{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-30_3_StR_215_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-30","aktenzeichen":"3 StR 215/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 215/98\nvom\n30. April 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Völkermordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n28. April 1999 in der Sitzung am 30. April 1999, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n- beide in der Verhandlung vom 28. April 1999 -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 26. September 1997 im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen Völkermordes in\nTateinheit mit Mord in 30 Fällen zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt wird.\n\nSeine Schuld wiegt besonders schwer.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Angeklagten, einen bosnischen\nSerben, wegen Völkermordes in elf Fällen, und zwar in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in 20 Fällen (A Il 8 a; Einzelstrafe: neun Jahre), mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung\nin acht Fällen (A Il 8 b; Einzelstrafe: neun Jahre), mit Freiheitsberaubung in\n300 Fällen (A II 8 c; Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe), zweimal\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in drei\n\nFällen (A II 8 d und e; Einzelstrafen von sieben und acht Jahren), in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in 15 Fällen (A II 8 f;\nEinzelstrafe: neun Jahre), mit Freiheitsberaubung in zwölf Fällen (A II 8 g; Einzelstrafe: sieben Jahre), mit Mord in 22 Fällen (A II 8 h; Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe), mit gefährlicher Körperverletzung (A II 8 i; Einzelstrafe:\nsieben Jahre), mit Mord in sieben Fällen (A Il 8 j; Einzelstrafe: lebenslange\nFreiheitsstrafe) und mit Mord in einem Fall (A Il 8 k; Einzelstrafe: lebenslange\nFreiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es\n\nhat festgestellt, daß die Schuld besonders schwer wiegt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet\nvor allem, daß die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die ihm zur Last\ngelegten, in Bosnien-Herzegowina begangenen Taten nicht begründet sei, im\nübrigen beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen\nRechts.\n\nDer Senat hat bereits vor der Revisionshauptverhandlung die Verfolgung in\nden Fällen A.Il.8.a.-g. und i. des angefochtenen Urteils gemäß § 154a Abs. 2\nStPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers auf den Vorwurf des Völkermordes (§ 220a\nStGB) beschränkt, also die tateinheitlich verwirklichten Delikte der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung aus dem Verfahren ausge-\n\nschieden.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie Anwendung des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 6 Nr. 1 und§ 7\nAbs. 2 Nr. 2 StGB.\n\n1. Nach 8 6 Nr. 1 StGB gilt kraft des Weltrechtsprinzips deutsches Strafrecht für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes. Voraussetzung der Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfolgung von\nStraftaten, die von Ausländern im Ausland an Ausländern verübt worden sind,\nist ferner, daß der Anwendung deutschen Strafrechts ein völkerrechtliches\nVerbot nicht entgegensteht (BGH NStZ 1994, 232, 233 - Ermittlungsrichter, mit\nzustimmender Anm. Oehler NStZ 1994, 485). Ferner bedarf es - über den\nWortlaut der Vorschrift hinaus - eines legitimierenden Anknüpfungspunktes im\nEinzelfall, der einen unmittelbaren Bezug der Strafverfolgung zum Inland herstellt; nur dann ist die Anwendung innerstaatlicher (deutscher) Strafgewalt auf\ndie Auslandstat eines Ausländers gerechtfertigt. Fehlt ein derartiger Inlandsbezug, verstößt die Strafverfolgung gegen das Nichteinmischungsprinzip, das aus\nder völkerrechtlich gebotenen Beachtung der Souveränität anderer Staaten\nfolgt (vgl. BGHSt 27, 30, 32; 34, 334, 336; BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1;\nBGH NStZ 1994, 232, 233; BGH NStZ 1999, 236; a.A. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 6 Rdn. 1).\n\na) Einer Verurteilung des Angeklagten durch die deutsche Strafgerichtsbarkeit aufgrund des Weltrechtsprinzips steht ein völkerrechtliches Verbot nicht\n\nentgegen.\n\naa) Ein solches Verbot ist insbesondere nicht aus Art. VI der Völkermordkonvention (Genozid-Konvention) vom 9. Dezember 1948 (BGBl 1954 II 729)\nabzuleiten, der die Aburteilung durch ein Gericht des Tatortstaates oder einen\ninternationalen Gerichtshof vorsieht (vgl. Jescheck GA 1981, 49, 58; Oehler\nNStZ 1994, 485, a.A. noch in Oehler, Internationales Strafrecht 2. Aufl.\nRdn. 854, 892). Zwar mag das Absehen der Konvention von dem - im ersten\n\nEntwurf noch vorgesehenen - Universalprinzip darin begründet sein, daß sich\n\neinzelne Vertragsstaaten im Hinblick auf den politischen Charakter des geschützten Rechtsguts gegen jegliche internationale Strafgerichtsbarkeit verwahren wollten (vgl. Jescheck ZStW 66, 193, 202 f.). Dies hat jedoch nicht dazu geführt, daß ein entsprechendes Verbot aufgenommen wurde. Daß die Regelung nicht abschließend ist und sein sollte, also die Aburteilung durch ein\nanderes nationales Gericht als das des Tatorts nicht verbietet, ergibt sich nicht\nnur aus ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. Stillschweig, Die Friedens-Warte\n1949, S. 93, 101 f.); die Annahme, daß Völkermord nur durch das Tatortgericht\noder einen Internationalen Gerichtshof geahndet werden dürfte, wäre vor allem\nmit der in Art. | der Konvention übernommenen Verpflichtung der Vertragsstaaten, das weltweit geächtete Verbrechen des Völkermords zu verhindern\nund zu bestrafen, nicht in Einklang zu bringen. Da die besonders schwer wiegenden Fälle des Völkermords häufig durch den Heimatstaat der Opfer oder\nwenigstens mit dessen Duldung begangen werden, ist in der Regel eine effektive Strafverfolgung im Tatortstaat nicht zu erwarten (vgl. Campbell, § 220a\nStGB - Der richtige Weg zur Verhütung und Bestrafung von Genozid ? (1986),\nS. 141). An einem in der Genozid-Konvention vorgesehenen Internationalen\nStrafgerichtshof fehlte es bis zur Errichtung des Jugoslawien-Tribunals im Jahre 1993, des Ruanda-Tribunals im Jahre 1994 und des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs durch das - noch nicht in Kraft getretene - Römische\nStatut vom 15. Juli 1998. Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige\nJugoslawien kann derzeit allenfalls zehn Fälle pro Jahr erledigen (Louise Arbour, Chefanklägerin der Internationalen Strafgerichtshöfe, in DRiZ 1998, 495,\n497 f.), so daß die Verfolgung einer Vielzahl schwerer, im Rahmen sog. ethnischer Säuberungen begangener Verbrechen weiterhin den nationalen Gerich-\n\nten obliegt.\n\nbb) Diese Auslegung der Völkermordkonvention findet auch ihre Bestätigung in Art. 9 Abs. 1 des Statuts des Jugoslawien-Strafgerichtshofs (abgedruckt bei Schomburg/Lagodny IRG 3. Aufl. S. 1176, 1180), der unabhängig\nvon Art. VI der Völkermordkonvention eine konkurrierende Gerichtsbarkeit nationaler Gerichte für die Verfolgung des Völkermordes vorsieht. Die zur Auslegung des Statuts neben den Kammern des Tribunals berufene Anklagebehörde\nbeim Tribunal versteht unter nationalen Gerichten im Sinne dieser Vorschrift\nnicht nur die Gerichtsbarkeit des Tatortstaates, sondern auch die Gerichtsbarkeit jedes anderen Staates (vgl. Louise Arbour aaO). Dies ergibt sich daraus,\ndaß seitens der Anklagebehörde des Tribunals nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern auch in den gegen D. und K. in\nDeutschland geführten Verfahren auf eine Übernahme des Verfahrens verzichtet und die Verfolgung durch den Generalbundesanwalt und die nach § 120\nAbs. 1 Nr. 8 GVG zuständigen Oberlandesgerichte begrüßt wurde. Hätte die\ninternationale Staatengemeinschaft die Regelung des Art. VI der Völkermordkonvention als abschließend angesehen, hätte es nahegelegen, in Art. 9 des\nStatuts eine konkurrierende Gerichtsbarkeit des Tatortstaates Bosnien-Herzegowina bzw. weiterer aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangener Staaten und nicht eine solche nationaler Gerichte allgemein zu konstituieren. Ferner hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag im Rahmen\neines von Bosnien-Herzegowina gegen die Bundesrepublik Jugoslawien angestrengten Klageverfahrens am 11. Juli 1996 ein Zwischenurteil erlassen und\ndarin u.a. entschieden, daß die in die Genozid-Konvention aufgenommenen\nRechte und Pflichten erga omnes (für und gegen alle) gelten und die Verpflichtung jedes Staates, das Verbrechen des Völkermordes zu verhüten und\nzu bestrafen, durch die Konvention nicht territorial begrenzt ist (vgl. International Court of Justice, Reports 1996, S. 595, 616).\n\ncc) Aus dem Umstand, daß die Völkermordkonvention das Weltrechtsprinzip nicht vorschreibt, folgt deshalb nur, daß die Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, dieses Prinzip einzuführen (vgl. Zieher, Das sog. Internationale\nStrafrecht nach der Reform, S. 143) und einen von einem Ausländer an Ausländern im Ausland begangenen Völkermord zu verfolgen. Den Vertragsstaaten ist es aber völkerrechtlich nicht verwehrt, bei der Verfolgung des Völkermords, dessen internationaler Charakter kraft Völkergewohnheitsrechts (vgl.