{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-16_3_StR_642_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-16","aktenzeichen":"3 StR 642/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 642/98\n\nvom\n16. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 1999\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 1997 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer Verlet-\n\nzung des § 136 a StPO bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) unzulässig, weil sie nicht mitteilt, daß der Zeuge K. vor der\nVernehmung des Angeklagten G. polizeilich vernommen worden ist und\ndabei bekundet hat, der Angeklagte E. habe ihm (K. ) gegenüber die\nAusführung der Tat gestanden (Band Ill Spur 37 Bl. 10 ff. d.A.). Ohne Kenntnis\ndes Inhalts dieser Aussage kann der Senat nicht prüfen, ob es sich bei dem\ndem Angeklagten G. gegenüber gemachten Vorhalt, der Angeklagte E.\ngin habe \"selbst erzählt, daß er zusammen mit Dir (dem Angeklagten G. )\nden alten Herrn getötet hat\", um eine Täuschung des Angeklagten G. oder\n\nallenfalls um eine doppeldeutige Erklärung gehandelt hat.\n\nDie Rüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie über den nach der Ansicht der Revision täuschenden Vorhalt gegenüber dem Angeklagten G.\nhinaus den Inhalt der Vernehmung nicht mitteilt. Dies ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die Vernehmung Besonderheiten aufweist, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verstoß gegen § 136 a StPO\nund der Aussage zweifelhaft erscheinen lassen. So liegt es hier: Auf den von\nder Revision beanstandeten Vorhalt hin hat der Angeklagte G. weiterhin\neine Tatbeteiligung bestritten. Sein Einlassungsverhalten hat er erst geändert\nund teilgeständige Angaben gemacht, nachdem ihm im weiteren Verlauf der\nVernehmung Fotos von den Sohlen seiner Schuhe und von Schuhsohlenspuren am Tatort gezeigt worden waren (Band Il Spur 13 Bl. 9 d.A.). Dies hätte die\nRevision gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilen müssen.\n\n2. Zu der von beiden Beschwerdeführern erhobenen Rüge einer unterbliebenen Vereidigung der Dolmetscherin bei der haftrichterlichen Vernehmung\n\ndes Angeklagten G. vom 4. Februar 1997 bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Rüge ist wegen unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) unzulässig, weil sie behauptet, die Dolmetscherin sei nicht allgemein beeidigt und sei keine Dolmetscherin für die kurdische Sprache, aber\nnicht mitteilt, daß die Dolmetscherin am Tag zuvor sich bei der richterlichen\nVernehmung des Zeugen K. gegenüber dem Ermittlungsrichter als für die\ntürkische und die kurdische Sprache allgemein vereidigte Dolmetscherin be-\n\nzeichnet hat.\n\nDie Rüge wäre auch unbegründet. Eine Verlesung des Protokolls ist\nnicht behauptet. Vorhalte an die Vernehmungsperson konnten daraus gemacht\n\nwerden.\n\n3. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO (Ablehnung der Anhörung des Sprachwissenschaftlers Go. ) ist vom Angeklagten E. nicht\nzulässig erhoben, da dessen Revision den Ablehnungsbeschluß nicht mitteilt.\nDie entsprechende Rüge des Angeklagten G. ist ebenfalls unzulässig, da\nsie einen Ablehnungsgrund beanstandet, den das Landgericht nicht angenommen hat. Das Landgericht hat nicht eigene Sachkunde behauptet, sondern die\n\nBeweistatsache als bedeutungslos angesehen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-16/3-str-642-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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