{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-23_3_StR_129_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-23","aktenzeichen":"3 StR 129/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 129/99\n\nvom\n23. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1999\n\ngemäß 8 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß der Angeklagte des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrek-\n\nkungsbeamte schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von\nBetäubungsmiitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit\ndiesen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen führte\nder Angeklagte 452,3 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75 %, das zum\ngewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, aus den Niederlanden in die\nBundesrepublik Deutschland ein. Er widersetzte sich seiner Festnahme und\nversuchte, ein mitgeführtes Messer gegen den ihn ergreifenden Polizeibeamten\neinzusetzen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n830 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geht als Qualifikation den allgemeineren Tatbeständen des 8 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 29 a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG vor (vgl. Weber BtMG 1999 8 30 a Rdn. 144). In 830 a\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben\ndem gleichfalls begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nkeine eigenständige Bedeutung zu. Es liegt eine einzige Tat im Sinne einer\nBewertungseinheit vor (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144). Unter den Begriff des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz\ngerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese\nMerkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens\nsind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden\nTeilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte. Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem\npauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der\n\nAngeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den\nStrafausspruch, zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das\nTatgericht die Strafe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffen-\n\nden Rahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG entnommen hat.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-23/3-str-129-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-23/3-str-129-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.380953+00:00"}}