{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-05_3_StR_153_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"3 StR 153/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 153/99\n\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. Mai 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1998 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in 85\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im\nübrigen freigesprochen. Er beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und\n\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge Erfolg. Auf die nur unzurei-\n\nchend ausgeführte Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an.\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, daß es mangels ausreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tatvorwürfe an\nder Verfahrensvoraussetzung wirksamer Anklageerhebung und demzufolge\n\nauch an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt.\n\nDem Angeklagten wird in der Anklage zum Vorwurf gemacht, sich in 105\nFällen mit Gewalt und unter Drohungen an seiner im Tatzeitraum 18 bis 22\nJahre alten Tochter Suna vergangen zu haben. Indes werden die angelasteten\nTaten weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\nso beschrieben, daß sich daraus eine hinreichend konkrete Umgrenzung des\nVerfahrensstoffs ergibt. Die Anklageschrift läßt die Schilderung auch bloß eines konkreten, individualisierbaren Einzelfalls vermissen; über eine allgemein\ngehaltene zusammenfassende Beschreibung geübter Sexualpraktiken geht sie\nnicht hinaus (vgl. dazu BGHR StPO § 200 I 1 Tat 7 und 18). Soweit es die eingesetzten Zwangsmittel angeht, ist die Anklageschrift noch allgemeiner gehalten. Angaben zur Häufigkeit des sexuellen Mißbrauchs, die die Annahme von\n105 Taten nachvollziehbar machen würden, fehlen im Anklagesatz und im we-\n\nsentlichen Ergebnis der Ermittlungen ebenfalls.\n\nDamit wird die Anklage der für ihre Wirksamkeit entscheidenden Funktion nicht gerecht, den Verfahrensgegenstand so zu bezeichnen, daß die Identität der den Anklagevorwürfen zugrunde liegenden geschichtlichen Vorgänge\nin einer Weise klargestellt wird, die eine individualisierende Unterscheidung\nvon anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Täters ermöglicht (vgl.\nBGHR StPO 8 200 I 1 Tat 18 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).\nWelche Anforderungen zur Wahrung dieser Umgrenzungsfunktion der Anklage\nim einzelnen Verfahren erfüllt werden müssen, ist bei sog. Serienstraftaten, um\ndie es hier geht, einer generellen Festlegung nur in begrenztem Umfang zugänglich. Vielmehr bestimmen die besonderen Umstände des Einzelfalls die\nKonkretisierungsanforderungen maßgeblich mit. So kann sich schon aus der\nbesonderen rechtlichen Ausgestaltung eines Deliktstatbestands ergeben, daß\n\nerhöhte Anforderungen zu stellen sind. Nicht nur für die Urteilsfeststellungen,\n\nsondern - in allerdings abgeschwächtem Maße - auch für die Anklage gilt, daß\netwa bei Tatbeständen des Sexualstrafrechts, die wie im vorliegenden Fall neben der Vornahme sexueller Handlungen Nötigungselemente enthalten, zur\nBeurteilung, ob und in welcher Anzahl nach diesen Deliktstatbeständen strafbares und zu individualisierendes Verhalten vorliegt, eingehendere Angaben\nzur Tatkonkretisierung notwendig sind als bei einem Tatbestand, dessen Verwirklichung sich in der Vornahme sexueller Handlungen an bestimmten geschützten Personen erschöpft (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen in diesen Fällen: BGHSt 42, 107). In Fällen langjährigen, gleichartigen sexuellen Mißbrauchs von Kindern innerhalb einer Familie mit den bekannten Schwierigkeiten kindlicher Zeugen, länger zurückliegende Taten zeitlich einzuordnen und genauere Angaben zur Häufigkeit der Tatbegehungen zu\nmachen, erscheint es demgegenüber geboten, diesen Besonderheiten unter\nWahrung der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeschuldigten dadurch Rechnung zu tragen, daß bei den Konkretisierungsanforderungen an die Anklage\nein großzügigerer Maßstab angelegt wird. Maßgeblich kann letztlich auch sein,\nob die Anklage gegen einen geständigen, teilgeständigen oder gegen einen\njeden Schuldvorwurf bestreitenden Angeschuldigten erhoben wird (BGHR\nStPO 8 200 I 1 Tat 18).\n\nIm zu entscheidenden Fall sind keine zureichenden Gründe gegeben,\ndie Konkretisierungsanforderungen an die Anklage abzuschwächen. Betroffen\nvon den Taten und wichtigste Belastungszeugin ist eine junge Frau, die bereits\nim Tatzeitraum 18 bis 22 Jahre alt war. Sie ist zwar in muslimischer Familientradition aufgewachsen. Sie hat jedoch sowohl ihre schulische als auch ihre\nberufliche Ausbildung in Deutschland erfolgreich durchlaufen. Von ihr sind so\n\nweit ins einzelne gehende Angaben zu den Taten zu erwarten, daß eine nähe-\n\nre Konkretisierung der Anklage möglich gewesen wäre, zumal jedenfalls die\nzuletzt begangenen Taten noch nicht lange zurückliegen. Ein Blick in die polizeilichen Vernehmungsprotokolle, deren Verwertung dem Senat im Rahmen\ndes zu den Verfahrensvoraussetzungen zulässigen Freibeweisverfahrens offen\nsteht, bestätigt diese Annahme. Die polizeilichen Angaben der Zeugin und Nebenklägerin Suna M. boten genügend Ansatzpunkte für eine weitergehende\nKonkretisierung der zum Vorwurf gemachten Taten in der Anklage. Hinzu\nkommt, daß der Angeklagte von Anfang an nicht geständig, die Beweislage von\ndaher nicht einfach war und deshalb dem Gebot, die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht unangemessen durch vage, unbestimmte Tatvor-\n\nwürfe zu beschränken, erhöhte Bedeutung beigemessen werden mußte.