{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-14_3_StR_45_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"3 StR 45/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 45/99\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 1998\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nschwerer räuberischer Erpressung (ll. 2. der Urteilsgründe) verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bis zum\nZeitpunkt des Verlassens des Kaufhauses auf-\n\nrechterhalten;\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die zum Nachteil des\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich, wie aus\nden sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen zu entnehmen ist, gegen den\nSchuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung (Il. 2. der Urteilsgründe) und gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel, das\n\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Bei beiden Überfällen bedrohte der Angeklagte seine Opfer mit einer\nmit Gaspatronen geladenen Waffe, bei der das Gas durch den Lauf nach vorne\naustreten konnte. Damit verwendete der Angeklagte eine Schußwaffe, so daß\ndas Landgericht zutreffend § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt hat (vgl. BGH,\nBeschl. vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98; Beschl. vom 26. Februar 1999\n— 3 ARs 1/99).\n\n2. Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte nach dem ersten\nÜberfall den Tatort durch den Hinterausgang und \"setzte ... sich mit vorgehaltener Waffe in das Auto des Zeugen H. ‚der an einer Ampel hielt. Als der\nZeuge an einer weiteren Rotlichtampel erneut halten mußte, stieg der Angeklagte wieder aus.” Diese erkennbar der Beutesicherung dienende, mit dem\nÜberfall in Tateinheit stehende (BGH NJW 1992, 2103, 2104, insoweit in\nBGHSt 38, 295 nicht abgedruckt; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52\nRdn. 20 m.w.Nachw.) und damit eine Tat im prozessualen Sinn bildende\n\nHandlung hat das Landgericht entgegen seiner Pflicht zur erschöpfenden Wür-\n\ndigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt. Die bisherigen Feststellungen\nlegen eine in Tateinheit mit der schweren räuberischen Erpressung stehende\nNötigung zum Nachteil des Zeugen H. nahe, lassen aber weitergehende\nFeststellungen nicht ausgeschlossen erscheinen. Der Senat kann deshalb den\nSchuldspruch nicht selbst ergänzen. Der Schuldspruch ist vielmehr aufzuheben; allerdings können die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bis\nzum Zeitpunkt des Verlassens des Kaufhauses aufrechterhalten bleiben. Mit\nder Aufhebung des Schuldspruchs entfällt der Ausspruch über die Einzelstrafe,\nohne daß es auf die insoweit erhobenen - zutreffenden - Beanstandungen der\n\nBeschwerdeführerin ankäme.\n\n3. Der Strafausspruch für die zweite Tat hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Raubes angenommen, weil es bei dem Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht auszuschließen vermochte. Dies begegnet\ndurchgreifenden Bedenken. Das Landgericht führt, gestützt auf die Darlegungen des Sachverständigen, aus, daß Grundlage der erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit der beim Angeklagten vorzufindende Zustand nach Po-Iytoxikomanie bei dissozialer Persönlichkeitsstörung sei. Diese Persönlichkeitsstörung beruhe auf wiederholter und wiederkehrender Mißachtung sozialer\nNormen und gesetzmäßiger Verhaltensweisen; kennzeichnend seien die geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten verbunden mit der Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewußtsein und zum Lernen aus Erfahrung; der Angeklagte leide an dysphorischen\n\nVerstimmungszuständen; der erhebliche und tägliche Mißbrauch von Alkohol\n\nund Tranquillanzien neben der Einnahme von Methadon führe zu einer psychischen Destabilisierung. Abschließend teilt der Tatrichter mit (UA S. 15): ”Im\nErgebnis ist eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Diese erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit erreicht\nden Grad einer krankhaften seelischen Störung.” Das Landgericht verkennt,\ndaß die Bewertung, ob es sich um eine im Sinne der 8§ 20, 21 StGB erhebliche\nStörung handelt, eine vom Tatrichter zu entscheidende Rechtsfrage ist. Zudem\nenthält das Urteil keine klare Zuordnung, auf welches der in § 20 StGB abschließend genannten Merkmale die dem Angeklagten zugebilligte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückzuführen ist. Es liegt aber nahe, daß die\nStrafkammer von dem Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgeht und mit dem mißglückten Hinweis auf die krankhafte seelische\nStörung nur den Schweregrad der schweren anderen seelischen Abartigkeit\n\nbetonen will.\n\nDamit beschreibt das Landgericht lediglich, daß der Angeklagte seit Ende der 60er Jahre immer wieder straffällig geworden ist, daß er bislang etwa 15\nJahre im Strafvollzug zugebracht hat, und die Straffälligkeit mit Alkohol- und\n\nBetäubungsmittelmißbrauch einhergegangen ist.\n\nWie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, genügen diese\nAusführungen nicht als Beleg dafür, daß eine schwere andere seelische Abartigkeit nicht auszuschließen ist. Nicht nachvollziehbar ist der Ausgangspunkt\nder Argumentation des Landgerichts, wonach die Persönlichkeitsstörung auf\n\"wiederholte und wiederkehrende Mißachtung sozialer Normen und gesetzmä-Biger Verhaltensweisen” zurückzuführen sei. Bei den beschriebenen Auffällig-\n\nkeiten handelt es sich um Abweichungen, die auch als Varianten der Normalität\n\nvorkommen können (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24; § 63 Zustand 24; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 69 m.w.Nachw.).\n\nb) Die Bejahung eines minder schweren Falles des Raubes ist auch\ndeshalb rechtsfehlerhaft, weil im Rahmen der Gesamtwürdigung die hohe\nRückfallgeschwindigkeit und die Tatbegehung während des Laufs zweier Bewährungsfristen nicht erwähnt sind, obwohl sich dies angesichts der Umstände\n\naufgedrängt hat.\n\n4. Im übrigen bemerkt der Senat: Der Umfang der Begründung eines\nnicht rechtskräftigen Urteils bestimmt sich entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 17) nicht danach, ob und inwieweit die Strafkammer dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft gefolgt ist, sondern nach § 267 StPO und weitergehenden\nsachlichrechtlichen Anforderungen, zumal eine Revision der Staatsanwaltschaft auch eine Überprüfung des Urteils auf den Angeklagten belastende\nRechtsfehler veranlaßt (§ 301 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-45-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-45-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.565047+00:00"}}