{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1999-04-09_3_StR_54_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1999-04-09","aktenzeichen":"3 StR 54/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 54/99\nvom\n9. April 1999\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. April 1999 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1998 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nweist der Senat auf folgendes hin:\n\nSoweit der Beschwerdeführer E. beanstandet, daß in\nden Urteilsgründen unter Il. auf 33 Seiten Vorgeschichte, Tatschilderung und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der\nSenat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß sich\ndiese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch\nnicht ausgewirkt hat. Ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann nicht der Nachweis geführt werden, daß einzelne in\nder Revisionsbegründung genannte Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO gewonnen worden wären und nicht auf\nden erhobenen Beweisen beruhen können. Es wäre jedoch\nsachdienlich gewesen, wenn in den Urteilsgründen kenntlich\ngemacht worden wäre, was Vorgeschichte und was das eigentliche, der Verurteilung zugrundegelegte Tatgeschehen sein\nsoll, und wenn insbesondere die Vorgeschichte auf die Umstände beschränkt worden wäre, deren Kenntnis das Ver-\n\nständnis der eigentlichen Tatschilderung erfordert. Die Wie-\n\ndergabe von zahlreichen nebensächlichen Details auf vielen\nSeiten macht statt dessen die Urteilsgründe unübersichtlich\nund führt nur zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs.\n1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation der gesamten\nin der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der\nwesentlichen Beweisergebnisse (BGH NStZ 1998, 51).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nKutzer Blauth Miebach\n\nWinkler Pfister","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-09/3-str-54-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-04-09/3-str-54-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:56.174134+00:00"}}