{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-09_3_StR_77_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-09","aktenzeichen":"3 StR 77/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 77/99\n\nvom\n9. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 9. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 11. November 1998 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes und über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte, der im Tatzeitraum mit mehreren Männern\nin einer Schlichtwohnung lebte, zuerst einen der Mitbewohner durch Schläge\nmit einer Brechstange heimtückisch ermordet. Drei Tage später griff er einen\nanderen Mitbewohner mit demselben Werkzeug grundlos in Tötungsabsicht an,\n\ntrat jedoch von dem Vorhaben strafbefreiend zurück, nachdem er das Opfer\n\nverletzt hatte. In beiden Fällen war der Angeklagte erheblich alkoholisiert. Das\nLandgericht hat im zweiten Fall beim Angeklagten eine alkoholbedingte\nSchuldunfähigkeit nicht ausschließen können und den Angeklagten wegen\nfahrlässigen Vollrausches verurteilt; im ersten Fall hat es eine alkoholbedingt\n\nerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil insoweit an, als der Angeklagte nicht auch im ersten Fall nur wegen Vollrausches verurteilt worden ist,\nund meint, als Rauschtat habe nur Totschlag vorgelegen. Die Revision hat im\n\nUmfang der Entscheidungsformel Erfolg.\n\n2. Mit der Erklärung zum Anfechtungsumfang hat der Verteidiger, der die\nRevision ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels eingelegt\nhatte, nur den Umfang der Anfechtung konkretisiert. Eine der ausdrücklichen\nErmächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) bedürfende Rücknahme einer unbeschränkt\neingelegten Revision ist in ihr nicht zu sehen (vgl. BGHSt 38, 4, 5).\n\nDie beschränkte Anfechtung des Urteils ist wirksam, weil der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem\nnicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden\nkann, ohne eine Überprüfung des Urteils im übrigen erforderlich zu machen\n(st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m.w.Nachw.). Es ist\nzudem gewährleistet, daß die nach Teilrechtsmittel stufenweise entstehende\nGesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (BGHSt 29,\n359, 366). Es ist die Verurteilung wegen einer von zwei rechtlich selbständigen\nTaten angegriffen, die mit der anderen auch nicht durch einen einheitlichen\n\ngeschichtlichen Vorgang zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinn zusam-\n\nmengefaßt ist. Die erste Tat läßt sich tatsächlich und rechtlich selbständig beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine erneute Hauptverhandlung zu dem\nErgebnis kommen würde, der Angeklagte habe die jetzt nur noch zu beurteilende erste Tat aus anderen Gründen als dem der alkoholischen Beeinflussung\n\nim Zustand der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit begangen.\n\n3. Damit ist der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches hinsichtlich der zweiten Tat rechtskräftig. Gleiches gilt für die deswegen verhängte\nEinzelstrafe von zwei Jahren, da der Senat ausschließen kann, daß diese\n\nStrafe von der Einzelstrafe für die erste Tat beeinflußt worden ist.\n\n4. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand.\nDie Angriffe der Revision haben, wie der Generalbundesanwalt zurecht ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\nSoweit es um die Beeinflussung der Schuldfähigkeit durch den vom Angeklagten genossenen Alkohol geht, hat sich das Landgericht bei Annahme einer\nhöchstmöglichen Blutalkoholkonzentration von 3,29 %o unter Berücksichtigung\npsychodiagnostischer Beweisanzeichen im Anschluß an einen der beiden gehörten Gutachter davon überzeugt, daß ein Vollrausch nicht vorgelegen hat.\nDagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. BGHSt 43, 67). Glei-\n\nches gilt für die Annahme einer heimtückischen Tötung.\n\n5. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit\nerheblich beeinträchtigt war. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, denn bei\n\nAnnahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit könnte die Tatschuld\n\ngeringer zu bewerten sein, was sich in einer geringeren Strafe ausdrücken\nkönnte. Daran ändert nichts, daß nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht käme.