\nRoggemann NJW 1994, 1436, 1437) und durch internationalen Vertrag anerkannt ist, innerstaatlich mehr zu tun als das völkerrechtliche Minimum, das ihnen die Verfolgung von Auslandstaten nur unter einschränkenden Voraussetzungen zur Pflicht macht (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 6 Rdn. 14; BGHSt 27, 30,\n32 f.).\n\nb) Ein legitimierender Anknüpfungspunkt wurde vom Oberlandesgericht\nDüsseldorf zu Recht darin erblickt, daß der Angeklagte von Mai 1969 bis Anfang 1992 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nhatte, er auch danach noch in B. amtlich gemeldet war, seine deutsche\nEhefrau und seine Tochter, die er auch nach der Tat mehrfach besuchte, nach\nwie vor in Deutschland leben, und er im Inland verhaftet worden ist, nachdem\ner sich freiwillig auf deutschen Boden begeben hatte. Allein dieser Inlandsbezug rechtfertigt die Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf die Tat des Angeklagten (BGHR StGB § 6 Nr. 1 Völkermord 1; Gribbohm aaO § 6 Rdn. 28;\na.A. Oehler NStZ 1994, 485: Wohnsitz im Inland allein genügt nicht). Darüber\nhinaus steht die Strafverfolgung im Einklang mit den militärischen und humanitären Maßnahmen, an denen sich die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit anderen Staaten im Auftrag der Vereinten Nationen in Bosnien-\n\nHerzegowina beteiligt hat, um den serbischen Expansionsbestrebungen entge-\n\ngenzuwirken und die Zivilbevölkerung, namentlich die muslimische Bevölkerungsgruppe, vor Verfolgung und Dezimierung durch Serbien zu schützen\n(BGH NStZ 1994, 232, 233; BayObLG JR 1998, 472, 475; Oehler NStZ 1994,\n485). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und der nach dem Tatort zuständige Territorialstaat Bosnien-Herzegowina auf die Übernahme der Strafverfolgung verzichtet haben. Ob dann, wenn die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht\nauf 86 Nr. 1 StGB, sondern auf § 6 Nr. 9 StGB (Verfolgungspflicht aufgrund\nzwischenstaatlicher Abkommen) gestützt wird, auf weitere legitimierende Anknüpfungstatsachen verzichtet werden kann (vgl. Ambos NStZ 1999, 226),\n\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden.\n\n2. Auch die tateinheitlich begangenen Verbrechen des Mordes werden vom\nWeltrechtsprinzip des § 6 Nr. 1 StGB erfaßt, so daß es nicht darauf ankommt,\nob neben § 6 Nr. 1 StGB für tateinheitlich mit dem Völkermord verwirklichte\nDelikte § 6 Nr. 9 StGB eingreift, dessen Voraussetzungen das Oberlandesgericht, auch für die Zeit nach dem 19. Mai 1992 (vgl. dazu das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 16. November\n1998 in Sachen Celebiei), angenommen hat. Der Senat ist der Auffassung, daß\n8§ 6 Nr. 1 StGB jedenfalls dann, wenn ein Verbrechen des Völkermordes nach\n8 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, die Geltung des deutschen Strafrechts auch\nfür die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände des Mordes und des Totschlags gemäß §§ 211, 212 StGB begründet.\n\na) Die Annahme, § 6 Nr. 1 StGB erfasse auch tateinheitlich mit Völkermord\ngemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangene Verbrechen gemäß §§ 212, 211\nStGB (Annexkompetenz), rechtfertigt sich daraus, daß § 220a Abs. 1 Nr. 1\n\n-10-\n\nStGB ebenso wie § 212 StGB als Tatbestandsmerkmal die vorsätzliche Tötung\neines Menschen voraussetzt, so daß der Sachverhalt, der für eine Verurteilung\nwegen Völkermordes nach § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB ermittelt und festgestellt\nwerden muß, auch eine Verurteilung wegen Totschlags trägt. Handelt der Täter\ndabei in der Absicht, eine der durch § 220a Abs. 1 StGB geschützten Gruppen\nganz oder teilweise zu zerstören, begeht er in aller Regel zugleich einen Mord\naus niedrigen Beweggründen. Angesichts dieser inneren Verzahnung der drei\nTatbestände, die über die durch bloße Identität der Ausführungshandlung begründete Tateinheit hinausgeht, ist es gerechtfertigt, den nach § 6 Nr. 1 StGB\nzur Aburteilung eines Völkermordes zuständigen deutschen Gerichten die\nKompetenz zuzubilligen, nach § 6 Nr. 1 StGB das deutsche Strafrecht auch auf\ntateinheitlich verwirklichte vorsätzliche Tötungsdelikte anzuwenden, wenn die\nVoraussetzungen der Begehungsalternative des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Wegen der engen Verknüpfung von § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB mit den\nvorsätzlichen Tötungsverbrechen der 88 212, 211 StGB wird daher in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, daß in den Fällen, in denen die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage und einen Eröffnungsbeschluß wegen eines Verbrechens des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB ergeben, eine Verurteilung gemäß §§ 211, 212 StGB auch dann auf § 6 Nr. 1 StGB\ngestützt werden kann, wenn die Völkermordabsicht letztlich nicht nachzuweisen ist und nur objektiv ein Völkermord feststellbar bleibt (vgl. Lagodny JR\n1998, 475, 477 f., zustimmend Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 6 Rdn. 1a).\nOb dem insgesamt gefolgt werden kann, oder ob dann, wenn eine den Tatbestand des Völkermordes begründende Absicht letztlich nicht nachzuweisen ist,\nund auch andere, die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ermöglichende\nVorschriften nicht eingreifen, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernis-\n\nses einzustellen ist, kann offen bleiben, da im vorliegenden Fall das Oberlan-\n\n-11-\n\ndesgericht die Völkermordabsicht des Angeklagten auch in den Tötungsfällen\n\nfür erwiesen erachtet hat.\n\nb) Bei der vom Senat angenommenen Annexkompetenz handelt es sich\nnicht um eine entsprechende, sondern um eine unmittelbare Anwendung des\n86 Nr. 1 StGB, da der Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB nach seiner Definition eine vorsätzliche Tötung voraussetzt und eine solche damit notwendigerweise mit erfaßt wird. Das Verbot der strafbegründenden Analogie,\ndas eine entsprechende Anwendung des § 6 StGB auf andere als die darin\nenumerativ aufgeführten Tatbestände auch in Fällen von Tateinheit ausschließt\n(vgl. hierzu Gribbohm aaO vor § 3 Rdn. 148 und § 6 Rdn. 18), steht der An-\n\nnahme einer solchen Annexkompetenz deshalb nicht entgegen.\n\nc) Die der Annahme einer Annexkompetenz zugrunde liegenden Erwägungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar ist bereits entschieden worden, daß das tateinheitliche Zusammentreffen des in § 6 Nr. 3 StGB genannten § 316c StGB (Angriff auf den\nLuft- und Seeverkehr) mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt für dieses ebensowenig die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (BGH NJW 1991, 3104) begründet, wie das tateinheitliche Zusammentreffen des von § 6 Nr. 5 StGB erfaßten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit dem unerlaubten\nErwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch (BGHSt 34, 1; BGHR\nStGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 1; BGH, Beschl. vom 4. Juli 1995 - 1 StR 286/95), der\nfür sich genommen nicht unter das Weltrechtsprinzip fällt. In diesen Fällen\ntateinheitlicher Begehung fehlt es aber an einer vergleichbaren engen tatbestandlichen Verknüpfung, wie sie zwischen § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB und\n88 211, 212 StGB typischerweise besteht, daß nämlich der nach dem\n\n-12-\n\nWeltrechtsprinzip verfolgbare Tatbestand des Völkermordes in der Begehungsalternative des § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB stets zugleich die Erfüllung des\nTatbestandes des § 212 StGB oder des § 211 StGB beinhaltet. Demgegenüber\nsetzt der Tatbestand des § 316c StGB, der nach § 6 Nr. 3 StGB ebenfalls dem\nWeltrechtsprinzip unterfällt, nicht voraus, daß ein Mensch getötet wird, so daß\neine Erstreckung dieser Vorschrift auf ein tateinheitlich begangenes Tötungsdelikt aus den oben ausgeführten Erwägungen nicht in Betracht kommt. Ebensowenig setzt eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Feststellungen voraus, die auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Erwerbs von Betäubungsmitteln tragen könnten, nämlich\ndaß der Täter neben der für einen gewinnbringenden Weiterverkauf bestimm-\n\nten Menge auch Betäubungsmittel zum Eigenbedarf erworben hat.\n\n3. Die Geltung des deutschen Strafrechts und damit auch die deutsche Gerichtsbarkeit ergeben sich im vorliegenden Fall im übrigen auch aus § 7 Abs. 2\nNr. 2 StGB.\n\na) Der Angeklagte, der auch zur Tatzeit Ausländer war, hat die Tat im Ausland - auf dem Gebiet der am 6. April 1992 international anerkannten Republik\nBosnien-Herzegowina - gegen muslimische Staatsangehörige dieses Staates\nbegangen. Er wurde am 16. Dezember 1995 am Flughafen Düsseldorf festgenommen, also im Inland betroffen. Die Tat war nach dem zur Tatzeit in Bosnien-Herzegowina geltenden Strafrecht, nämlich nach Art. 141 des jugoslawischen Strafgesetzbuchs, der § 220a StGB entspricht, und nach Art. 36 des\nbosnisch-herzegowinischen Strafgesetzbuchs, der in Abs. 2 Nr. 4 eine dem\nMord aus niedrigen Beweggründen entsprechende Regelung enthält, mit Strafe\nbedroht.