{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-19_3_StR_115_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 StR 115/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 115/99\n\nvom\n19. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 1999 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLübeck vom 25. September 1998 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Die auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkte Revision des Angeklagten verkennt bei ihren Einwendungen gegen\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den 88 21, 63\nStGB, daß das Landgericht lediglich gemäß 855 Abs. 2 Satz 1\nStGB eine bereits rechtskräftige Maßregelanordnung des gesamtstrafenfähigen Urteils des Landgerichts Lübeck vom 10. April\n1997 aufrechterhalten hat; ihm war deshalb hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB lediglich eine begrenzte Überprüfungskompetenz eingeräumt (vgl. BGHSt 42, 306). Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Gegenerklärung gegen die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts wendet, die Verfahrensrügen seien aus jeweils näher dargelegten Gründen unzulässig, weist der Senat darauf hin, daß die Verfahrensrügen sämtlich\njedenfalls unbegründet sind. Die Strafkammer hat insbesondere\ndie Anträge, mit denen der Vorsitzende der Strafkammer und der\nSachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-\n\nlehnt worden sind, und die Anträge, die auf die Vernehmung von\n\nZeugen und eines weiteren Sachverständigen zielten - soweit es\nsich dabei überhaupt um förmliche Beweisamträge handelte - jeweils mit knapper, aber zutreffender Begründung abgelehnt. Deswegen braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrügen schon deshalb unzulässig sind, weil durch sie die\nRechtmäßigkeit der früheren Maßregelanordnung in Frage ge-\n\nstellt werden sollte.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\nBoetticher Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/3-str-115-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-19/3-str-115-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.979474+00:00"}}