{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-14_3_StR_22_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"3 StR 22/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 22/99\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\n\nWinkler,\n\nPfister\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des AngeklagtenL. ,\n\nJustizamtsinspektor\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duis-\n\nburg vom 14. Juli 1998 werden verworfen,\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten dadurch erwachse-\n\nnen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Angeklagten\n\nS. wegen Beihilfe dazu verurteilt und auf Freiheitsstrafe von sieben Jahren\ngegen den Angeklagten L. und von drei Jahren gegen den Angeklagten\nS. erkannt.\n\nDie Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Die ausschließlich auf die Verfahrensbeschwerde\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten wird vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten.\n\nDie Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam der wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels erheblich vorbestrafte Angeklagte L. unter Vermittlung\ndurch den Angeklagten S. mit dem gesondert verfolgten Sch.\nüberein, für diesen in Kolumbien den Kontakt zu Rauschgifthändlern herzustellen\nund ein Geschäft über die Lieferung von Kokain in einer Menge von sieben bis neun\nKilogramm anzubahnen. Nach der von ihnen getroffenen Absprache sollte das\nKokain im Sitzkissen des Rollstuhls, auf den Sch. wegen seiner\nunfallbedingten Behinderung angewiesen ist, verborgen und so von\nSch. auf dem Rückflug in Begleitung durch den Angeklagten L. in die\nBundesrepublik Deutschland zum gewinnbringenden Weiterverkauf eingeschmuggelt werden. Der Angeklagte S. war in das Vorhaben eingeweiht. Er teilte\ndem Angeklagten L. ‚ der für seine Mitwirkung eine Vergütung erhalten sollte,\nfernmündlich den genauen Zeitpunkt und Ort des zwischen L. und Sch.\nverabredeten Treffens in Kolumbien mit und war Sch. beim Abflug nach\nKolumbien behilflich. In Kolumbien bestellte der Angeklagte L. bei einem\nDrogenhändler acht Kilogramm Kokain zum Preis von 2.000 US-Dollar pro Kilogramm. Eine von einem Kurier übergebene Stofftasche, die nach dessen Angaben\ndie bestellten acht Kilogramm Kokain enthielten, gab der Angeklagte L.L , ohne\n\nsich über den Inhalt der Tasche vergewissert zu haben, an den inzwischen in\n\nKolumbien eingetroffenen Sch. weiter. Aus Furcht vor einer Festnahme\nweigerte er sich jedoch, Sch. ‚ wie zugesagt, auf dem Rückflug zu\nbegleiten. Beim Versuch, aus Kolumbien auszureisen, wurde Sch. in\n\nBogota wegen des Besitzes von acht Kilogramm Kokain festgenommen und später\nvon einem kolumbianischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und\n\ndrei Monaten verurteilt.\n\nOb sich in der an Sch. weitergegebenen Stofftasche tatsächlich\nKokain befand und welche Wirkstoffqualität das Kokain gegebenenfalls hatte, hat\ndas Landgericht im Hinblick auf entsprechendes Vorbringen der Verteidigung des\nAngeklagten L. offen gelassen, weil der angewendete Tatbestand des § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG in der Begehungsweise des Handeltreibens nicht voraussetze,\ndaß sich die Kauf- und Verkaufsverhandlungen auf tatsächlich vorhandenes\nBetäubungsmittel beziehen. Auch für das Merkmal der nicht geringen Menge an\nBetäubungsmitteln komme es -so das Landgericht - allein auf die Qualitäts- und\nQuantitätseinschätzung des Täters bei der Tathandlung an. Als danach maßgebliche Vorstellung hat es den Angeklagten zugute gehalten, daß sie annahmen, das\nKokain sei von schlechter Qualität; schon bei der denkbar schlechtesten Qualität mit\neinem Wirkstoffgehalt von nur 1% Kokainhydrochlorid (KHC) sei aber der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Kokain (fünf Gramm KHC, BGHSt 33, 133)\n\nerheblich überschritten.