\n\n-13 -\n\nb) Die Auslieferung wäre nach der Art der Tat zulässig gewesen, weil in der\nTat liegende Auslieferungshindernisse weder nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und\n8 7 IRG noch nach den diesen Vorschriften im wesentlichen entsprechenden\nRegelungen der Art. 2 - 4 des deutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrags\nvorliegen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 IRG ist die Auslieferung auch bei einer politischen Tat zulässig, wenn der Angeklagte wegen Völkermordes, Mordes oder\nTotschlags verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a des\nAuslieferungsvertrags wird ein vorsätzliches Verbrechen gegen das Leben\nnicht als politische Tat angesehen, es sei denn, daß die Tat - was hier nicht der\nFall ist - im offenen Kampf begangen worden ist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des\nAuslieferungsvertrags ist auch Völkermord keine politische Straftat, da Jugoslawien und die Bundesrepublik Deutschland zu seiner Verfolgung aufgrund\n\nder Völkermordkonvention verpflichtet sind.\n\nc) Es steht auch - ohne daß geklärt werden muß, ob der Angeklagte nur\nStaatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina oder auch der Bundesrepublik\nJugoslawien ist - zur Gewißheit des Senats fest, daß der Angeklagte weder an\nden Tatortstaat noch an seinen Heimatstaat ausgeliefert wird oder werden\nkann (BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 1 und Verfahrenshindernis 1;\nBGH NStZ 1985, 545; BGH NJW 1991, 3104). Ausweislich des Schreibens des\nAuswärtigen Amtes an den Bundesminister der Justiz vom 19. Februar 1997\n(Az: II B5 - 9351 E - 2 C 997/98) hat das Außenministerium von Bosnien-Herzegowina mitgeteilt, daß nicht beabsichtigt sei, ein Auslieferungsersuchen\nfür den Angeklagten zu stellen, so daß eine Auslieferung an diesen Staat mangels Auslieferungsersuchens nach § 2 Abs. 1 IRG bzw. nach Art. 1 Abs. 1 des\n\ndeutsch-jugoslawischen Auslieferungsvertrags nicht in Betracht kommt. Der\n\n-14 -\n\nAngeklagte würde auch nicht an die Bundesrepublik Jugoslawien ausgeliefert,\nwenn diese als etwaiger Heimatstaat einen Auslieferungsamtrag stellte. Das\nBundesministerium der Justiz, also die nach § 74 IRG zuständige Stelle, hat\nauf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 2. Februar 1999 (Az.: II B5 - 9351\nE-2C - 997/98) mitgeteilt, daß die Bundesregierung die Auslieferung des Angeklagten auf ein entsprechendes Ersuchen jugoslawischer Behörden nicht\n\nbewilligen würde.\n\nIl. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet i.S.d. 8 349\nAbs. 2 StPO. Der näheren Erörterung bedürfen nur die im folgenden dargelegten Rügen. Hinsichtlich der übrigen Rügen, insbesondere zu den behaupteten\nVerletzungen des § 338 Nr. 3 StPO und des § 338 Nr. 5 i.V.m. § 247 Satz 2\nAlt. 2 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nin seiner Antragsschrift vom 6. Juli 1998 Bezug genommen.\n\n1. Die auf die Verletzung des § 338 Nr. 8 i.V.m. § 141 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe den Antrag der Verteidigung auf Beiordnung eines zweiten\nPflichtverteidigers zu Unrecht zurückgewiesen, dadurch sei das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung beeinträchtigt worden, hat keinen\n\nErfolg.\n\nZwar unterliegt die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger\nbestellt oder eine Verteidigerbestellung abgelehnt wird (§ 142 Abs. 1 StPO),\nals Vorentscheidung gemäß §§ 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch\n\n-15 -\n\ndas Revisionsgericht (BGHSt 43, 153, 154; BGH NStZ 1992, 292). Die Rüge ist\naber unzulässig, da die Revision - worauf der Generalbundesanwalt schon zutreffend hingewiesen hat - nicht alle für die Überprüfung der Ermessensausübung des Vorsitzenden erforderlichen Umstände vorträgt, weil sie insbesondere den Beschluß des Vorsitzenden vom 3. März 1997, mit dem dieser die\nBeiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers abgelehnt hat, in wesentlichen\nTeilen nicht wiedergibt. Der Senat kann deshalb nicht schon aufgrund der Revisionsbegründung überprüfen, ob der Vorsitzende von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und sein Ermessen rechtsfehlerfrei\n\nausgeübt hat.\n\n2. Soweit die Revision beanstandet, die §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 Satz 2\nStPO seien verletzt, weil der Angeklagte keine Ausfertigung des Urteils in serbischer Sprache erhalten habe, hierdurch seien seine Verteidigungsmöglichkeiten in unzulässiger Weise verkürzt worden, da eine effektive Absprache des\nVerteidigers mit dem Angeklagten zur Vorgehensweise im Revisionsverfahren\nnicht habe erfolgen können, greift auch diese Rüge nicht durch. Das vollständige Urteil wurde in deutscher Sprache (§ 184 GVG) innerhalb der sich aus\n8 275 Abs. 1 S. 2 StPO ergebenden Frist von 15 Wochen (nach 14 Wochen\nund drei Tagen) zu den Akten gebracht. Im übrigen entbehrt die Rüge schon\ndeshalb der sachlichen Grundlage, weil der Angeklagte der deutschen Sprache\nhinreichend mächtig ist. Zur Zeit der Hauptverhandlung lebte und arbeitete er\nbereits 28 Jahre in Deutschland; er ist seit 1984 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Eingaben an das Gericht sind in einem verständlichen Deutsch gehalten. Gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Angeklagte erklärt, er beherrsche die deutsche Sprache ver-\n\nhältnismäßig gut.\n\n-16 -\n\n3. Die Rügen, das Oberlandesgericht habe die beantragte Vernehmung der\nim Ausland befindlichen Entlastungszeugen Z. ,P. und S. zu\nUnrecht abgelehnt (Verfahrensrügen Il. 8. und 12.), sind schon deshalb unzulässig, weil sie den Beweisamtrag und den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht mit näheren, jeweils auf § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StPO\ngestützten Begründungen die beantragten Zeugenladungen abgelehnt hat, nur\nin Auszügen mitteilt. Zudem genügen sie auch nicht den Anforderungen des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sich aus dem Revisionsvorbringen schon nicht\nergibt, daß beiden Rügen derselbe in der Hauptverhandlung vom 11. September 1997 verlesene Beweisamtrag zugrunde liegt und dieser durch denselben\nBeschluß in der Hauptverhandlung vom 12. September 1997 zurückgewiesen\nwurde. Daß es sich um einen einheitlichen Antrag und einen einheitlichen Beschluß handelt, in dem mehrere Rechtsgründe zur Ablehnung der Beweiserhebung dargelegt werden, ist erst nach Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar. Durch den Revisionsvortrag allein wird der Senat nicht in die Lage versetzt zu prüfen, ob das\nOberlandesgericht die beantragte Ladung und Vernehmung der Auslandszeugen ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge erforderlichen Vortrag aus verschiedenen Stellen einer umfangreichen Revisionsbegründung zusammenzusuchen (vgl. BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisamtragsrecht 1; BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1).\n\n4. Schließlich beanstandet die Revision ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe § 59 StPO verletzt, weil es im einzelnen benannte moslemische Be-\n\nlastungszeugen zwar vereidigt habe, aber unter Verwendung der in § 66c StPO\n\n-17-\n\ngenannten Vereidigungsformel. Mit der Vereidigung auf den christlichen Gott\nsei verkannt worden, daß die Zeugen moslemischen Glaubens seien, die der\nEid auf einen christlichen Gott nicht binde. Dahinstehen kann, ob der geltend\ngemachte Verfahrensverstoß schon durch das Hauptverhandlungsprotokoll\nbewiesen ist, da als wesentliche Förmlichkeit lediglich die Tatsache der Vereidigung protokolliert werden muß, nicht aber, welche religiöse Beteuerungsformel verwendet worden ist (Dahs in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 66c StPO\nRdn. 5; Senge in KK 4. Aufl. § 66c StPO Rdn. 6; Rogall in SK-StPO § 66c\nRan. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 66c Rdn. 1). Der Rüge\nmüßte aber auch bei einem nachweislich richtigen Tatsachenvortrag der Erfolg\nversagt bleiben, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Schwur auf den\nchristlichen Gott einen Mohammedaner, der \"bei Allah, dem Allmächtigen\nschwört\", nicht bindet (Leisten, MDR 1980, 636, 637). Der Eid dient der Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage. Angesichts der Gleichwertigkeit\nzwischen dem Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung (§ 66c Abs. 1 und 2\nStPO) ist dem Gesetz Rechnung getragen, wenn der über die Folgen eines\nMeineids belehrte Zeuge seine Aussage mit den Worten \"ich schwöre es\" beschwört. Der Schwur auf den für den Zeugen \"falschen\" Gott ist deshalb in seiner Wirkung einem Eid gemäß § 66c Abs. 2 StPO gleichzusetzen. Zwar mag\nbei einem gläubigen Zeugen der Wert der Aussage durch eine ihn bindende\nreligiöse Beteuerung erhöht werden. Das Gesetz verlangt aber weder eine\nBelehrung über die Möglichkeiten einer abweichenden religiösen Beteuerung\nnoch gar ein Hinwirken auf eine solche. § 66c Abs. 3 StPO erlaubt einem Zeugen zwar, eine Beteuerungsformel seiner Glaubensgemeinschaft dem Eid anzufügen. Die Angaben des Zeugen über die Zugehörigkeit zu einer solchen\n\nGemeinschaft und die Üblichkeit der Formel sind aber vom Gericht nicht zu\n\n-18 -\n\nüberprüfen (Dahs aaO § 66c Rdn. 7; Rogall aaO § 66c Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 66c Rdn. 3). Mängel der religiösen Beteuerung\n\ntangieren die Prozeßordnungsmäßigkeit einer Vereidigung daher nicht.