{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-07_3_StR_460_98_NA_NA_B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"3 StR 460/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 460/93\n\nvom\n7. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1999 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellungen des Angeklagten M. gegen den\nBeschluß des Senats vom 10. Februar 1999 werden zurück-\n\ngewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Gegenvorstellungen, die der Angeklagte M. mit Schriftsatz vom\n13. April 1999 erhoben hat, bleiben erfolglos.\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 10. Februar 1999 die Revisionen des\nAngeklagten M. sowie der Mitangeklagten K. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Einwendungen des Angeklagten M. ‚ durch diese Beschlußverwerfung sei der\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, der Senat habe zudem aufgrund objektiv willkürlicher Erwägungen eine seiner Verfahrensrügen als unzulässig verworfen, geben dem Senat keine Veranlassung, von der getroffenen\n\nEntscheidung abzugehen.\n\n1. Die Einwendung, der Senat habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\ngenannte Urteil nach mündlicher Verhandlung durch Urteil und über die der\nAngeklagten ohne mündliche Verhandlung, aber nach der Verhandlung über\ndie Revision der Staatsanwaltschaft getrennt durch Beschluß entschieden ha-\n\nbe, geht an den wesentlichen Verfahrenstatsachen vorbei.\n\nDem Angeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 22. September 1998 beantragt, die Revision des Angeklagten M. gemäß 8 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und hat dies näher begründet. Mit Schriftsatz seines\nVerteidigers vom 3. Oktober 1998 hat der Angeklagte M. ergänzende\nAusführungen zur bereits zuvor allgemein erhobenen Sachrüge gemacht und\nmit weiterem Schriftsatz vom 8. Oktober 1998 eine Gegenerklärung zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts abgegeben. In seinem Beschluß\nvom 10. Februar 1999, mit dem die Revision des Angeklagten M. verworfen worden ist, hat der Senat ergänzend zu der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts, der der Senat im übrigen beigetreten ist, zu einzelnen Verfahrensrügen zusätzliche, die Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nrechtfertigende Gründe aufgeführt.\n\nIm übrigen ist die Verfahrensweise, über die Revision der Staatsanwaltschaft aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil und über die Revision\ndes Angeklagten im Beschlußwege gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO getrennt zu entscheiden, rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NStZ 1992,\n30 = BGHR StPO 8 351 Hauptverhandlung 1; BGH, Urt. vom 21. Juni 1990\n-4 StR 118/90; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 349 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8349 Rdn. 35; Maiwald in AK-StPO\n8 349 Rdn. 11; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rdn. 582; a.A.\nSarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl. Rdn. 1267; Temming in\nHeidelberger Kommentar StPO 2. Aufl. 8 349 Rdn. 10) und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht beanstandet worden (BVerfG - 2. Kammer -\nBeschl. vom 11. April 1991 - 2 BvR 402/91). Soweit in der Literatur diese Ver-\n\nfahrensweise zwar nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet, aber zumindest\nin den Fällen, in denen nicht auszuschließen ist, daß das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten Erfolg haben kann, die gemeinsame Entscheidung durch Urteil aufgrund einer beide\nRevisionen umfassenden mündlichen Verhandlung für vorzugswürdig gehalten\nwird (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 22 und 34), entspricht dies der Praxis des Senats. Diese geht seit Jahren dahin, daß in den Fällen, in denen ein\nsachlicher oder innerer Zusammenhang zwischen den formal eigenständigen\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und eines Angeklagten besteht, auch bei\neinem Antrag des Generalbundesanwalts, durch Beschluß die Revision des\nAngeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, über beide Rechtsmittel\nzusammen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden\nwird. Bei derartigen Sachbezügen liegen in der Regel Gründe der Prozeßökonomie oder des allgemeinen Interesses an einem alsbaldigen Verfahrensabschluß, die eine andere Verfahrensweise geboten erscheinen lassen könnten,\n\nnicht vor.\n\nUm einen solchen Fall eines inneren oder sachlichen Zusammenhangs\nbeider Rechtsmittel handelt es sich im vorliegenden Verfahren aber gerade\nnicht. Die Revision der Staatsanwaltschaft war zu Ungunsten aller drei Angeklagten eingelegt und für alle Angeklagten zulässigerweise auf die Verneinung\nder besonderen Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB\nbeschränkt. Die Schuldsprüche wegen Mordes und die Strafaussprüche hatte\ndie Staatsanwaltschaft nicht beanstandet und auch keine Verfahrensrügen erhoben, während alle drei Angeklagten mehrere Verfahrensrügen geltend gemacht und mit der Sachrüge umfangreiche Beanstandungen zur Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts ausgeführt hatten. Die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Angeklagten haben daher, außer daß es sich um dasselbe Urteil handelt, in ihrem Revisionsvorbringen und -ziel keinerlei sachliche oder\n\ninhaltliche Berührungspunkte.\n\n2. Auch im übrigen liegt kein Fall des § 33 a StPO vor. Soweit der Angeklagte M. geltend macht, der Senat habe die Rüge der Verletzung des\n§ 261 StPO durch Nichtverlesung der sog. Mannesmann-Telefonlisten willkürlich als unzulässig verworfen, ist nur noch folgendes zu bemerken: Abgesehen\ndavon, daß der Vortrag der Revision, was der sachverständige Zeuge\nS. tatsächlich in der Hauptverhandlung ausgesagt haben soll, ohne eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Rekonstruktion der Beweisaufnahme\nnicht nachgewiesen werden kann, hat die Revision in diesem Zusammenhang\nverschwiegen, daß der sachverständige Zeuge S. zur Hauptverhandlung mit ausdrücklichem Hinweis auf das Beweisthema und den Zweck\nseiner Vernehmung, nämlich Angaben zu den Einzelheiten der Auskunft vom\n28. Mai 1996 zu machen, geladen worden war. Diese Umstände sind wesentlich, um die Rolle und die Bedeutung des sachverständigen Zeugen S.\nals Beweismittel für die Frage der prozeßordnungsgemäßen Einführung der\n\nsog. Telefonlisten zutreffend bewerten zu können. Sie hätten deshalb von der\n\nRevision mit vorgetragen werden müssen, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Begründetheit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO abschließend\nbeurteilen zu können. Der Vortrag dieser Umstände wäre dem Angeklagten\nund seinem Verteidiger auch möglich gewesen, da diese sich aus dem ihnen\n\nbekannten Akteninhalt ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch\nUrlaub verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 8 349 Abs. 2 und 5\nZur verfahrensmäßigen Behandlung der Angeklagtenrevision, wenn über die\nRevision der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil\n\nentschieden wird.\n\nBGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 460/98 - LG Verden","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-07/3-str-460-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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