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\n1. Die Geltung deutschen Strafrechts wird entgegen dem Einwand des Ange-\n\nklagten L. nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer trotz\nentsprechender Verurteilung von Sch. in Kolumbien der Sache nach\noffen ließ, ob die in Kolumbien an Sch. weitergegebene Tasche tatsächlich\n\nKokain enthielt. Dabei kann dahinstehen, ob vom Begriff des unbefugten Vertriebs\nvon Betäubungsmitteln in § 6 Nr. 5 StGB auch auf Gewinnerzielung gerichtete\nErwerbs- und Veräußerungsgeschäfte über sogenannte Pseudodrogen erfaßt\nwerden, wenn die Beteiligten den weitergegebenen Stoff für Betäubungsmittel halten\n(so Weber BtMG 1999 8 29 Rdn. 1083). Entschieden braucht für die Anwendung\ndeutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch nicht zu werden, ob solche\n\nGeschäfte nach kolumbianischem Strafrecht ebenfalls strafbar sind. Vielmehr folgt\ndie Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 9 StGB. Dies liegt für den Angeklagten S. nach § 9 Abs.2 StGB auf der Hand, weil die die Haupttat\nfördernden Handlungen in Deutschland vorgenommen wurden. Entsprechendes gilt\nfür den Angeklagten L. . Selbst wenn die in Deutschland getroffene Vereinbarung zwischen ihm und Sch. nicht schon als ein zumindest versuchtes\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge gewertet\nwird, ist darin jedenfalls die Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 1 StGB)\nnach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder ein Tatbeitrag zur Straftat zu sehen, der dann\nzwar im Vorbereitungsstadium geleistet ist, aber gleichwohl die Annahme von\nMittäterschaft am Auslandsdelikt mitträgt. Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten\nist ein Tatort nach § 9 Abs. 1 StGB auch im Inland begründet (vgl. BGHSt 39, 88,\n89/90).\n\n2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten sind erfolglos.\n\na) Die Verfahrensbeanstandungen des Angeklagten S. sind nicht in\nder nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben.\n\nSoweit er eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß die Strafkammer keinen \"sachverständigen Psychiater\" zur Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinzugezogen hat, fehlt es nicht nur an einer bestimmten\nBehauptung des erwarteten Beweisergebnisses, es mangelt auch an ausreichender\nDarlegung der Umstände, die das Gericht auch ohne entsprechendes Beweisverlangen des Angeklagten und seines Verteidigers hätten dazu drängen müssen, sich\ninsoweit sachverständiger Hilfe zu bedienen. Daß der Angeklagte seit den \"siebziger\n\nJahren\" Haschisch und Kokain konsumierte, reicht dafür ohne Mitteilung näherer\n\nEinzelheiten zur Intensität des Rauschgiftkonsums ebensowenig aus, wie die\nFeststellung, daß der Angeklagte vor seiner Inhaftierung erheblich Alkohol trank und\nhäufig betrunken war. Dafür genügt auch nicht die dem Angeklagten erteilte\nEmpfehlung seines Hausarztes, sich in die Behandlung eines Psychiaters zu\nbegeben. Um die revisionsrechtliche Beurteilung zu ermöglichen, ob insoweit die\nAufklärungspflicht verletzt ist, hätte es näherer Darlegungen bedurft, was den\n\nHausarzt im einzelnen zu diesem Rat veranlaßte.\n\nDie Rüge, der Antrag der Verteidigung auf Ladung des in Bogota inhaftierten\nSch. als Zeugen sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist unzulässig, weil der - ausführlich begründete - Beschluß über die Antragsablehnung nicht\n\nmitgeteilt wird.\n\nb) Auch die vom Angeklagten L. erhobene Verfahrensrüge, mit der er\ndie Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO geltend macht, dringt nicht durch. Der vom\nVerteidiger hilfsweise gestellte Antrag, zur Aufklärung darüber, \"ob\" es sich bei dem\nStoff, der bei Sch. in Kolumbien sichergestellt wurde, überhaupt um\nKokain handelte und gegebenenfalls welchen Wirkstoffgehalt das Kokain hatte, eine\nAusfertigung des kolumbianischen Urteils gegen Sch. anzufordern und\nzu verlesen, die sachbearbeitende kolumbianische Staatsanwältin als Zeugin zu\nladen und eine von den kolumbianischen Behörden anzufordernde Stoffprobe\nsachverständig begutachten zu lassen, ist kein nach § 244 Abs. 3 StPO zu beurteilender Beweisamtrag. Es fehlt an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache.