{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-05_3_StR_67_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"3 StR 67/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 67/99\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 1999 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. September 1968 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZwar ist die Aufklärungsrüge des Angeklagten A. Insoweit, als er die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage einer erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit vermißt, nicht unzulässig. Sie dringt jedoch\nin der Sache nicht durch. Angesichts der Feststellungen zu\nden besonderen Umständen der Tatbegehungen nach § 29 a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG, insbesondere aber auch zur Häufung dieser Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mußte sich dem Landgericht allein\nwegen der Hinweise im Ermittlungsverfahren auf ein epileptisches Anfallsleiden - selbst vor dem Hintergrund des Kokainkonsums - noch nicht aufdrängen, sich bei der Beurteilung der\nSchuldfähigkeit sachverständiger Hilfe zu bedienen. Konkrete\nAnhaltspunkte für eine epileptische Wesensveränderung, für\npassagere epileptische Psychosen und/oder episodische Verstimmungszustände, die sich bei den Tatbegehungen ausgewirkt hätten, werden von der Revision nicht dargetan. In der\nBewertung, daß die Hinweise auf ein epileptisches Anfallslei-\n\nden keine Veranlassung gaben, der Frage einer erheblichen\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit mit sachverständiger Hilfe\nnachzugehen, durfte sich das Landgericht im übrigen auch dadurch bestätigt sehen, daß sich der Angeklagte und seine\nVerteidiger auf eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten infolge einer epileptischen Erkrankung selbst nicht mit\nentsprechendem Beweisverlangen in der Hauptverhandlung\n\nberiefen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/3-str-67-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/3-str-67-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.493406+00:00"}}