{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-19_3_StR_200_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 StR 200/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 200/99\n\nvom\n19. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1999 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß der Angeklagte gegen das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 1. März 1999 rechtzeitig am\n\n8. März 1999 Revision eingelegt hat.\n\nGründe:\n\nDer Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Dresden gerichteten\nSchriftsatz vom 5. März 1999 erklärt, daß er namens und im Auftrag des Verurteilten M. gegen das am 1. März 1999 verkündete Urteil Revision einlege und diese nach Eingang des schriftlichen Urteils begründen\nwerde. Seine Bürokraft hat hierbei aus Versehen als Betreff\n”\"Abschiebehaftsache M. ” und als Aktenzeichen das des ebenfalls beim\nLandgericht Dresden gegen den Angeklagten anhängige Abschiebeverfahren\n”11- ” angegeben. Der Schriftsatz ist beim Landgericht Dresden am\n8. März 1999 eingegangen, aber nicht zu den Strafakten, sondern zu denen\n\ndes Abschiebeverfahrens gelangt.\n\nBei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand kein Raum.\n\nDer Rechtsmittelschriftsatz läßt trotz des unzutreffenden Betreffs und Aktenzeichens hinreichend klar erkennen, daß es sich um die Einlegung einer\nRevision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein\n\nmit Datum genau bezeichnetes Urteil handelt. Daß die Bezeichnung des Be-\n\ntreffs und des Aktenzeichens nicht zutreffend sein kann, ist offensichtlich, da es\nin einem Abschiebeverfahren weder ein Urteil, noch ein Rechtsmittel der Revision gibt. Dieser Fehler hätte bei nur geringer Sorgfalt alsbald bemerkt und\ndurch Weiterleitung an die zuständige Strafabteilung behoben werden können.\nDabei ist für die Rechtzeitigkeit des Zugangs allein entscheidend, wann der\nSchriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts Dresden gelangt ist, da\n8 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem ”Gericht” abhebt und nicht auf\nden bei der zuständigen Abteilung eines Gerichts (vgl. zur Einheitlichkeit eines\nGerichts im Falle auswärtiger Strafkammern Kuckein in KK 4. Aufl. § 341\nRdn. 6 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/3-str-200-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/3-str-200-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:59.014663+00:00"}}