{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-19_3_StR_170_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 StR 170/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 170/99\n\nvom\n19. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nVerden vom 11. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen.\nJedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nunter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Bremen vom 21. April 1998 (106 Ls 460 Js 9936/98) und vom\n13. Januar 1998 (106 Ls 460 Js 42520/97) sowie des Jugendgerichts Bremen vom 5. August 1997 (106 Ds 460 Js 20675/97) zu\n\neiner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a.\nBGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97; Beschl. vom 9. September\n1997 - 1 StR 730/96; Beschl. vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97; BGHR\nJGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Ist die frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter zurückliegenden Entscheidung er-\n\ngangen, so ist auch letztere einzubeziehen, selbst wenn sie - wie hier - im Ur-\n\nteilsspruch der einzubeziehenden Entscheidung (fehlerhaft) keine Erwähnung\n\ngefunden hatte.\nDer Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/3-str-170-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/3-str-170-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.995652+00:00"}}