{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-21_3_StR_116_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-21","aktenzeichen":"3 StR 116/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 116/99\n\nvom\n21. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auf die am 4. Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April\n1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Tatgericht ist unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21\nStGB von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat\ndie Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nFreiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des\n8250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des\nschweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis\nzu zehn Jahren vorsieht. Im übrigen reicht der gemäß 88 21,\n49 Abs. 1 StGB geminderte Strafranmen des hier aufgrund der\nVerwendung eines Messers bei der Tat anwendbaren § 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB n.F. von zwei Jahren bis zu elf Jahren und\n\ndrei Monaten Freiheitsstrafe und ist damit auch nicht milder als\n\nder von der Strafkammer angewandte.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/3-str-116-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-21/3-str-116-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:57.002420+00:00"}}