{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-23_3_StR_98_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"3 StR 98/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 98/99\n\nvom\n23. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1999 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln schuldig gesprochen, von seiner Bestrafung hat es jedoch\ngemäß 8 29 Abs. 5 BtMG abgesehen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe am 3. Dezember 1995 von dem\nMitangeklagten Uwe G. unerlaubt Betäubungsmittel erworben bzw. an diesem Tag unerlaubt Betäubungsmittel besessen, einer hinreichend sicheren\n\nTatsachengrundlage entbehrt.\n\nDer Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Uwe G. hat\nzwar eingeräumt, an andere Personen Betäubungsmittel abgegeben zu haben,\n\nan den Angeklagten will er aber keine Betäubungsmittel abgegeben haben. Als\n\nBeweismittel standen der Strafkammer zwei, aufgrund einer Maßnahme gemäß\n8 100 a StPO aufgezeichnete Telefongespräche des Angeklagten mit Marilen\nG. „der Ehefrau des Uwe G. , vom 3. Dezember 1995 zur Verfügung.\nZum anderen lag ihr das Ergebnis der Sachverständigenuntersuchungen von\nHaar- und Blutproben des Angeklagten vor, wonach der Angeklagte vor dem\n24. Januar 1996, dem Tag der Entnahme der Proben, gelegentlich MDA und\nHeroin, dagegen regelmäßig Kokain konsumiert hat, wobei der Konsum rück-\n\nläufig war.\n\nAllein der Umstand, daß der Angeklagte vor dem 24. Januar 1996 Betäubungsmittel konsumiert hat, vermag einen strafbaren Besitz oder Erwerb\nvon Betäubungsmitteln nicht zu belegen, da dies auch im Rahmen kostenlosen\nMitkonsums mit anderen Personen geschehen sein kann. Mag gegen einen\nsolchen bloßen Mitkonsum angesichts der - nicht näher dargelegten - Mengen\nvon Rückständen von Betäubungsmitteln in der Haarprobe des Angeklagten\nnoch die Lebenserfahrung sprechen, auf den Erwerb oder Besitz oder Konsum\nvon Betäubungsmitteln an einem bestimmten Tag vor dem 24. Januar 1996\nkann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Insoweit stützt die Strafkammer ihre Überzeugung deshalb auch maßgeblich auf die mitgeteilten Inhalte der beiden Telefonate vom 3. Dezember 1995. Diesen ist aber lediglich\nzu entnehmen, daß der Angeklagte sich im ersten Telefongespräch kurz vor\n19.00 Uhr bei Marilen G. nach Uwe erkundigt und diese ihm mitgeteilt hat,\nUwe sei irgendwo unterwegs, werde aber an diesem Tag noch kommen. Au-Berdem wurde zwischen beiden für den nächsten Tag um 13.00 Uhr ein Treffen\nvereinbart. Um 21.00 Uhr am 3. Dezember 1995 rief der Angeklagte ein zweites Mal bei Marilen G. an, und teilte ihr mit, daß Paul warte. Marilen G.\n\nerwiderte daraufhin, daß sie und - soviel ist dem Zusammenhang wohl noch zu\n\nentnehmen - ihr Ehemann Uwe in etwa einer Viertelstunde losfahren würden.\nDie Strafkammer ist der Auffassung, diese Gespräche müßten dahin ausgelegt\nwerden, daß der Angeklagte und sein Mitkonsument namens Paul \"dringendst\"\nauf die Belieferung mit Betäubungsmitteln durch Uwe G. gewartet hätten.\nBei dieser Wertung hat das Landgericht jedoch unerwähnt gelassen, daß der\nAngeklagte bei dem ersten Gespräch auf die Ankündigung der Marilen G. ,\nUwe werde bestimmt kommen, erwidert hat: \"Ja, soll mir egal sein.\" Diese Äu-Berung spricht gegen die Auslegung der Strafkammer, auch der Angeklagte\nhabe auf Uwe G. gewartet. Den Gesprächen kann allenfalls entnommen\nwerden, daß ein gewisser Paul gewartet hat. Auch ist den Gesprächen nach\nihren Inhalten - jedenfalls ohne Kenntnis der möglichen Hintergründe und der\nBeziehungen der genannten Personen untereinander - nichts dafür zu entnehmen, daß es an diesem 3. Dezember 1995 um die Lieferung von Betäubungsmitteln gleich welcher Art gegangen sein könnte. Als tragfähige Tatsachen-\n\ngrundlage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes\n\nvon Betäubungsmitteln am 3. Dezember 1995 eignen sich diese mitgeteilten\nGesprächsinhalte weder für sich genommen noch im Zuammenhang mit der\n\nTatsache, daß der Angeklagte zu dieser Zeit Betäubungsmittelkonsument war.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-23/3-str-98-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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