\n\n5. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 136a Abs. 1 i.V.m. § 163a\nAbs. 5 StPO darin erblickt, daß den unmittelbaren Tatzeugen im Ermittlungsverfahren eine Lichtbildmappe mit 50 Lichtbildern von verschiedenen Personen, u.a. mit einem Bild des Angeklagten, das mit einem Reststempel versehen\nwar, vorgelegt wurde, ist diese Rüge schon deshalb unzulässig, weil eine Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung der Zeugen durch verbotene Mittel nicht schlüssig dargelegt ist. Der Umstand, daß nur das aus einem Personalausweis kopierte Bild des Angeklagten\neinen Reststempelaufdruck hatte, mag den Beweiswert der Identifizierung\nschmälern. Nach dem Revisionsvorbringen kann aber nicht beurteilt werden,\nob die Zeugen hierdurch getäuscht, also bewußt irregeführt werden sollten,\noder ob es sich nur um eine bloße Ungeschicklichkeit der Ermittlungsbehörden\nhandelte. Gegen eine Täuschung spricht, daß es nur um das Wiedererkennen\n\neiner den Zeugen teilweise seit Jahren gut bekannten Person ging.\n\nIII. Sachrüge\n\nDie Sachrüge führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß\nder Angeklagte statt wegen tatmehrheitlich begangener Straftaten des Völkermordes nur eines Verbrechens des Völkermordes (§ 220a StGB) schuldig ist;\n\nim übrigen ist auch die Sachrüge unbegründet.\n\n-19 -\n\n1. Geschichtlicher und politischer Hintergrund der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Straftaten ist der ab Anfang 1989 ständig fortschreitende Zerfall\nder Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien, die mit den Unabhängigkeitserklärungen der Republiken Slowenien und Kroatien im Juni 1991 und\nden kurz darauf in diesen Republiken beginnenden Kämpfen zwischen den\nStreitkräften der Republiken und der jugoslawischen Volksarmee (JNA) ihren\nersten Höhepunkt fand. Im Oktober 1991 beschloß das Parlament in Bosnien-Herzegowina gegen die Stimmen der serbischen Abgeordneten, den beiden\nzuvor genannten Republiken in die Unabhängigkeit zu folgen. Am 6. April 1992\nwurde Bosnien-Herzegowina, wie bereits zuvor Slowenien und Kroatien, von\nder Europäischen Union als selbständiger Staat anerkannt, alle drei ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken wurden am 22. Mai 1992 Mitglieder der\n\nVereinten Nationen.\n\na) Währenddessen wurde Slobodan Milosevic, seit 1989 Präsident der Republik Serbien, maßgebliche Führungsfigur der neu erweckten großserbischen\nBewegung, die nunmehr das Ziel verfolgte, alle im ehemaligen Jugoslawien\nlebenden Serben politisch zu vereinen. Serbische Nationalisten begannen zunächst in Kroatien, später auch in Bosnien-Herzegowina, mit der Vorbereitung\nder Abspaltung der serbisch besiedelten Gebiete. Im September 1991 wurden\nvon ihnen in Bosnien-Herzegowina erst vier, dann fünf autonome serbische\nGebiete ausgerufen, darunter das autonome Gebiet Nordbosnien mit Sitz in\nDoboj. Am 9. Januar 1992 rief die \"Versammlung des serbischen Volkes in\nBosnien-Herzegowina\" die \"Serbische Republik Bosnien-Herzegowina\", die\nspätere \"Republika Srpska\" aus und gab sich wenig später eine eigene Verfassung, in der die autonomen Gebiete als rein serbische Gebiete definiert wur-\n\nden.\n\n-D0 -\n\nb) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begann aber schon\neinige Zeit vorher eine gezielte und von den bosnischen Serben sowie dem\nserbischen Militär zentral gelenkte kompromißlose Politik der ethnischkulturellen Vereinheitlichung der sog. autonomen serbischen Gebiete, die sich\nin erster Linie gegen die dort lebende muslimische Bevölkerung richtete. Ab\nApril 1992 gingen die JNA (Jugoslawische Volksarmee) und paramilitärische\nTruppen in Abstimmung mit der politischen Führung der bosnischen Serben\netwa gleichzeitig in verschiedenen Orten der Nord- und Ostgrenze Bosniens\nvor, um die von den Serben bewohnten Gebiete \"ethnisch rein\" zu bekommen.\nMit Gewalt wurden die elementaren Grundlagen der Existenz der bosnischen\nMuslime in diesen Gebieten zerstört. Bei den bosnischen Muslimen handelt es\nsich um eine Bevölkerungsgruppe, die seit der Konversion vieler Bosnier zum\nIslam im 14. Jahrhundert schon innerhalb des früheren Osmanischen Reiches\neine eigene, durch ihr Volkstum und ihre Religion bestimmte Identität entwikkelt hatte, die sie bis in die Gegenwart bewahrt hat. Die Mittel waren Zerstörung der Wohnhäuser, kultureller und religiöser Bauwerke und ganzer Dörfer\nund Stadtteile, wahllose Tötungsakte, Plünderungen, Erpressungen und von\nden Behörden geduldeter Terror paramilitärischer Truppen. Ferner gehörte zu\ndiesem Instrumentarium die Inhaftierung wehrfähiger Männer in Gefangenenlagern mit völlig unzureichender Versorgung, Zwangsarbeit und schwersten\n\nMißhandlungen.\n\nc) Ziel und Objekt einer solchen Säuberungsaktion wurde ab April 1992 bis\nin den Herbst 1992 hinein auch das Gebiet um die Stadt Doboj, die an den\nHauptverbindungsstrecken in Nord-Süd-Richtung zwischen Sarajewo und\n\nKroatien und in Ost-West-Richtung zwischen Serbien und serbischen Sied-\n\n-21-\n\nlungsgebieten in Bosnien bis zur Krajina und zur Adriaküste lag. Die Gemeinde\nDoboj, zweitgrößter Eisenbahnknotenpunkt Jugoslawiens, bestand aus der\nStadt Doboj sowie aus den umliegenden Dörfern Bukovacke Civ£ije, Mala Bukovica, Kostajnica, Svjetlica und Grabska im Nordwesten bzw. Nordosten von\nDoboj, sowie Sevarlije im Süden. Am 3. Mai 1992 wurde das Zentrum der Stadt\nDoboj durch serbische Truppen besetzt, die muslimischen Wohnviertel mit\nschweren Waffen beschossen, die jüngeren Männer und Angehörige der Intelligenzschicht wurden verhaftet. Das Dorf Mala Bukovica wurde bereits im April\n1992 von serbischen Soldaten und paramilitärischen Einheiten umzingelt. Der\nmuslimischen Bevölkerung war es untersagt, den Ort zu verlassen. Im Juni\n1992 begann der Terror im Ort selbst, in dem muslimische Männer aus ihren\nHäusern geholt und mißhandelt wurden; ihnen wurden Geld und Wertsachen\nabgenommen und sie wurden in Gefangenenlager verschleppt. Das Dorf Bukovacke Civeije wurde am 4. Mai 1992 von der JNA eingenommen, es wurden\nmehrfach muslimische Männer aus den Häusern geholt, geschlagen und weggebracht. Mitte Juni 1992 wurde die Moschee in die Luft gesprengt und die bis\ndahin dort verbliebenen muslimischen Männer verschleppt. Das muslimische\nDorf Grabska wurde am 10. Mai 1992 ab Mittag von Panzern, mit Flugabwehrraketen und aus Minenwerfern beschossen, weil die Bevölkerung den Befehl,\nihre Waffen abzuliefern, nicht befolgt hatte. Dabei wurden die meisten Häuser\nzerstört oder in Brand gesetzt. Am Abend holten Soldaten und Angehörige paramilitärischer Truppen alle im Ort befindlichen Bewohner aus ihren Häusern\nheraus. Sie mußten sich am Ortsausgang versammeln, vorhandene Waffen\nabgeben und in einer Kolonne zu Fuß bis in das benachbarte, überwiegend\nserbisch bewohnte Kostajnica gehen, wo Frauen, Kinder, Alte und Behinderte\nausgesondert, mit Bussen weggebracht und entfernt von ihrem Heimatort frei-\n\ngelassen wurden. Die arbeitsfähigen Männer wurden in Lager verbracht, wo sie\n\n-22-\n\nlebensgefährdenden Leiden und Mißhandlungen ausgesetzt waren. Das im\nSüden gelegene Dorf Sevarlije blieb bis Juni 1992 verschont, so daß die meisten muslimischen Bewohner fliehen konnten. Am 17. oder 18. Juni 1992 wurden die verbliebenen, meist alten Bewohner von paramilitärischen Einheiten\naus den Häusern geholt, Männer und Frauen getrennt, wobei sich die Männer\naußerhalb des Ortes versammeln mußten, wo sie gedemütigt, beleidigt, mißhandelt und einige von ihnen getötet wurden. Die übrigen Männer wurden in\nGefangenenlager gebracht. In der Region Doboj waren mindestens vier Gefangenenlager eingerichtet worden, wo die muslimischen Insassen schweren körperlichen Mißhandlungen durch serbische Soldaten oder Mitglieder paramilitärischer Gruppen ausgesetzt waren und Zwangsarbeit verrichten mußten. Nach\nden Feststellungen beteiligte sich der aus dem Dorf Kostajnica stammende und\ndort als wohlhabend geltende serbische Angeklagte an diesen Vertreibungsmaßnahmen. Er hatte sich die Ideologie einer serbischen Großmacht zu eigen\ngemacht und eine Gruppe Freiwilliger um sich geschart, die uniformiert und mit\nWaffen wie Militär und Polizei ausgerüstet war. Diese paramilitärische Gruppe\nnahm in Abstimmung mit der serbischen Armee, der politischen Führung sowie\nden örtlichen Polizeibehörden Kontrollaufgaben an Straßen und bei Plünde-\n\nrungen der muslimischen Häuser durch hierzu gezwungene Gefangene wahr.\n\nd) Im einzelnen hat das Oberlandesgericht als strafbare Handlungen des\n\nAngeklagten für erwiesen erachtet:\n\nDer Angeklagte wirkte persönlich bei jeweils näher festgestellten Festnahmen und anschließenden Internierungen männlicher Muslime aus den Dörfern\nGrabska, Mala Bukovica und Sevarlije am 3., 5. und 10. Mai und in der ersten\n\nHälfte Juni 1992, sowie den bei dieser Gelegenheit und später teilweise mehr-\n\n-23 -\n\nfach begangenen Mißhandlungen und Körperverletzungen einzelner Gefangener mit (Taten A Il 8 a bis g und i der Urteilsgründe); ferner hat er eigenhändig\noder im Zusammenwirken mit anderen auch Bewohner der Dörfer getötet. So\nhat er nach den Feststellungen Mitte Juni 1992 gemeinsam mit einer weiteren\nPerson in Grabska 22 der dort zurückgebliebenen Einwohner - Frauen, Behinderte und ältere Männer - erschossen, die sich verängstigt durch Kampfhandlungen außerhalb des Dorfes im Freien versammelt hatten (Tat A II 8 h). Drei\nweitere gefangene Moslems, die dort Zwangsarbeit verrichten mußten, mußten\nanschließend die Leichen in ein Massengrab transportieren. Einige Tage später, am 17. oder 18. Juni 1992, trieb der Angeklagte mit Angehörigen seiner\nparamilitärischen Gruppe 40 bis 50 Männer aus dem Dorf Sevarlije heraus, ließ\nsie brutal mißhandeln, sechs von ihnen wurden auf seinen Befehl erschossen.