\nAuch dem Zusammenhang des Vorbringens nach wurde eine solche Behauptung,\nwas die Art und den Wirkstoffgehalt des gehandelten Stoffes angeht, nicht aufgestellt. Bei Sachverhalten wie dem vorliegenden, in dem keine sachlichen Anhalts-\n\npunkte dafür bestehen, eine sich aufdrängende Tatsache in Frage zu stellen, kann\n\nauf eine strenge Einhaltung der Anforderungen an einen Beweisamtrag zum Zweck\nder Abgrenzung von sogenannten Pseudobehauptungen (Herdegen in KK-StPO\n4. Aufl. § 244 Rdn. 44) oder von ins Blaue hinein oder aufs Geratewohl angestellten\nVermutungen nicht verzichtet werden. Sch. ist von einem kolumbianischen Gericht wegen Besitzes von Kokain und nicht von einer als Kokain erlangten\nScheindroge zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei nicht\nlebensfremder Betrachtung liegt es zumindest fern, daß dies ohne Klärung der\nStoffeigenschaft als Kokain geschehen sein könnte. Von einem Verfahrensbeteiligten kann zwar unter solchen Umständen billigerweise nicht erwartet werden, daß er\ngleichwohl die bestimmte Beweisbehauptung aufstellt, es habe sich nicht um Kokain\nmit einem bestimmten Wirkstoffgehalt gehandelt. Dadurch wird er jedoch nicht\nunzumutbar schlechter gestellt. Maßstab, der ausreichend vor Verfahrensbenachteiligungen schützt, ist in solchen Fällen die dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO\nobliegende Pflicht zur Aufklärung des für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage\nerheblichen Sachverhalts. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit aber nicht formgerecht\nerhoben. Auch sachlich könnte sie zum Schuldspruch, wie aus der sachlichrechtlichen Prüfung im folgenden hervorgeht, keinen Erfolg haben. Soweit es den\nStrafausspruch angeht, kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch die\n\nunterbliebene Beweiserhebung beschwert ist.\n\n3. Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Näherer\nErörterung bedarf allein, ob der Schuldspruch nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG\ndadurch in Frage gestellt ist, daß das Landgericht der Sache nach offen ließ, ob es\nsich bei dem gelieferten Stoff tatsächlich um Kokain handelte. Das ist aus den vom\n\nLandgericht dargelegten Gründen nicht der Fall.\n\na) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 6. November 1991 - 3 StR 406/91\n(BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 30) näher ausgeführt hat, ist ein auf Gewinnerzielung gerichtetes Veräußerungsgeschäft auch dann als vollendetes unerlaubtes\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu\nwerten, wenn der Stoff, auf den sich die Verhandlungen beziehen, ein irrig für\nBetäubungsmittel gehaltenes Ilmitat ist. Dies gilt entgegen der mit der Revision des\nAngeklagten L. im Anschluß an Körner (BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 221 und\n1152) vertretenen Auffassung nicht nur für den Verkäufer, sondern auch für den mit\nder Absicht gewinnbringender Weiterveräußerung handelnden Erwerber des\nvermeintlichen Betäubungsmittels (BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 134/97\n= StV 1997, 638 nur LS; Weber BtMG 1999 8 29 Rdn. 1085). Vom Begriff des\nvollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln werden alle zur Gewinnerzielung\nunternommenen Bemühungen erfaßt, die darauf abzielen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern. Dazu gehört auch schon der bindend\ngewollte Abschluß eines Geschäfts über den Erwerb von Betäubungsmitteln, die\ngewinnbringend weiterveräußert werden sollen. Dabei braucht das zu liefernde\nRauschgift noch nicht bereit zu stehen oder auch nur vorhanden zu sein (vgl. BGHSt\n6, 246, 247; BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 4 und 28; Körner BtMG 4. Aufl. § 29\nRdn. 161; Weber BtMG 1999 829 Rdn. 97). Spätestens mit der festgestellten\nBestellung der offensichtlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten\nKokainmenge bei dem unbekannt gebliebenen Drogenhändler in Kolumbien war\ndaher der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens durch den eigennützig\nhandelnden Angeklagten L. voll verwirklicht. Das damit vollendete Delikt\nkann schon aus Gründen rechtlicher Logik nicht dadurch in das Stadium des bloßen\nVersuchs zurückfallen, daß aufgrund der Bestellung tatsächlich -wie es das\nLandgericht der Sache nach für möglich gehalten hat - ein Betäubungsmiittelimitat\ngeliefert wird (vgl. BGHR BtMG 8 29 I 1 Handeltreiben 30 m.Nachw.).