\n\na) Das Landgericht teilt, den einen der beiden psychiatrischen Sachverständigen referierend, mit, der Angeklagte sei hirnorganisch gesund, weise\nkeine krankhaften Störungen auf und sei durchschnittlich intelligent. Sodann\nführt es aus, bei dem Angeklagten liege eine starke Persönlichkeitsdepravation\nvor, die sich jedoch innerhalb der Norm bewege; der Angeklagte sei eine\nnarzißtisch veranlagte Persönlichkeit mit starken Schwankungen im Selbstwertgefühl und Schwierigkeiten, Autoritäten anzuerkennen, eine unverträgliche,\naggressive Persönlichkeit mit dissozialen Zügen. Dies wird der Besonderheit\n\ndes Falles nicht gerecht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit 26 Jahre\nalte Angeklagte schon als Kind Kleintiere (Meerschweinchen, Katzen und Hunde) getötet und anschließend seziert, um zu sehen, wie sie von innen aussahen. Wenn er seinen Willen nicht durchsetzen konnte, kam es bei ihm immer\nwieder zu Gewaltausbrüchen. Seinen Mitbewohner hat der Angeklagte im\nSchlaf mit einer Brechstange durch sieben bis neun wuchtige Schläge auf den\nBrustkorb erschlagen. Er hat in Unterbrechung der Schläge in den offenen\nBrustkorb hineingegriffen und konnte das Herz des Opfers noch schlagen fühlen. Sodann eröffnete er mit einer scharfen Messerklinge den Brustkorb des\nGetöteten bis zur Leiste hinab, wühlte in den Darmschlingen herum, schnitt das\nHerz aus dem Brustkorb heraus und trennte es mit einem Längsschnitt auf.\nAuch vom Rücken her eröffnete er den Brustkorb seines Opfers durch einen\n\nbis zum Gesäß reichenden Schnitt. Zudem trennte er den Kopf des Opfers\n\nsorgfältig vom Rumpf und schnitt die beiden Mundwinkel auf, so daß die Unterlippe nach unten abgeklappt werden konnte. Am Tag darauf zerstückelte er die\nLeiche und vergrub die Einzelteile an mehreren Stellen in der Umgebung. Den\n\nKopf und das Herz warf er in den Müllcontainer vor dem Haus.\n\nBei der zweiten Tat, die als Indiz für die psychische Befindlichkeit des\nAngeklagten auch nach ihrer rechtskräftigen Aburteilung erhalten bleibt, drang\nder Angeklagte grundlos mit demselben Werkzeug auf den anderen Mitbewohner ein, um ihn zu erschlagen. Dem verletzt fliehenden Opfer setzte er nach\nund schlug, als das Opfer vor dem Haus hinter einem Baum Deckung suchte,\nmindestens neunmal mit der Brechstange nach ihm. Auf das zu Boden gefallene Opfer warf sich der Angeklagte und drückte ihm das Brecheisen beidhändig\nauf die Kehle. Als das Opfer ihn voller Angst ansprach und fragte, was das alles solle, ließ der Angeklagte von ihm ab, ging in die Wohnung zurück und\nlegte sich schlafen. Als er kurz danach geweckt und auf den Vorfall angesprochen wurde, erinnerte er sich an nichts und entschuldigte sich bei dem Opfer,\nmit dem er anschließend weiter Alkohol konsumierte und dem gegenüber er im\nVerlauf der nächsten Stunden unvermittelt von der Tötung und Zerstückelung\n\ndes anderen Mitbewohners erzählte.\n\nb) Diese Feststellungen drängten dazu, in einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten der Frage besonders kritisch nachzugehen, ob bei\ndem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt, die sein\nSteuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt hat (vgl.\nBGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 26). Das Urteil, das dieses Merkmal\nder §§ 20, 21 StGB nicht nennt, geht nur kurz auf die Persönlichkeit des Ange-\n\nklagten ein. Im Anschluß daran setzt es sich hingegen ausführlich mit der - in\n\nihren Auswirkungen zwischen den beiden psychiatrischen Sachverständigen\nstrittigen — Alkoholisierung des Angeklagten auseinander. Es ist deshalb zu\nbesorgen, daß das Schwurgericht über diesen Streitpunkt eine nähere Auseinandersetzung darüber, ob eine Persönlichkeitsstörung vom Ausmaß einer\nschweren anderen seelischen Abartigkeit tatbeeinflussend war, unterlassen\nhat.\n\nc) Dieser Rechtsfehler gefährdet den Schuldspruch wegen Mordes nicht.\nZustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen\nsind, führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 3 m.w.Nachw.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Ein solcher Ausnah-\n\nmefall liegt hier erkennbar nicht vor.\n\n6. Die Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische\nAbartigkeit vorliegt, die sein Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt hat, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung. Dabei\nscheint die Hinzuziehung eines für diesen Bereich besonders ausgewiesenen\nSachverständigen angezeigt. Sollten sich wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Voraussetzungen des § 21 StGB als gesichert heraus-\n\nstellen, wäre eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB zu prüfen.\n\nZu den Voraussetzungen verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt\n34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 15 und das Urteil vom 8. Januar 1999\n— 2 StR 430/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nKutzer Blauth RiBGH Dr. Miebach ist durch Urlaub\nverhindert zu unterschreiben.\n\nKutzer\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-09/3-str-77-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-09/3-str-77-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.190148+00:00"}}