\nEin siebtes Opfer, das nur angeschossen war, starb, als es in einem Stall zusammen mit den sechs Leichen verbrannt wurde (Tat A Il 8 j). An einem nicht\nnäher feststellbaren Tag im September 1992 stülpte der Angeklagte einem\nGefangenen, der zuvor von serbischen Soldaten durch Schläge mit Gewehrkolben und Stöcken mißhandelt worden war, auf dem Hof des Zentralgefängnisses in Doboj einen Blecheimer auf den Kopf, um den Soldaten eine neue Art\nder Folter und des Tötens zu demonstrieren. Sodann schlug er derart fest mit\neinem Holzknüppel auf den Eimer, daß das Opfer sofort hinfiel, bewegungslos\n\nliegenblieb und an den Folgen des Schlages starb (Tat All8k).\n\n2. Diese rechtsfehlerfrei festgestellten Handlungen des Angeklagten, die in\ndie von serbischer Seite initiierten Ereignisse in der Region Doboj und in die\nquasi-staatliche Lenkung der systematischen Vernichtung und Vertreibung der\nmuslimischen Bevölkerung in diesem Gebiet eingebunden waren, hat das\n\nOberlandesgericht zutreffend als Handlungen gewertet, die die objektiven und\n\n- DA -\n\nsubjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen des Völkermordes gemäß\n8§ 220a Abs. 1 StGB erfüllen. Den Tatbestand des Völkermordes hat das\nOberlandesgericht deshalb als gegeben angesehen, weil der Angeklagte in der\nAbsicht, die durch Religion und Volkstum bestimmte Gruppe der Muslime in\nNordbosnien, jedenfalls in der Region Doboj, als solche ganz oder teilweise zu\nzerstören, in den Fällen A Il 8 h, j und k Mitglieder dieser Gruppe getötet\n(§ 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und in den übrigen Fällen (A II8 abis g und i) diese Gruppe unter Lebensbedingungen gestellt hat, die geeignet waren, deren\nkörperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen (§ 220a Abs. 1 Nr. 3\nStGB). Dabei hat es das Oberlandesgericht zu Recht als für § 220a Abs. 1\nStGB ausreichend angesehen, daß sich die Absicht des Angeklagten auf einen\nregional begrenzten Kreis der muslimischen Bevölkerung gerichtet hat, die im\nübrigen in ganz Bosnien-Herzegowina durch die radikalen und staatlich gelenkten Anhänger der großserbischen Idee aus den sog. autonomen serbischen Gebieten vertrieben werden sollte. Denn § 220a StGB läßt schon nach\nseinem Wortlaut neben der Absicht, eine der dort genannten Gruppen als solche ganz zu zerstören, auch die auf eine teilweise Zerstörung der Gruppe gerichtete Absicht genügen (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. 8 220a Ran. 13; Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220a Rdn. 5; vgl. auch Stillschweig, Das\nAbkommen zur Bekämpfung von Genocide, Die Friedens-Warte 1949, S. 93,\n99). Auch die weitere Wertung des Oberlandesgerichts, der Angeklagte habe\nneben dem Verbrechen des Völkermordes durch die vorsätzliche Tötung von\n22 Menschen in dem Dorf Grabska (A Il 8 h), von sieben Männern aus dem\nDorf Sevarlije (A II 8 j) sowie des muslimischen Gefangenen im September\n1992 im Zentralgefängnis von Doboj (A Il 8 k) tateinheitlich mehrfach den Tat-\n\nbestand des Mordes gemäß § 211 StGB erfüllt, weil er diese Menschen jeweils\n\n-25 -\n\naus niedrigen Beweggründen vorsätzlich getötet hat, ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Das Oberlandesgericht hat jedoch im übrigen die Tatbestandsstruktur\nund die Schutzrichtung des § 220a StGB nicht hinreichend berücksichtigt und\ndeshalb die strafbaren Handlungen des Angeklagten - ausgehend von den an\nverschiedenen Tagen und Orten zum Nachteil verschiedener muslimischer Bevölkerungsmitglieder, aber auch zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten zum Nachteil derselben Personen begangenen Verletzungen\nhöchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und\nFreiheit - zu Unrecht als tatmehrheitlich begangene Verbrechen des Völkermordes gewertet. Die strafbaren Handlungen des Angeklagten sind vielmehr,\nwas aus der Entstehungsgeschichte, dem Schutzzweck und der tatbestandlichen Unrechtsumschreibung des § 220a StGB abzuleiten ist, als eine Tat im\n\nRechtssinne (tatbestandliche Handlungseinheit) zu werten.\n\na) § 220a StGB ist durch Gesetz vom 9. August 1954 (BGBl Il S. 729) über\nden Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Genozid-Konvention vom\n9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes in\ndas Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dabei hat der Bundesgesetzgeber den\nWortlaut des § 220a StGB bewußt an Artikel II der Genozid-Konvention angelehnt, in dem die objektiven und subjektiven Merkmale des - völkerstrafrechtlichen - Verbrechens des Völkermordes tatbestandlich umschrieben worden sind (vgl. zum Gesetzgebungsverfahren des § 220a StGB: Campbell,\n§ 220a StGB, S. 160 ff., 166 ff.). Nach Artikel II der Konvention für die Verhü-\n\ntung und Bestrafung des Völkermordes bedeutet Völkermord:\n\n-26 -\n\n\"eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise\n\nzu zerstören:\n\n(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;\n\n(b) Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an\nMitgliedern der Gruppe;\n\n(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;\n\n(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf Geburtenverhinderung innerhalb der\nGruppe gerichtet sind;\n\n(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.\"\n\n8 220a StGB spiegelt als innerstaatliche Norm die vor allem nach dem\nZweiten Weltkrieg vorangetriebene völkerrechtliche Entwicklung und das Verständnis des Genozids als Teil des Verbrechens gegen die Menschlichkeit wider (vgl. hierzu Dahm, Völkerrecht, Bd. Ill (1961) S. 301 f.; Stillschweig, Die\nFriedens-Warte 1949, S. 93; Becker, Der Tatbestand des Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit (1996), S. 40 ff., 179 ff.; Jescheck, Die internationale Genocidium-Konvention vom 9.12.1948, ZStW 66 (1954), S. 193, 195 f., 199 ff.;\nders., Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Zukunftsaussichten des internationalen Strafrechts, GA 1981, 49, 58; Jähnke in LK 10. Aufl. § 220a Rdn. 4;\nEser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220a Rdn.1 f.; Jescheck/Weigend\nAT 5. Aufl. 8 14 IV; Maurach/Schroeder/Maiwald BT/2, 7. Aufl. § 88 Rdn. 2 und\n5). Kennzeichnend für das mit dem Begriff des \"Völkermordes\" hinsichtlich\n\nSchutzrichtung und Angriffshandlung nur unzureichend und mißverständlich\n\n-27-\n\nübersetzte Verbrechen des Genozids (vgl. Jähnke aaO Rdn. 4; Stillschweig\naaO S. 94; Maurach/Schroeder/Maiwald BT/1, 8. Aufl. 8 1 | Rdn. 2) ist, daß der\neinzelne zwar als Tatobjekt, jedoch nicht in seiner Individualität, sondern in\nseiner Eigenschaft als Mitglied einer Gruppe angegriffen oder verletzt wird,\nderen soziale Existenz zu zerstören der Täter beabsichtigt. Schutzgut des Verbrechens des Völkermordes sind deshalb nicht die Individualrechtsgüter der\nvon den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen, sondern\nist die Existenz der Gruppe als solche (Dahm, Völkerrecht aaO S. 300, 302;\nStillschweig aaO S. 96; Jescheck ZStW 66, 193, 199 ff.; vgl. ferner Urteil des\nRuanda-Tribunals vom 2. September 1998 gegen Akayesu Ziff. 6.3.1.), wobei\ndas Unmenschliche, das gegenüber dem Verbrechen des Mordes besondere\nUnrechtsmerkmal darin liegt, daß der oder die Täter in dem Opfer nicht mehr\nden Menschen, sondern nur noch das Mitglied der verfolgten Gruppe sehen\n(vgl. Dahm aaO S. 300).\n\nb) Entsprechend seiner völkerrechtlichen Wurzel ist auch § 220a StGB\n- anders als die Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der von\nden Straftaten unmittelbar betroffenen Opfer - keine dem Individualrechtsgüterschutz dienende Strafnorm. Rechtsgut des § 220a StGB ist vielmehr der\nSchutz der sozialen Existenz der verfolgten nationalen, rassischen, religiösen\noder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe (Jähnke aaO Rdn. 8; Eser in\nSchönke/Schröder aaO Rdn. 3; mißverständlich Horn SK-StGB § 220a Rdn. 2).\nEntgegen dem vom Begriff des Völkermordes vorgespiegelten Sinngehalt setzt\nder Tatbestand des § 220a StGB nicht zwingend voraus, daß der Täter die\nkörperliche Vernichtung, die physische Zerstörung der Gruppe anstrebt. Es\nreicht aus, daß er handelt, um die Gruppe in ihrer sozialen Existenz (\"als sol-\n\nche\"), als soziale Einheit in ihrer Besonderheit und Eigenart und in ihrem Zu-\n\n-28 -\n\nsammengehörigkeitsgefühl zu zerstören (vgl. Jähnke aaO Rdn. 4 und 13; Eser\nin Schönke/Schröder aaO Rdn. 5; Jescheck ZStW 66 (1954) 193, 213; vgl.