\n\n-10-\n\nb) Auch der Qualifikationstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 829 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann - anders\nals die Begehungsweisen des Herstellens, Abgebens und des Besitzes nach dieser\nVorschrift - voll und nicht bloß als untauglicher Versuch verwirklicht sein, wenn die\ngeschäftliche Vereinbarung auf eine große Menge Betäubungsmittel bezogen ist,\njedoch nur eine für Rauschgift gehaltene Scheindroge geliefert wird (ebenso BGH\nNStZ 1994, 441, allerdings ohne Begründung; so wohl auch Joachimski BtMG\n6. Aufl. § 29 a Rdn. 6 und Weber BtMG 1999 8 29 a Rdn. 135; vgl. ferner Senatsbeschluß vom 5. Januar 1999 - 3 StR 372/98 - S. 3; nicht eindeutig: Körner BtMG\n4. Aufl. § 29 Rdn. 1186 einerseits und § 29 a Rdn. 35 andererseits).\n\n829 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt kein anderer Begriff des Handeltreibens zugrunde als § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Ist dieses Tatbestandsmerkmal demnach an dem\nentsprechend der Tätervorstellung ausgehandelten Geschäftsgegenstand ausgerichtet, spricht die innere Systematik der Tatbestandsbildung dafür, daß Gleiches für\nden qualifizierten Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch insoweit gilt, als\ndas Tatbestandsmerkmal der \"nicht geringen Menge\" in Frage steht, es somit für die\nTatbestandsverwirklichung auf die vom Täter getroffene Abrede über das nach\nseiner Vorstellung zu liefernde Betäubungsmittel nach Art, Menge sowie Güte und\nnicht auf die tatsächliche Lieferung entscheidend ankommt. Sinn des § 29 a Abs. 1\nBtMG ist es, besonders gefährliche Formen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zu treffen. Dazu sind insbesondere Fälle des Handels mit Betäubungsmitteln im großen Stil zu rechnen. Tendenz der strafrechtlichen Betäubungsmittelvorschriften ist es zudem, den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmiitteln\nmöglichst lückenlos zu erfassen und den strafrechtlichen Rechtsgüterschutz wegen\n\ndes hohen Rangs des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit insbesondere\n\n-11-\n\nim Bereich des Rauschgifthandels vorzuverlagern. Dieser Zielrichtung würde es\nzuwiderlaufen, wenn Geschäfte, die von Betäubungsmittelgroßhändlern über\nbeträchtliche Rauschgiftmengen aus ihrer Sicht bereits verbindlich abgeschlossen\nwurden, bei denen aber die Betäubungsmittel im Zeitpunkt der Tataufdeckung noch\nnicht geliefert wurden, von vornherein als Fälle vollendeter Verwirklichung des\n829a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen würden. Das wäre aber die Folge, wenn\nes für die (volle) Erfüllung des Merkmals der \"nicht geringen Menge\" im Zeitpunkt\ndes für vollendetes Handeltreiben ausreichenden \"schuldrechtlichen\" Geschäfts auf\ndas tatsächliche Vorhandensein einer entsprechenden Betäubungsmittelmenge\n\nankäme.\n\nEine solche Wertung würde insbesondere dem Zweck der Änderungen widersprechen, welche die gesetzliche Regelung der besonders schweren Fälle erfahren\nhat. Ursprünglich waren von § 11 Abs.4 Nr.5 BtMG i.d.F. des Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 22. Dezember\n1971 (BGBl I 2092) nur der Besitz und die Abgabe nicht geringer Mengen als\nbesonders schwere Fälle erfaßt. Das Handeltreiben mit großen, erst noch zu\nbeschaffenden Rauschgiftmengen, aber auch der Handel mit einer großen Menge\nvermeintlicher Betäubungsmittel erfüllten daher dieses Regelbeispiel nicht (vgl. BGH\nStV 1982, 347). Dafür kam nur eine Wertung als besonders schwerer Fall außerhalb\nder Regelbeispiele in Betracht. Um dem erhöhten Strafbedürfnis in solchen Fällen\nzu genügen und auch den \"besitzlosen\" Handel mit nicht geringen Rauschgiftmengen durch im Hintergrund agierende Großhändler zu erfassen, ist dann zunächst der\nKatalog der Regelbeispiele der besonders schweren Fälle um das unerlaubte\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in § 29 Abs. 3 Nr. 4\nBtMG a.F. erweitert und später dieses Regelbeispiel neben anderen in § 29 a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG zum Verbrechenstatbestand verselbständigt worden (vgl. Körner BtMG\n\n-12-\n\n4. Aufl. 829 a Rdn. 35; Slotty in Pfeil/Hempel/Schiedermair/Slotty Betäubungsmittelrecht 2. Aufl. 8 29 BtMG Rdn. 306).