogenhandel als fortlaufende Einnah-\n\nmequelle, und von den sechs Fällen des Handeltreibens nach Anklage minde-\n\nstens drei Fälle Anfang 1996 stattgefunden haben sollen.\n\nIn den Fällen 7 und 8 der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen\nworden, im Mai/Juni 1997 zweimal im Abstand von etwa einer Woche mit dem\nM. nach Hamburg gefahren zu sein, wo M. je-\n\nweils auf Weisung des Angeklagten mit dessen Geld ca. 50 g Heroin erworben\nund dies dem Angeklagten zum Zweck des Weiterverkaufs übergeben habe.\nHier war das Landgericht zwar davon überzeugt, daß Fahrten des Angeklagten\nmit dem M. zum Erwerb von Drogen stattgefunden hatten, meinte\naber, diese nicht konkretisieren zu können. Dies kann der Senat nicht überprüfen, da es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt hat, an der Feststellung fehlt, welchen Sachverhalt das Landgericht für erwiesen erachtet hat, insbesondere, ob die vom Landgericht festgestellten gemeinsamen Erwerbsfahrten auch im Sommer 1997 und auch mit\n\ndem Ziel Hamburg stattgefunden hatten.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/3-str-108-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-26/3-str-108-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.206772+00:00"}}