{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-14_3_StR_70_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"3 StR 70/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 70/99\n\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999\n\ngemäß 8 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 20. Juli 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den der Angeklagte\nim Ergebnis benachteiligt wäre. Ergänzend zu den Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in dessen Verwerfungsamtrag bemerkt der Senat:\n\nDie auf die Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2\nStPO gestützten Verfahrensrügen (Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit sowie der Vernehmung zur Sache) dringen jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Senat unter den besonderen Umständen des Falles mit Sicherheit ausschließen kann, daß das Urteil auf\nden geltend gemachten Verfahrensverstößen beruht. Offen bleiben kann daher, ob die Sitzungsniederschrift, auf die sich die Verteidiger zum Beweis ihrer\nBehauptungen berufen, nach der Art und Weise ihrer Abfassung und nach der\n\nHäufung der verfahrensrechtlichen Unterlassungen, die dann geschehen und\n\nauch noch von zwei erfahrenen Strafverteidigern und dem Staatsanwalt widerspruchslos hingenommen worden sein müssen, so weit reichende und offensichtliche Lücken aufweist, daß die Beweiskraft nach § 274 StPO entfallen ist\nund die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer, der Protokollführerin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,\nwonach die geltend gemachten Verfahrensverstöße eindeutig nicht geschehen\nsind und lediglich ein vom Vorsitzenden nicht bemerktes Versehen der Protokollführerin bei der Abfassung der Sitzungsniederschrift vorliegt, im Wege des\nFreibeweises berücksichtigt werden dürfen. Der Senat braucht somit auch nicht\nzu entscheiden, ob mit der im Schrifttum als herrschend bezeichneten Auffassung auch eine Verfahrensrüge, die von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger auf eine - gemessen am tatsächlichen Verfahrensablauf -\nwissentlich unwahre Behauptung gestützt wird, im Rahmen der Wirkungen des\n§ 274 StPO trotz der einem Verteidiger obliegenden Wahrheitspflicht (vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 188, 189) als zulässig behandelt werden muß (vgl. u.a.\nJulius in HK-StPO § 274 Rdn. 12; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen\n6. Aufl. Rdn. 292-294 <S. 132 f.>; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers\n5. Aufl. Rdn. 809-812 <S. 472-474>; Beulke, Der Strafverteidiger im Strafverfahren 1980 S. 156 f.; Cüppers NJW 1950, 930 und NJW 1951, 259; Schnei-\n\ndewin MDR 1951, 193) oder ob nicht vielmehr der Gegenmeinung, die sich auf\n\nerwägenswerte Gründe stützen kann, zu folgen ist (vgl. Dallinger NJW 1951,\n256; Jescheck GA 1956, 97, 119; siene auch Dünnebier in Löwe/Rosenberg\nStPO 23. Aufl. vor § 137 Rdn. 17 und 18, der allerdings die standeswidrig er-\n\nhobene Rüge für prozessual wirksam hält).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-70-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-70-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.583013+00:00"}}