\n\nVerlangen aber Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestands in 829 a Abs.\n1 Nr. 2 BtMG im Interesse einer effektiven, den Erfordernissen der Praxis entsprechenden Bekämpfung des im großen Stil durchgeführten Rauschgifthandels, daß die\nVereinbarung über den Erwerb von beträchtlichen, zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Rauschgiftmengen schon vor der Durchführung des\nLieferungsgeschäfts mit der Vollendungsstrafe des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG belegt\nwerden kann, gilt folgerichtig die im Zusammenhang mit dem Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angestellte Erwägung mit gleicher\nBerechtigung auch für 8 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nämlich daß die bereits vollendete\nTat nicht dadurch in das Stadium des Versuchs zurückversetzt sein kann, daß im\nVollzug des \"schuldrechtlichen\" Geschäfts ein vom Erwerber für echt gehaltenes\n\nBetäubungsmittelimitat geliefert wird.\n\nDieser sich innerhalb der Schranken möglicher Wortbedeutung haltenden\nAuslegung steht nicht entgegen, daß die Grenze zur nicht geringen Menge für die\neinzelnen Betäubungsmittel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach\ntatsächlich vorhandenen Mengen bestimmt worden ist. Die danach festgelegten\nGrenzmengen können Richtschnur und Maßstab auch sein, wenn daran die\nTätervereinbarung über Art, Menge und Güte des zu liefernden Stoffes unter\nBeachtung von Erfahrungssätzen gemessen werden. Die Wirkstoffbestimmung\naufgrund der Untersuchung einer Betäubungsmittelmenge auf ihren Wirkstoffgehalt\nist nicht unerläßliche Voraussetzung für die Annahme einer nicht geringen Menge;\nder Wirkstoffgehalt kann auch auf andere Weise hinreichend genau ermittelt werden\n(vgl. BGHR BtMG § 29 III 4 a.F. Schuldumfang 1 und Menge 7 bis 9).\n\n-13 -\n\nRechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs, die der hier\nvertretenen Rechtsauffassung widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Die\n- bereits erwähnte - Entscheidung des 1. Strafsenats in StV 1982, 347 betrifft eine\ndurch spätere Änderungen überholte Gesetzesfassung. In einem Fall, in dem die\nAngeklagten in den Niederlanden 400 für Ecstasy gehaltene Vitamintabletten zum\ngewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatten, hat der 2. Strafsenat die Tat als\nvollendetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1\nBtMG gewertet und zugleich - ohne nähere Begründung - ausgeführt, daß bei der\ngegebenen Sachlage die Bejahung einer nicht geringen Menge ausscheide (BGH,\nBeschl. vom 11. Juni 1997 -2 StR 134/97). Daraus kann jedoch nicht gefolgert\nwerden, der 2. Strafsenat sei der Auffassung, daß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG generell\nnicht auf Geschäfte mit vermeintlichen Betäubungsmitteln angewendet werden\n\nkönne.\n\nBereits mit der Feststellung, daß zwischen dem Angeklagten L. und\ndem kolumbianischen Drogenhändler die Lieferung von acht Kilogramm Kokain fest\nvereinbart wurde, und mit der nach den Umständen (Beschaffung von Kokain unter\nerheblichen Aufwendungen in einem Herkunftsland) nicht gerade lebensnahen, die\nAngeklagten aber keinesfalls beschwerenden Annahme, sie seien von der Lieferung\nschlechter Qualität ausgegangen, sind die Voraussetzungen der vollendeten\nTatbestandsverwirklichung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und der Beihilfe dazu demnach ausreichend dargetan. Der\n\nErmittlung, ob tatsächlich Kokain geliefert wurde, bedurfte es dazu somit nicht.