\nauch zum völkerrechtlichen Verbrechen des Völkermordes das Urteil des Ruanda-Tribunals vom 2. September 1998 gegen Akayesu unter Ziff. 6.3.1. der\nUrteilsgründe). Davon ist das Oberlandesgericht auch zu Recht ausgegangen\n(UA S. 161 f.). Die Zerstörungsabsicht wird zwar durch vorsätzliche Tötungshandlungen und durch Beibringen schwerer Körperverletzungen (8 220a Abs. 1\nNr. 1 und 2 StGB) besonders deutlich manifestiert; jedoch reichen nach § 220a\nAbs. 1 StGB auch andere Maßnahmen aus, die zur Verwirklichung der Absicht\nbzw. des Ziels, die soziale Identität und Existenz der Gruppe zu zerstören, geeignet sind, indem etwa Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe\nüberführt (§ 220a Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder Maßregeln verhängt werden, die\nGeburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen (§ 220a Abs. 1 Nr. 4 StGB).\nDas gilt bei entsprechender Völkermordabsicht des Täters auch für die Gefährdung der körperlichen Existenz der Gruppe, die dadurch erreicht wird, daß die\nGruppe unter Lebensbedingungen gestellt wird, die geeignet sind, die körperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen (§ 220a Abs. 1\nNr. 3 StGB). Zu derartig geeigneten Lebensbedingungen zählen neben der\nZufügung von körperlichen oder seelischen Schäden oder der vorsätzlichen\nTötung von Gruppenmitgliedern auch die Schaffung unmenschlicher Lebensbedingungen, z.B. in Gefangenenlagern, das Verweigern von ausreichender\nNahrung oder der notwendigen medizinischen Versorgung sowie die systematische Vertreibung der Gruppe aus ihrer Heimat (vgl. das Urteil des Ruanda-Tribunals vom 2. September 1998 aaO; Jähnke aaO Rdn. 11; Stillschweig, Die\nFriedens-Warte 1949, S. 97).\n\n-29 -\n\nDer Schutzzweck des Tatbestandes ist zunächst für die Auslegung der einzelnen in § 220a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB abschließend aufgezählten objektiven\nBegehungsweisen maßgeblich. Durch den Zweck des § 220a StGB, nationale,\nrassische, religiöse oder ethnische Gruppen vor der Zerstörung ihrer sozialen\nIdentität und Existenz zu bewahren, wird aber auch das Verhältnis der einzelnen in § 220a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB abschließend aufgezählten Tathandlungen zueinander bestimmt. Die verschiedenen Begehungsweisen des § 220a\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB stellen innerhalb des § 220a Abs. 1 StGB keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völkermordabsicht des Täters geprägten Verbrechens dar (vgl. Jähnke aaO Rdn. 14;\nin diesem Sinne wohl auch Stillschweig aaO S.97 zu Art. II der Genozid-\n\nKonvention).\n\nc) Das Oberlandesgericht hat die Taten des Angeklagten als elf rechtlich\nselbständige Taten gewertet, wobei jede der Taten neben der Identität der\nGruppe der Muslime auch höchstpersönliche Rechtsgüter des Lebens, der\nFreiheit und/oder der körperlichen Unversehrtheit verletze und jede der Taten\nden Tatbestand des Völkermordes verwirkliche. Diese Einzeltaten werden nach\nAnsicht des Oberlandesgerichts durch den einheitlichen Vorsatz der Zerstörung der Gruppe der Muslime in der Region Doboj nicht zu einer natürlichen\nHandlungseinheit zusammengefaßt. An dieser rechtlichen Wertung trifft zunächst zu, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit nicht vorliegen. Auch können höchsipersönliche\nRechtsgüter verschiedener Personen nur unter besonderen Umständen zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit verbunden werden. Die\nAnnahme elf tatmehrheitlich begangener Straftaten trägt jedoch weder den Be-\n\nsonderheiten des objektiven Tatbestandes des § 220a Abs. 1, insbesondere\n\n-30 -\n\ndes Abs. 1 Nr. 3 StGB, noch der Bedeutung des Absichtsmerkmals für den Völ-\n\nkermordtatbestand ausreichend Rechnung.\n\naa) Bei der Prüfung des Konkurrenzverhältnisses der einzelnen Tatkomplexe zueinander hat das Oberlandesgericht ersichtlich auf den Umstand abgestellt, daß der Angeklagte in den einzelnen Komplexen höchsipersönliche\nRechtsgüter verschiedener Personen oder derselben Person bei verschiedenen Gelegenheiten verletzt hat. Dabei läßt es unberücksichtigt, daß der Tatbestand des § 220a StGB, wie bereits dargelegt, gerade nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter dient, sondern dem überindividuellen Schutz der sozialen\nExistenz einer der in § 220a StGB näher bezeichneten Gruppen. Dieses Mißverständnis schon des objektiven Tatbestandes wird zumindest mittelbar auch\ndurch das Zitat der Entscheidung BGH NJW 1969, 2056 belegt, die, wie auch\nweitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, den Begriff des Massenverbrechens als denkbare rechtliche Handlungseinheit im Zusammenhang mit den\nnationalsozialistischen Vernichtungsprogrammen abgelehnt hat. Die in dieser\nwie auch in anderen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze können jedoch\nauf den Tatbestand des § 220a StGB nicht übertragen werden. Denn § 220a\nStGB bzw. eine vergleichbare Vorschrift gab es zur Tatzeit der im Rahmen von\nVernichtungsprogrammen begangenen Tötungen, Körperverletzungen und\nFreiheitsberaubungen nicht. Grundlage späterer Verurteilung der an diesen\nVernichtungsprogrammen beteiligten Täter oder Teilnehmer konnten nur die\njeweiligen Tatbestände der §§ 212 StGB ff., §§ 223 StGB a.F. ff. oder § 239\nStGB usw. sein, mithin Rechtsnormen, die dem Schutz höchstpersönlicher\nRechtsgüter des einzelnen dienen und deren Zusammenfassung zu einer Tat\nim Rechtssinne nur in engen Grenzen möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGH NStZ 1984, 229 f.). Gerade auch die Ereignisse während des natio-\n\n-31 -\n\nnalsozialistischen Unrechtsregimes und die damit zusammenhängenden Massenvernichtungen und -vertreibungen waren aber für die internationale Völkergemeinschaft und den Bundesgesetzgeber Anlaß zur Anerkennung und\nSchaffung des (völkerstrafrechtlichen) Verbrechenstatbestandes des Völkermordes zum Schutz des in seiner Wertigkeit hoch anzusiedelnden Rechtsguts\nder sozialen Existenz von rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum be-\n\nstimmten Gruppen.\n\nbb) Das Oberlandesgericht hat durch seine Orientierung an den Individualrechtsgütern der Rechtsnatur des § 220a StGB nicht hinreichend Rechnung\ngetragen und deshalb die Fälle A II 8 a bis k jeden für sich genommen als selbständige Tat gewertet. Soweit es die Fälle A II 8 a bis g unter die Begehungsalternative des § 220a Abs. 1 Nr. 3 StGB subsumiert hat, hat es zwar\neingangs seiner rechtlichen Würdigung zutreffend dargelegt, daß der Angeklagte in diesen Fällen die Gruppe der in der Region Doboj lebenden bosnischen Muslime unter Lebensbedingungen gestellt hat, die geeignet waren, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Für die als Einzeltaten abgeurteilten Fälle hat es jedoch entscheidend auf den Umstand abgestellt, daß Einzelpersonen und Personengruppen bei verschiedenen Gelegenheiten gefangen genommen oder einzelne Gefangene mißhandelt worden\nsind. Diese Handlungen des Angeklagten erfüllen nach den getroffenen Feststellungen zwar die Tatbestände des § 223a StGB a.F. bzw. § 224 StGB n.F.\noder des § 239 StGB, sie genügen jedoch den tatbestandlichen Voraussetzungen schwerer Körperverletzungen im Sinne der §§ 224, 225 StGB a.F. nicht\nund damit auch weder den Voraussetzungen der Begehungsalternative des\n\n8 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB noch einer der anderen Begehungsweisen.\n\n-32 -\n\nDie bloße körperliche Mißhandlung oder Gefangennahme einzelner Personen kann insbesondere nicht schon jeweils für sich genommen unter die Begehungsalternative des § 220a Abs. 1 Nr. 3 StGB subsumiert werden. § 220a\nAbs. 1 StGB erfaßt nämlich ebenso wie Art. II der Genozid-Konvention als objektive Ausführungshandlungen nur die schwersten - aus dem großen Kreis\nmöglicher - Angriffshandlungen gegen die Existenz einer Gruppe (vgl. Stillschweig, Die Friedens-Warte 1949, S. 97); dies spiegelt sich vor allem in der\nStrafdrohung - lebenslange Freiheitsstrafe - wider. Das hierfür erforderliche\nGewicht kommt einfachen oder gefährlichen Körperverletzungen oder bloßen\nFreiheitsberaubungen zum Nachteil einzelner Gruppenmitglieder nicht zu.\nDemgemäß stellt das Gesetz in § 220a Abs. 1 Nr. 3, anders als in Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StGB, auch nicht auf \"Mitglieder der Gruppe\" ab, die getötet oder denen\nschwere körperliche oder seelische Leiden zugefügt werden, sondern setzt\nausdrücklich voraus, daß die \"Gruppe\" unter Lebensbedingungen gestellt wird,\ndie geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen. Das Tatbestandsmerkmal der Lebensbedingungen, die geeignet sind, die\nkörperliche Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen, wird\nallerdings durch die insgesamt vom Angeklagten oder unter seiner Beteiligung\nbegangenen Zerstörungen der Häuser und Dörfer in der Region Doboj, die\nVertreibung und Inhaftierung der muslimischen Bewohner und die an ihnen bei\ndiesen Gelegenheiten begangenen Mißhandlungen und Körperverletzungen\nerfüllt. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen ist geeignet, die körperliche Existenz der Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören, weil ihr das Lebensnotwendigste durch unmenschliche Lebensbedingungen - etwa in den Gefangenenlagern - genommen und ihr die Lebensgrundlage durch Zerstörung der\nHäuser, durch Einbehalt von Hab und Gut und durch systematische Vertreibung entzogen wurde (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. 