\n\nDie die Unwirksamkeit der Anklage begründenden Mängel konnten im\nweiteren gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden und zwingen zur Verfahrenseinstellung. Sie haben sich im übrigen auf das Urteil auch insofern ausgewirkt, als die Urteilsfeststellungen, was die angenommene Tathäufigkeit angeht, selbst nicht den Grundsätzen über die Konkretisierung von Einzeltaten\nvoll gerecht werden, die der Senat in seiner Vergewaltigungen betreffenden,\naber für Taten der vorliegenden Art entsprechend geltenden Entscheidung in\nBGHSt 42, 107 aufgestellt hat (vgl. auch BGH StV 1999, 137; StV 1998, 472).\nZwar wird die erste Tat eingehend geschildert, und einige Einzelheiten der\nspäteren Tatbegehungen werden wiedergegeben. Diese Einzelheiten werden\njedoch nicht konkreten Taten zugeordnet, obwohl sie zur Individualisierung\nweiterer Taten hätten genutzt werden können und sollen. So hätte beispielsweise die auf spätere Fälle bezogene Feststellung, bei heftiger werdender Abwehr der Tochter habe sich der Angeklagte auf sie gelegt, sie geschlagen und\n\nihr an den Hals gegriffen, ausgereicht, eine (weitere) Tat in einer Weise, die\n\ndie Tatbestandserfüllung zweifelsfrei ergibt, ausreichend konkret zu bezeichnen. Gleiches gilt für den Vorfall, als die Ehefrau des Angeklagten hinzukam.\nAuch der Umzug der Familie, die spätere gemeinsame Nutzung eines Schlafzimmers durch Suna M. und ihre Schwester, die Tatbegehung am Wochenende und zusätzlich in der Woche hätten als Orientierungspunkte für die Zeugin einen Ansatz geboten, diese Umstände zur Individualisierung von jeweils\neiner weiteren Tat zu verwerten. Ein solches Vorgehen ermöglicht eher die\nnotwendige tatrichterliche Überzeugung von der Tatbestandsverwirklichung in\njedem Einzelfall als ein nicht selten dem Vorwurf der Beliebigkeit ausgesetzes\nbloßes Herunterrechnen der Tatfrequenz, um offenbar vorhandenen Zweifeln\nan der Verläßlichkeit von allgemein gehaltenen Zeugenaussagen zur Tathäufigkeit (\"fast jede Nacht\", \"an fast jedem Wochenende\") Rechnung zu tragen.\nJedenfalls bei komplex ausgestalteten Deliktstatbeständen wie dem der sexuellen Nötigung läßt eine solche der Schätzung gleichkommende Ermittlung der\nZahl der Einzeltaten es nicht selten zweifelhaft erscheinen, ob der Tatrichter\ndie Überzeugung von der Tatbestandsverwirklichung in allen Fällen wirklich\nerlangt hat (BGH StV 1999, 137; StV 1998, 492). Die Gefahr, daß die Einzeltat\nauf einen bloßen, auf die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr nachprüfbaren\nRechnungsposten reduziert ist, wird sich häufig nicht vermeiden lassen. Eine\nmit dem Gerechtigkeitsempfinden in Einklang zu bringende Ahndung von in\nSerie begangenen Sexualstraftaten im Bereich von Familien kann, wie in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt zum Ausdruck gebracht\nworden ist, durchaus auch dann erreicht werden, wenn dem rechtsstaatlich be-\n\ngründeten Konkretisierungsgebot im Rahmen des Möglichen entsprochen wird.\n\nDa die Anklage infolge ihrer zur Unwirksamkeit führenden Mängel keine\n\nGrundlage für eine Abgrenzung des Verfahrensstoffs bildete und damit eine\n\nTrennung zwischen nachweisbaren und nicht nachweisbaren Taten unmöglich\ngemacht ist, muß die Aufhebung des Urteils auch den deswegen unwirksamen\n\nTeilfreispruch erfassen.\n\nDie Verfahrenseinstellung steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen\nAnforderungen entsprechenden Anklage nicht entgegen (BGHR StPO § 200 I 1\nTat 13). Eine solche Anklage ist vielmehr geboten, und der Senat geht davon\naus, daß sie ohne zeitliche Verzögerung erhoben wird. Eine Aufhebung des\nHaftbefehls durch den Senat ist nicht veranlaßt, weil die Voraussetzungen\nnach § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind. Die Verfahrenseinstellung hat ihrer sachlichen Bedeutung nach nur vorläufigen Charakter (vgl.\nBGHR StPO § 200 I 1 Tat 13 m.Nachw.).\n\nEine auch nur teilweise Belastung des Angeklagten mit den notwendigen\nAuslagen der Nebenklägerin im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich. § 471\nAbs. 2 StPO ist nicht anwendbar; eine Verfahrenseinstellung, die nach gericht-\n\nlichem Ermessen zu beschließen wäre, liegt nicht vor.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/3-str-153-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/3-str-153-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.472609+00:00"}}