{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-05-05_3_StR_125_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"3 StR 125/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 125/99\n\nvom\n5. Mai 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 1998, soweit\nes ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben,\n\na) soweit er wegen Bandenhandels mit Betäubungsmiitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in mehr als fünf Fällen ver-\n\nurteilt worden ist,\n\nb) in den ihn hinsichtlich der Fälle 1 bis 16 der Urteilsgründe\nbetreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamt-\n\nstrafenausspruch.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung sowie zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes im Fall 17 der Urteilsgründe zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit\nErwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Ausübung der ausschließlichen (gemeint: tatsächlichen) Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang be-\n\ngründet.\n\n1. Unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind aus den Darle-\n\ngungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfahrensrügen.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht in den fünf Fällen, in denen der Angeklagte neben weiteren Tatbeiträgen bei der Beschaffung der jeweiligen Gesamtmenge des Kokains zum gewinnbringenden Weiterverkauf in den Niederlanden anwesend war, Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) seiner Verurteilung zugrunde gelegt.\n\nDagegen fehlt in den übrigen elf Fällen für eine Verurteilung wegen\nBandenhandels eine ausreichende Tatsachengrundlage. Daß der Angeklagte\ninsoweit jeweils zehn oder zwanzig Gramm Kokain - jeweils zur Hälfte zum Eigenkonsum, zur anderen Hälfte zum gewinnbringenden Weiterverkauf - erwor-\n\nben hat, reicht - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts - nicht aus. Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine neue Beweisaufnahme, bei der die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den\nBegriff des Bandenhandels entwickelten Kriterien (vgl. BGH bei Winkler, NStZ\n1999, 233) heranzuziehen sein werden, zu weitergehenden Feststellungen\nführt.\n\n3. Eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt auch bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts. Ohne weitere Begründung und damit rechtsfehlerhaft teilt der Tatrichter lediglich mit: \"Die Kammer hat zu Gunsten beider Angeklagter einen Kokainhydrochloridgehalt des Kokains von jeweils 50 % angenommen\" (UA S. 15). Das kann entgegen der Absicht des Tatrichters den Angeklagten beschweren, denn bei Kokain ist eine gute Qualität bereits bei einem\nWirkstoffgehalt von 40 % gegeben (vgl. z.B. BGH, Beschl. vom 23. April 1996\n- 4 StR 132/96 m.w.Nachw.).\n\nDie Strafkammer hat weiter übersehen, daß bei Annahme eines solchen\nWirkstoffgehalts eine Verurteilung wegen Bandenhandels gemäß § 30 a Abs. 1\nBtMG in den acht Fällen nicht hätte erfolgen dürfen, in denen der Angeklagte\nmit nur fünf Gramm 50 %igen Kokains Handel getrieben hat, weil in diesen\nFällen der Grenzwert der nicht geringen Menge von fünf Gramm reinem Kokain\n(BGHSt 33, 133) nicht erreicht wurde.\n\nDer Senat weist darüber hinaus darauf hin, daß wegen der Bedeutung\nder Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung\nder Strafen im Betäubungsmiittelstrafrecht auf eine nach den Umständen des\nFalles mögliche genaue Feststellung nicht verzichtet werden kann (vgl. Senatsbeschluß BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 32 m.w.Nachw.).\n\n4. Da auch in den fünf nach den getroffenen Feststellungen zu Recht\nerfolgten Verurteilungen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge der Schuldumfang wegen des fehlerhaft angenommenen Wirkstoffgehalts insoweit nicht näher bestimmt werden kann, waren in den Fällen 1\nbis 16 der Urteilsgründe alle Einzelstrafaussprüche und damit der Ausspruch\n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Daß der Tatrichter in den Fällen 1 bis 17 der Urteilsgründe mit unzulänglicher Begründung (\"aufgrund seines Kokainkonsums\" UA S. 8) § 21 StGB\nangewendet hat, ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHR StGB\n8 21 BtM-Auswirkungen 12).\n\nb) Im Fall 17 der Urteilsgründe hielt die Strafkammer \"eine Geldstrafe\nvon 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen\" (UA S. 16). Der neue\nTatrichter wird die fehlerhaft unterlassene Festsetzung der Höhe der Tagessätze nachzuholen haben, der es auch dann bedarf, wenn aus einer Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl.\nBGHSt 30, 93, 96).\n\nc) Schuld- und Strafausspruch sind im Fall 18 der Urteilsgründe (Waffendelikt) nicht zu beanstanden. Der Senat weist aber darauf hin, daß neben\nder o.a. falschen Wiedergabe des Gesetzestextes (\"ausschließliche Gewalt\",\n\nrichtig: tatsächliche Gewalt) auch die in der Liste der angewendeten Vorschrif-\n\nten und die bei der rechtlichen Würdigung herangezogene Vorschrift fehlerhaft\nzitiert wird (statt \"8 53 Abs. 3 aa WaffG\" muß es heißen: 853 Abs. 1 Nr. 3 a\nBuchst. a WaffG).\n\nKutzer Rissing-van Saan RiBGH Dr. Blauth ist durch\nUrlaub verhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/3-str-125-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-05-05/3-str-125-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:58.453247+00:00"}}