\n\nAnderes gilt jedoch, soweit das den Schuldumfang und damit die Rechtsfol-\n\ngen mitbestimmende objektive Gewicht eines zur Ausführung gelangten unerlaubten\n\n-14 -\n\nBetäubungsmittelgeschäfts in Frage steht. Insoweit wird, sofern dies möglich ist, in\nder Regel geklärt werden müssen, ob und in welchem Umfang der Vollzug des\nbereits vollendetes Handeltreiben bedeutenden \"schuldrechtlichen\" Geschäfts\ntatsächlich zum Umsatz von echten Betäubungsmitteln und damit zu einer verstärkten Gefährdung des geschützten Rechtsguts geführt hat. Wenn es das Landgericht\nwegen des Verteidigungsvorbringens tatsächlich für möglich hielt, daß sich in der\ndem Angeklagten L. übergebenen und von ihm weitergeleiteten Tasche nicht\nacht Kilogramm Kokain, sondern eine entsprechende Menge Betäubungsmittelimitat\nbefanden, und es diese Frage aus diesem Grund offen ließ, mußte es zur Vermeidung einer dem Zweifelsatz widersprechenden Benachteiligung der Angeklagten bei\nder Bemessung der Strafen konsequenterweise von einem Schuldumfang ausgehen,\nder durch den Abschluß der Vereinbarung über die Lieferung von acht Kilogramm\nKokain von schlechter Qualität und die tatsächliche Lieferung des Betäubungsmittelimitats bestimmt ist. Daß das Landgericht dies verkannt und den Strafen\nunausgesprochen einen darüber hinausgehenden Schuldumfang zugrundegelegt\nhätte, ist indes nicht zu besorgen. Es hat bei den strafschärfenden Erwägungen im\nZusammenhang mit der Menge des zu liefernden Kokains ersichtlich nur auf den\nGegenstand der Lieferungsvereinbarung und die Vorstellung der Angeklagten davon\nabgehoben. Soweit das Landgericht dem Angeklagten L. strafschärfend zur\nLast gelegt hat, daß auch bei Zugrundelegung seiner Vorstellung von einer\nschlechten Qualität des zu liefernden Kokains der Grenzwert zur nicht geringen\nMenge (fünf Gramm KHC) \"in ungewöhnlich großem Maße überschritten wurde\",\nbedeutet dies keinen Widerspruch zu den rechtlichen Erörterungen im Urteil im\nZusammenhang mit dem Begriff der nicht geringen Menge. Daß dort die denkbar\nschlechteste Qualität von 1% KHC erwähnt ist, hat nach dem Zusammenhang der\nAusführungen erkennbar lediglich die Bedeutung eines Hinweises, daß selbst bei\n\nZugrundelegung des nach Sachlage irrealen Falles eines Wirkstoffgehalts von nur\n\n-15 -\n\neinem Prozent die Grenze zur nicht geringen Menge nach den Erwartungen der\n\nAngeklagten ganz erheblich überschritten sein mußte.\n\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt aus den in der Zuschrift des\nGeneralbundesanwalts an den Senat im einzelnen dargelegten Gründen nicht\ndurch. Angesichts der eingehend begründeten Ablehnung des u.a. zur Überführung\ndes Angeklagten L. als des wahren Initiators und Geldgebers der Betäubungsmiitteltransaktion gestellten Beweisamtrags auf Ladung von Sch.\nals Zeugen zu einer gegebenenfalls neu anzuberaumenden Hauptverhandlung hätte\nes zur Ermöglichung revisionsrechtlicher Überprüfung sowohl nach § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO als auch nach 8 244 Abs. 5 Satz 2 StPO der Mitteilung näherer\nEinzelheiten dazu bedurft, was darunter zu verstehen war, daß die Überstellung des\nin Kolumbien inhaftierten Sch. nach Deutschland im Zeitpunkt der\nEntscheidung der Strafkammer \"schon im Raum stand\". Dazu hätte insbesondere\ndargelegt werden müssen, ob und gegebenenfalls welche Hinweise kolumbianischer\nBehörden oder gar Absprachen mit ihnen vorlagen, die geeignet waren, die\nAnnahme der Beschwerdeführerin zu tragen, Sch. werde der Straf-\n\nkammer in einem überschaubaren Zeitraum zur Verfügung stehen.\n\n-16 -\n\nDie zunächst erhobene Sachrüge hat die Staatsanwaltschaft wirksam zurück-\n\ngenommen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 8 29 a Abs. 1 Nr. 2\n\nDer Qualifikationstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kann - anders als\ndie Begehungsweisen des Herstellens, Abgebens und des Besitzes nach dieser Vorschrift - voll und nicht bloß als untauglicher Versuch verwirklicht sein,\nwenn die geschäftliche Vereinbarung auf eine große Menge Betäubungsmittel\nbezogen ist, jedoch nur eine für Rauschgift gehaltene Scheindroge geliefert\n\nwird.\n\nBGH, Urt. vom 14. April 1999 - 3 StR 22/99 - LG Duisburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":9},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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