{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-14_3_StR_36_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"3 StR 36/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 36/99\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 12. November\n1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ngegen ihn wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM festge-\n\nsetzt worden ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und darüber hinaus seine Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus angeordnet.\n\n1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet\n1.S.d. 8 349 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Schuldsprüche in den Fällen Il 2, 3, 4 und 5\nder Urteilsgründe und der hierfür verhängten Einzelstrafen. Darüber hinaus hat das\nLandgericht unter II 1 der Urteilsgründe auch eine vom Angeklagten am 20. Mai\n1998 begangene Sachbeschädigung festgestellt und hierfür eine Einzelstrafe von\n\n50 Tagessätzen zu je 15 DM festgesetzt, die verkündete Urteilsformel enthält jedoch\n\nkeinen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung. Die wegen Sachbeschädigung\nausgesprochene Einzelstrafe war deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wegen fehlenden Schuldspruchs für eine solche Einzeltat aufzuheben; dies hat, wie bereits der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, keine Auswirkung auf die Gesamtstrafe. Der Senat schließt aus, daß diese niedriger ausgefallen\nwäre, wenn das Landgericht nur entsprechend dem verkündeten Schuldspruch die\nvier Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe, 60, 40 und 30 Tagessätzen\n\nverhängt hätte.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\nNach den Feststellungen sind gegen den Angeklagten schon seit Anfang der\n70er Jahre eine Vielzahl von Strafverfahren eingeleitet und sodann wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 25.\nNovember 1974 wurde schließlich wegen Körperverletzung und tatmehrheitlich\nbegangener Erpressung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet, weil bei ihm eine, seine Schuldfähigkeit aufhebende, zumindest aber\nerheblich vermindernde paranoid-schizophrene Psychose diagnostiziert wurde. Der\nAngeklagte, der keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigte, war in diesem\nMaßregelvollzug bis 1989 und wurde sodann in einem Übergangswohnheim\nuntergebracht, wo er vier Jahre verblieb. Danach wurde er wohnungslos und zog in\nder Folgezeit unstet durch die Bundesrepublik Deutschland umher. Dabei beging er\nimmer wieder Straftaten - u.a. Körperverletzungen, Diebstähle, Bedrohungen und\nHausfriedensbrüche - deren Verfolgung jedoch in der Regel - seit 1993 in 43 Fällen -\n\nwegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurden.\n\na) Für die am 17. Juni und 24. Juni 1998 begangenen strafbaren Handlungen\nhat das sachverständig beratene Landgericht zum Zustand des Angeklagten\nfestgestellt, daß er auch jetzt noch unter einer dauerhaften, aus der 1974 diagnostizierten Psychose resultierenden \"postpsychotischen Residualsymptomatik\" leidet,\ndie medikamentöser Behandlung bedarf. Außerdem besteht bei dem Angeklagten,\nder alle abgeurteilten Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen hat, eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die sich insbesondere durch Affekt- und Kontaktstörungen sowie dissoziales Verhalten auszeichnet. Das Landgericht hat für alle\nabgeurteilten Taten die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit 1.S.d. § 21 StGB positiv festgestellt, und zwar aufgrund der genannten psychischen Defekte und des zuvor genossenen Alkohols. Nach den Urteilsdarlegungen\nund den daraus zu entnehmenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen kommt der alkoholischen Beeinflussung des alkoholgewohnten Angeklagten in\ndiesem Bündel von Faktoren für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit jedoch lediglich eine untergeordnete Rolle zu, und zwar auch für die am\n24. Juni 1998 mit einer - fehlerhaft zu hoch berechneten - Tatzeit-BAK von 2,1 %o,\nauf offener Straße begangene sexuelle Nötigung einer 64jährigen Passamtin, die\n\ngravierendste der abgeurteilten Straftaten.\n\nb) Diese Erwägungen tragen im Ergebnis die Maßregelanordnung nach § 63\nStGB. Zwar ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die Urteilsausführungen,\ninsbesondere wegen fehlender Ausführungen zum Schweregrad der geistigseelischen Defekte des Angeklagten, die Besorgnis begründen können, daß die\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht allein durch\neinen länger andauernden psychischen Defekt, sondern -erst- durch dessen\n\nZusammenwirken mit Alkoholgenuß begründet wird. Zugleich weist der Generalbun-\n\ndesanwalt aber auch zutreffend darauf hin, daß nach der Rechtsprechung in\nderartigen Fällen § 63 StGB dann anwendbar ist, wenn der Angeklagte entweder\nkrankhaft alkoholüberempfindlich ist oder an einer aus einer psychischen Erkrankung erwachsenen oder auf krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückgehenden\nAlkoholsucht leidet (vgl. BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ 1986, 331, 332); einer\nderartigen, auf krankhafte Ursachen zurückzuführenden Alkoholsucht steht eine auf\neiner schweren anderen seelischen Abartigkeit berunende Alkoholabhängigkeit\ngleich (vgl. BGH NStZ 1990, 538 = BGHR StGB 863 Zustand 12). Daß diese\nVoraussetzungen bei dem Angeklagten vorliegen, führt das angefochtene Urteil\nzwar nicht ausdrücklich aus. Dem Urteilszusammenhang und den Wendungen, der\nAlkohol könne nur in der Summe mit den übrigen Faktoren als ein die Steuerungsfähigkeit - mit- vermindernder Faktor gesehen werden (vgl. UA S.9) bzw. die\nVoraussetzungen des § 21 StGB seien nur in der Gesamtschau der Faktoren\ngegeben, wobei dem Alkoholgenuß lediglich eine untergeordnete Rolle zuzurechnen\nsei (vgl. UA S. 9/10), ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß\ndie erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten maßgeblich durch\ndie dauerhaften Zustände der behandlungsbedürftigen - krankhaften - \"postpsychotischen Residualsymptomatik\" und der erheblichen Persönlichkeitsstörung verursacht ist. Der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten kommt dabei ersichtlich\nallenfalls die Funktion eines Katalysators zu. Diese Umstände reichen in Anbetracht\nder seit vielen Jahren erheblich gestörten Persönlichkeit des Angeklagten, die ihn\nimmer wieder Straftaten, auch solche schwerwiegender Art, begehen ließ, als\nAnordnungsgrundlage für § 63 StGB aus, zumal es nach den Urteilsausführungen\nnaheliegt, daß der ersichtlich seit längerer Zeit betriebene Alkoholmißbrauch - ob\ndieser schon den Grad einer Sucht erlangt hat, kann dem Urteil nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit entnommen werden - durch den behandlungsbedürftigen\n\nkrankhaften Zustand und seine Persönlichkeitsstörung bedingt ist (vgl. zur Ver-\n\nknüpfung einer schweren Persönlichkeitsstörung mit Entstehung oder Fortbestand\neiner Alkoholsucht als Anordnungsgrundlage i.S.d. § 63 StGB BGH, Urt. vom\n8. Januar 1999 - 2 StR 430/98).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-36-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-36-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.545097+00:00"}}