8 220a Rdn. 11; Eser in\n\n-33 -\n\nSchönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 220a Rdn. 4; ferner Stillschweig, Die Friedens-Warte 1949, S. 93, 97). Die unter All8 abis g und i festgestellten Taten\nerfüllen deshalb den objektiven Tatbestand des § 220a Abs. 1 Nr. 3 StGB nur\nin ihrer Gesamtheit und sind schon aus diesem Grund als eine Tat im Rechts-\n\nsinne zu werten.\n\nd) Soweit das Oberlandesgericht die vom Angeklagten eigenhändig oder im\nZusammenwirken mit anderen begangenen Tötungshandlungen als unter\n8 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB fallende Straftaten gewürdigt hat, ist dies rechtlich\nnicht zu beanstanden. Anders als das Oberlandesgericht ist der Senat jedoch\nder Auffassung, daß diese Tötungshandlungen, unbeschadet der Tatsache,\ndaß sie tateinheitlich zugleich den Straftatbestand des § 211 StGB verwirklichen, jedenfalls unter dem Blickwinkel des Verbrechens des Völkermordes zusammen mit den weiteren, unter § 220a Abs. 1 Nr. 3 StGB zu subsumierenden\nstrafbaren Handlungen nur eine Tat im Sinne des § 220a Abs. 1 StGB darstel-\n\nlen.\n\naa) Für den Tatbestand des Völkermordes sind nicht nur objektive Tathandlungen von erheblichem Gewicht erforderlich, sie erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord, der sie etwa von gemeinen Tötungsverbrechen oder Körperverletzungsdelikten abhebt, vielmehr erst durch die von\n§ 220a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Absicht, eine der unter den Schutz des\n§ 220a StGB fallenden Gruppen als solche ganz oder teilweise zu zerstören.\nDamit liegt das Wesentliche des Verbrechens des Völkermordes, anders als\nbei den tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen der 88 211, 212 StGB, die\nhöchstpersönliche Rechtsgüter schützen, weniger in den einzelnen Verlet-\n\nzungshandlungen, denn in der die völkerrechtliche Werteordnung mißachten-\n\n-34 -\n\nden Absicht des Täters, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören\n(vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 220a Rdn. 4; Triffterer in Hankel/Stuby, Strafgerichte gegen Menschlichkeitsverbrechen S. 176, 189; Becker aaO S. 179 f.,\n182 f.; vgl. auch Jescheck ZStW 66, 193, 212, 214). Daß einer solchen tatbestandskonstitutiven Absicht bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung mehrerer\nEinzelhandlungen, die für sich genommen schon den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllen, eine andere Bedeutung zukommt als einem einheitlichen, auf bloße Wiederholung strafbarer Handlungen gerichteten Vorsatz, liegt\nauf der Hand. Eine solche Absicht verbindet, wie dies im übrigen auch schon\nfür die gewöhnlichen Absichtsdelikte des Strafgesetzbuches anerkannt ist (vgl.\nStree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem. 88 52 ff. Rdn. 14; Rissingvan Saan in LK 11. Aufl. Vor 88 52 ff. Rdn. 21 m.w.Nachw.), die zur Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht begangenen Handlungen zu einer Tat\nim Rechtssinne. Hinzu kommt hier im objektiven Bereich, daß die Zerstörung\neiner Gruppe typischerweise ein durch wiederholte Einzelakte begangenes\nVerbrechen darstellt (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 220a Rdn. 14), dem ein gewisses Dauer- und Wiederholungselement aufgrund der tatbestandlichen Un-\n\nrechtsumschreibung zu eigen ist.\n\nbb) Daß § 220a Abs. 1 StGB auch objektiv vor allem ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben (Teil)Gruppe umfaßt und beschreibt und deshalb\nzu den Tatbeständen zählt, die in erster Linie auf die über den Einzelfall hinausreichende mehrfache Tatbestandsverwirklichung abzielen, deren rechtliche\nZusammenfassung geboten erscheint, um das verwirklichte Unrecht und die\nSchuld des Täters sachgerecht erfassen zu können (vgl. BGHSt 40, 138, 164\nf.), berücksichtigen einzelne Strafzumessungserwägungen des Oberlandesge-\n\nrichts nicht, die so, wie sie im Urteil wiedergegeben werden, nicht frei von\n\n-35 -\n\nRechtsbedenken sind; die Bedenken greifen jedoch wegen der vom Senat vorgenommenen Schuldspruchänderung nicht durch. So hat das Oberlandesgericht für den rechtlich als Völkermord in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n- begangen an mindestens 300 Menschen - gewerteten Fall A Il 8 c auf lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe erkannt und zur Begründung ausgeführt, daß mit dem Überfall auf das Dorf Grabska an einem einzigen Tag ein\nganzes Dorf als soziale Einheit vernichtet wurde, wobei mehrere Bewohner\ngetötet, die Häuser zu einem großen Teil zerstört, sämtliche verbliebenen arbeitsfähigen Männer festgenommen und in unmenschliche Haft gebracht und\ndie Frauen, Kinder und alten Männer bis auf wenige Ausnahmen vertrieben\nwurden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurde in diesem Fall das\nganze Vertreibungs- und Zerstörungsmuster der Serben konzentriert eingesetzt, um ein muslimisches Dorf auf einen Schlag zu vernichten (vgl. UA\nS. 170). Nach dieser strafrechtlichen Bewertung von Unrecht und Schuld des\nAngeklagten im Zusammenhang mit den Vorgehensweisen zum Nachteil des\nDorfes Grabska und seiner Bewohner ist eigentlich kein Raum mehr für die\nBewertung der nachfolgenden, unter A Il8d, e, i und h abgeurteilten Taten als\ntateinheitlich mit §§ 211, 223a StGB begangene weitere Verbrechen des VÖölkermordes, da sich diese späteren Taten ebenfalls gegen Bewohner dieses\nDorfes richten, dessen Zerstörung als soziale Einheit unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des Völkermordes bereits Grundlage für die Verhängung der\nlebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall A II 8 c war. Diese Beispiele belegen,\ndaß in den Fällen, in denen der Täter mehrfach objektive, unter eine oder mehrere Begehungsalternativen des § 220a Abs. 1 StGB fallende Handlungen begeht, um eine konkret ins Auge gefaßte nationale, rassische, religiöse oder\ndurch ihr Volkstum bestimmte (Teil)Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören,\n\nsich die zusammenfassende Bewertung dieser Handlungen geradezu auf-\n\n-36 -\n\ndrängt. Erst dann ist es möglich, den Unrechtsgehalt der unter § 220a StGB\nfallenden Handlungen voll zu erfassen und zugleich eine unzulässige Doppelverwertung straferhöhender Umstände zu vermeiden, soweit sie dem Unwerturteil des § 220a StGB zuzurechnen sind. Bei § 220a Abs. 1 StGB handelt es\nsich somit um einen Tatbestand, der nach seinem Wortlaut und auch nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn außer einmaligen Handlungen\nauch ganze Handlungskomplexe als eine Tat beschreibt (sog. tatbestandliche\nHandlungseinheit: vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. Vorbem.\n88 52 ff. Rdn. 13 ff.;, Samson/Günther in SK-StGB Vor § 52 Rdn. 42 ff.; Rissingvan Saan in LK 11. Aufl. Vor 88 52 ff. Rdn. 23).\n\ncc) Der Senat verkennt nicht das Problem, daß beim Fehlen geeigneter\nobjektiver Abgrenzungs- oder Eingrenzungskriterien überdimensionierte oder\nzeitlich uferlose Handlungseinheiten konstruktiv möglich werden, eine Gefahr,\ndie immer dann besteht, wenn mehrere natürliche Handlungen zu einer Tat im\nRechtssinne zusammengefaßt werden (zu der ähnlichen Frage, unter welchen\nVoraussetzungen zeitliche oder sonstige Einschnitte in den Ablauf einer geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB Einfluß auf die Beurteilung\nvon Handlungskomplexen als tatbestandliche Handlungseinheiten haben können vgl. BGHSt 43, 1, 3 ff. = NStZ 1997, 487 m. Anm. Rudolphi; Paeffgen JR\n1999, 89, 93 ff.).\n\nDeshalb kann von einer Tat im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit, soll sie die Kennzeichnung als eine Tat noch rechtfertigen, immer nur unter engen Voraussetzungen ausgegangen werden, die sich nicht nur aus der\ntatbestandlichen Unrechtsumschreibung ergeben, sondern auch davon abhän-\n\ngen, inwieweit sich die konkreten tatbestandlichen Ausführungshandlungen\n\n-37-\n\ngegen ein bestimmtes geschütztes Rechtsgut bzw. dessen Träger oder gegen\nein konkretes Tatobjekt richten. Das heißt, nicht nur die tatbestandliche Unrechtsumschreibung, sondern auch die Identität des Handlungsobjekts, an dem\noder mit dem das tatbestandliche Unrecht verwirklicht wird, ist für die Bestimmung maßgebend, ob es sich (noch) um eine Tat im Rechtssinne handelt. Für\nden Tatbestand des § 220a Abs. 1 StGB bedeutet dies, daß eine materiellrechtliche Tat immer dann, aber auch nur dann vorliegt, wenn die tatbestandlichen Handlungen sich auf eine bestimmte, etwa durch ihren Lebensraum näher\nkonkretisierte nationale, rassische, religiöse oder ethnische (Teil)Gruppe beziehen und die mehreren Handlungen als ein einheitlicher örtlich und zeitlich\n\nbegrenzter Lebenssachverhalt erscheinen.