{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-07_3_StR_113_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-07","aktenzeichen":"3 StR 113/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 113/99\n\nvom\n7. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. November 1998 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall 3 der\nUrteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe unter\nAnwendung des zur Tatzeit (Juli 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.)\nund vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch\n\nder Korrektur.\n\nDurch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl | 1607] sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung;\nVergewaltigung) zuammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung\n(§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, son-\n\ndern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu ei-\n\nnem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (8 177 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des\n33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F.\ndes 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Erzwingt der Täter - wie hier -\nzuerst den Analverkehr und sodann den Vaginalverkehr, ist nach dem neuen\nRecht nur noch ein Straftatbesand erfüllt. Als das insoweit mildere Recht ist\ndeshalb das jetzt geltende Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB) und der\nSchuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung) verurteilt ist (zur Fassung des Schuldspruchs\nvgl. BGHR StGB § 177 || Strafrahmenwahl 10).\n\nDer Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Angeklagte hat nach\ndem neuen Recht innerhalb des Tatgeschehens zweimal das Regelbeispiel\ndes 8 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat kann ausschließen, daß\ndas Landgericht, das rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des § 177\nAbs. 2 StGB a.F. abgelehnt hat, bei Anwendung des neuen Rechts einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint hätte. Die Strafrahmen von § 177 Abs. 1 StGB a.F. und\n8 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sind identisch. Die Erzwingung des Analverkehrs\nneben dem Vaginalverkehr kann weiterhin (nicht mehr als Verwirklichung eines\nweiteren Tatbestandes, sondern als erneute Verwirklichung desselben Regelbeispiels) strafschärfend verwertet werden. Der Senat kann deshalb ausschlie-\n\nBen, daß das Landgericht eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte.\n\nBei den beiden anderen Taten erweist sich das jetzt geltende Recht\nnicht als das mildere Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, so daß es bei der Anwen-\n\ndung von dem zur Tatzeit geltenden Recht verbleibt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-07/3-str-113-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-07/3-str-113-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.634573+00:00"}}