{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-14_3_StR_101_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-14","aktenzeichen":"3 StR 101/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 101/99\n\nvom\n14. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1999\ngemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. September 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 170 Fällen, davon in 50\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 170\nFällen bei Einzelstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte die Tochter seines Stiefsohnes, für die ihm\ndas Sorgerecht übertragen war, zwischen ihrem sechsten und dreizehnten Lebensjahr mißbraucht, indem er sie zunächst am ganzen Körper einschließlich\nder Scheide streichelte, ab dem siebten Lebensjahr den Schenkel- und ab dem\nelften Lebensjahr den Vaginalverkehr durchführte, wobei es häufig zum Sa-\n\nmenerguß kam und die Scheide des Mädchens blutete.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafkammer hat den geständigen Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in 170 Fällen verurteilt.\nSoweit der Angeklagte darüber hinaus jeweils auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch für die vor dem 9. September 1992 be-\n\ngangenen Taten keinen Bestand, da insoweit Verjährung eingetreten ist.\n\nDas Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt\ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung wurde erstmals\nnach § 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB durch die am 8. September 1997\ngetroffene Anordnung der Staatsanwaltschaft Hannover, den Beschwerdeführer als Beschuldigten zu vernehmen, unterbrochen. Somit ist die Ahndung der\nvor dem 9. September 1992 liegenden Taten, soweit sie die Voraussetzungen\ndes § 174 StGB erfüllen, ausgeschlossen. Allein hinsichtlich der 50 nach dem\n11. Februar 1993, dem Beginn des 11. Lebensjahres der Nebenklägerin (vgl.\nUA S. 5), begangenen Delikte läßt sich mit Sicherheit feststellen, daß sie in\n\nnicht verjährter Zeit verübt worden sind.\n\nDie Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei richtiger\nRechtsanwendung auf niedrigere als die ausgesprochenen Einzelstrafen oder\n\neine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das Tatgericht hat die Einzelstra-\n\nfen fehlerfrei den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 und 3 StGB a. F. entnommen.\nDabei hätte es das tateinheitlich verwirklichte und wegen Verjährung nicht\nmehr verfolgbare Vergehen des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nstrafschärfend berücksichtigen dürfen, wenn auch nicht mit demselben Gewicht\nwie ein nicht verjährtes Delikt (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1997\n— 3 StR 274/97). Im übrigen kommt dem Umstand, daß sich der Angeklagte an\neinem ihm anvertrauten Kind vergangen hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB eine straferschwerende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175).\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-101-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-14/3-str-101-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.495787+00:00"}}