\n\nDiese Voraussetzungen sind nach den Urteilsfeststellungen für die vom\nAngeklagten in der Zeit von April 1992 bis September 1992 zum Nachteil der\nbosnischen Muslime in der Region Doboj begangenen strafbaren Handlungen\ngegeben. Selbst wenn bei dem Angeklagten als Motiv seines Handelns die\nweiter reichende Absicht vorhanden war, die Gruppe aller bosnischen Muslime\nzu zerstören, reicht es für den Tatbestand des § 220a Abs. 1 StGB aus, wie\nschon dem Wortlaut des § 220a Abs. 1 1. Halbs. StGB (\"ganz oder teilweise\"\nzu zerstören) zu entnehmen ist, daß sich seine Absicht bei den abgeurteilten\nobjektiven Tathandlungen nur auf die Zerstörung eines Teils dieser Gruppe\nrichtete; zugleich bestimmt sich der Umfang der einen materiell-rechtlichen Tat\nnach dieser in dem festgestellten örtlichen und zeitlichen Rahmen verwirklichten (Teil)Zerstörungsabsicht bezüglich eines regional begrenzten Gruppenteils\n\nder bosnischen Muslime.\n\n-38 -\n\n4. Der Senat hatte weiter zu prüfen, ob auch die in den Fällen A Il8h, j und\nk tateinheitlich verwirklichten Verbrechen des Mordes durch § 220a StGB zu\neiner Tat verklammert werden, oder ob die höchstpersönliche Rechtsgüter\nverletzenden Tötungshandlungen wegen ihres eigenen besonderen Unrechtsund Unwertgehalts als selbständige Taten zu werten sind, mit der Folge, daß\ndie einheitliche Tat des § 220a StGB durch die auch nach § 211 StGB strafbaren vorsätzlichen Tötungshandlungen \"entklammert\" würde, so daß mehrere\n\nselbständige Taten des Völkermordes anzunehmen wären.\n\na) Daß die durch § 220a Abs. 1 Nr. 3 StGB zusammengefaßten strafbaren\nHandlungen des Angeklagten mehrfach tateinheitlich auch die Tatbestände der\n88 223a, 239 StGB a.F. erfüllt haben, ist für die Frage einer möglichen Entklammerung angesichts der gegenüber § 220a StGB geringeren Strafdrohung\n\ndieser Tatbestände und ihres geringeren Gewichts ohne Bedeutung.\n\nb) Auch die in den Fällen A Il 8 h, | und k begangenen vorsätzlichen Tötungen, die das Oberlandesgericht zutreffend unter § 211 StGB subsumiert hat,\nbieten im Ergebnis keinen Anlaß, das einheitliche Verbrechen des § 220a\n\nStGB in mehrere selbständige Taten aufzuspalten.\n\naa) Die Tötung eines Menschen unter Umständen, die ein oder mehrere\nMordmerkmale des § 211 StGB erfüllt, ist besonders verwerflich und deshalb\nmit der absoluten Strafe, nämlich lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden.\nStraftaten gegen das menschliche Leben sind einer additiven Betrachtungsweise nicht zugänglich und können nur ausnahmsweise zu einer Tat zusammengefaßt werden (vgl. BGHSt 16, 397; BGH NStZ 1984, 311 und 1996, 129;\nNJW 1998, 619 f.). Ein solcher Ausnahmefall kommt auch dann in Betracht,\n\n-39 -\n\nwenn mehrere Mordtaten zum Nachteil mehrerer Menschen jeweils mit einem\nweiteren Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen, das, wenn es zumindest\nwertgleich mit dem Verbrechen des Mordes ist, diese zu einer Tat verbindet.\nDenn es ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, die Prinzipien der sog. Tateinheit\ndurch Klammerwirkung (vgl. BGHSt 28, 18, 20; Stree in Schönke/Schröder,\nStGB 25. Aufl. 8 52 Rdn. 14 ff.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 27\nff.;, Lackner, StGB 22. Aufl. 852 Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Vor\n8 52 Rdn. 5 ff.) nicht auch auf mehrere, an sich selbständige Mordtaten anzuwenden, wenn ein weiteres, ebenso schwerwiegendes Verbrechen vorliegt (vgl.\nBGHSt 2, 246). Das ist bei dem Verbrechen des Völkermordes gemäß § 220a\nAbs. 1 StGB der Fall. Es ist ein zumindest gleichwertiges Verbrechen, wie\nschon der Umstand zeigt, daß es mit derselben absoluten Strafdrohung, lebenslange Freiheitsstrafe, ausgestattet ist wie § 211 StGB. Hinzu kommt, daß\nVölkermord den Völkerstrafrechtstatbeständen, die von der Völkergemeinschaft\ninzwischen weitgehend anerkannt worden sind, zuzurechnen ist (vgl. Art. 4 des\nStatuts des Jugoslawien-StGH und Art. 2 des Ruanda-StGH-Statuts, abgedruckt bei Schomburg/Lagodny, IRG 3. Aufl. S. 1178 f. sowie 1209 und 1212 f.;\nArt. 5 des Römischen Statuts vom 17. Juli 1998 für einen Internationalen Strafgerichtshof [Rome Statute of the International Criminal Court, UN Doc A/Conf.\n183/9]; Urteil des Ruanda-Tribunals gegen Akayesu, Ziff. 6.3.1. der Urteilsgründe; so auch schon früher Jescheck ZStW 66, 193, 200 und GA 1981, 49,\n58; Jescheck/Weigend AT 5. Aufl. § 14 IV) und somit über seine nationale\nGeltung in Form des § 220a StGB hinaus seine Bewertung als besonders\nschwerwiegendes Verbrechen Anerkennung durch die Völkergemeinschaft\n\ngefunden hat.\n\n-40 -\n\nbb) Für eine Entklammerung des § 220a StGB durch die Verbrechen nach\n88 211, 212 StGB spricht auch nicht, daß das Gesetz in § 220a Abs. 2 StGB\nder Begehungsalternative der Tötung von Gruppenmitgliedern gegenüber den\nübrigen Begehungsformen des Völkermordes ein besonderes Gewicht beimißt,\nindem § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich von der Möglichkeit ausgenommen wird, einen minder schweren Fall anzunehmen. Dies besagt jedoch nichts\nanderes, als daß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB der Tötung einzelner Gruppenmitglieder kein geringeres Gewicht als § 211 StGB einräumt. Daß durch die Tötung mehrer Menschen neben § 220a StGB jeweils neues, eigenständiges Unrecht gesetzt wurde, weil das höchstpersönliche Rechtsgut des Lebens der\nbetroffenen Einzelpersonen verletzt wurde, führt demnach zwar zur Annahme\nvon Tateinheit zwischen § 220a StGB und § 211 StGB, rechtfertigt aber keine\nEntklammerung der unter § 220a StGB zusammenzufassenden mehreren\n\nstrafbaren Handlungen des Angeklagten.\n\n5. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend dem schon vor\nder Revisionsverhandlung schriftlich erteilten rechtlichen Hinweis den Schuldspruch selbst geändert, da er ausschließt, daß ein anderer Tatrichter neue\noder zusätzliche Feststellungen treffen kann, die zu einer anderen rechtlichen\n\nWertung führen würden.\n\nDie Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Durch\ndie Zusammenfassung der vom Oberlandesgericht angenommenen tatmehrheitlichen Straftaten zu einer Tat entfallen die für die Taten verhängten elf Einzelstrafen, darunter dreimal lebenslange Freiheitsstrafe für die jeweils in Tat-\n\neinheit mit Mord begangenen Taten A Il 8h, j undkk, für die das Oberlandesge-\n\n-41-\n\nricht auch jeweils die besonders schwere Schuld gemäß 8 57a Abs. 1 Nr. 2\nStGB festgestellt hat, sowie eine weitere lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe für die Tat A Il 8 cc. In den übrigen Fällen hat das Oberlandesgericht\nnach § 220a Abs. 2 StGB minder schwere Fälle angenommen und zeitige Freiheitsstrafen von sieben bis neun Jahren als Einzelstrafen verhängt. Als aus\nden elf Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hat es gemäß 854 Abs. 1\nSatz 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Diese lebenslange Freiheitsstrafe hat der Senat ebenfalls als die noch allein in Betracht kommende\nStrafe für das Gesamtgeschehen verhängt und ausgesprochen, daß die Schuld\ndes Angeklagten besonders schwer wiegt. Das Oberlandesgericht hat zwar\nschon selbst in Bezug auf die Gesamtstrafe ausdrücklich festgestellt, daß auch\ninsoweit unter Berücksichtigung der Dauer und der Vielzahl der Taten, der Zahl\nder Opfer, der Stellung und des besonders brutalen Vorgehens des Angeklagten seine Schuld besonders schwer wiegt (§ 57b StGB). Um klarzustellen, daß\ndiese rechtsfehlerfreie Wertung des Gesamtgeschehens durch das Oberlandesgericht von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird, hat der Senat\n\ndiese Feststellung in die Urteilsformel übernommen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\nWinkler Pfister\n\n-42-\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zu I und Ill\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 220a, 86 Nr. 1\n\n1. Die Vorschrift des § 6 Nr. 1 StGB, nach der kraft des Weltrechtsprinzips\ndeutsches Strafrecht für ein im Ausland begangenes Verbrechen des Völkermordes gilt, steht im Einklang mit den Regelungen der Völkermord-Konvention (Genozid-Konvention) vom 9. Dezember 1948, die die von jedem\nder Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung, Völkermord zu verhindern\n\nund zu bestrafen, nicht territorial begrenzt haben.\n\n2. Die mit einem Völkermord gemäß § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich\nbegangenen Verbrechen gemäß 88 211, 212 StGB werden von dem nach\n86 Nr. 1 StGB geltenden Weltrechtsprinzip erfaßt (Annexkompetenz).\n\n3. § 220a Abs. 1 StGB ist ein Straftatbestand, der nach seinem Wortlaut und\nauch nach seinem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn außer einmaligen\nHandlungen auch mehrere natürliche Handlungen oder ganze Handlungs-\n\nkomplexe umschreibt (tatbestandliche Handlungseinheit).\n\n4. Eine einzige materiell-rechtliche Tat im Sinne des § 220a Abs. 1 StGB liegt\nvor, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen auf eine bestimmte, etwa\n\ndurch ihren Lebensraum näher konkretisierte nationale, rassische, religiöse\n\n-43 -\n\noder ethnische (Teil)Gruppe beziehen und die mehreren Handlungen als ein\n\neinheitlicher örtlich und zeitlich begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen.\n\nBGH, Urt. vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98 - OLG Düsseldorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-30/3-str-215-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":71},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316c","ref_norm":"316c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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